Rechtsanwalt Thomas Kircher- parteiisch für Betriebsräte und Mitarbeiter

Die drei aktuellen Probleme im Arbeitsrecht: Corona, Corona, Corona







                                                                                                                             






21.06.22
Positionspapier zur Gestaltung des Wolbecker Ortskerns
Ausgangslage:
Das Junktim zwischen Ortskernberuhigung und Ausbau der Eschstraße ist weg.
Die Ratsfraktionen im Stadtrat drängen auf Verbesserungen in den Außenortsteilen.
Die Mittel für den Ausbau der Eschstraße können umgewidmet werden.
Die Wolbecker Interessengruppen wünschen übereinstimmend die Beruhigung des Ortskernes.
Es bestehen bereits umfassende Planungsvorschläge für den Ortskern Wolbeck (siehe C.).
A.) Bildung eines „Interfraktioneller Arbeitskreis“ vergleichbar dem Entwicklungskonzept Wolbeck Zentrum S. 18)
Startschuss war die Videokonferenz am 30.04.2021
B.) Phase 1 Sind Sofortmaßnahmen möglich?
Arbeiten im Reallabor:
Vorschläge – bis auf (1)- durch die Verwaltung aus rechtlichen Gründen abgelehnt (-> C) Nr 12)
(1)
Münsterstraße ab Wolbecker Windmühle - Borggarten optisch verengen
Schulwegsicherung Lerschmehr, eventuell Tempo 30
Bushaltestellen als Ausbuchtung (nicht Einbuchtung)
Borggarten Eschstr. überfahrbarer Kreisverkehr
K+K Markt  Ausbau wird entlasten bringen, auch der Raiffeisenmarkt
(2)
Abknickende Vorfahrt Alverskirchener Str in Telgter Str. (Verkehrszeichen 205, 206 + Zusatzzeichen)
(3)
Am Steintor aus Richtung Albersloh am Ortseingang Abzweigung Petersdamm Straßenführung verrücken.
Schulwegsicherung, eventuell Tempo 30
(4)
Am Angelkamp aus Richtung Angelmodde – Umgehungsstr. abknickende Vorfahrt auf Umgehungsstr (Verkehrszeichen 205, 206 + Zusatzzeichen)
(5)
Am Steintor aus Richtung Albersloh- Hiltruper Str  abknickende Vorfahrt in Richtung Hiltrup/Angelmodde (Verkehrszeichen 205, 206 + Zusatzzeichen)
(6)
Flaschenhals Drostenhof Am Steintor
verengen /
Einspurig /
Verbot der Einfahrt aus Richtung Albersloh mit freier Durchfahrt Richtung Ortskern für Busse und Fahrräder (Verkehrszeichen Zeichen 267, )
An Busse denken!
(7)
Schleich und Ausweichverkehr verhindern
Kegel /
Rote Farbe /
Abbiegen nur in eine Richtung möglich (Verkehrszeichen 205, 206 + Zusatzzeichen)
(8)
Münsterstr. Im Ortskern Tempo verlangsamen , attraktiver für Fußgänger und Fahrräder
Radspuren /
Parkverbot aufheben/
Tempo 20
Verfahren:
Zusammentragen und Rückmeldung an „allen Antworten", ich baue Anregungen dann noch ein.
„gemeinsamer“ Antrag an den Rat /BV
B.) Phase 2 Vielleicht später ; jetzt nicht zu entscheiden
Umfassende Einbahnstraßen
Oberflächengestaltung
Strassen sperren
Fußgängerzone
Lichtsignalanlage zum Vorrang des ÖPNV
Eschstraße
Überfahrbarer Kreisel Münsterstr/Eschstr/Borggarten
Planungen nach dem Entwicklungskonzept WOLBECK - ZENTRUM Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ 2014
C.) Was ist schon an Planungsvorschlägen da?
1.)
Ortskernentwurf Architekten Klapproth 2006
https://www.klapproth-architekten.de/portfolio-item/staedtebauliches-konzept-ortskern-wolbeck/
Herstellen klar definierter Straßen- und Platzsituationen (Stadtreparatur) Nachverdichtung Bebauung um den Charakter eines mittelalterlichen Dorfes wiederherzustellen
Verkehr: größeres Stellplatzangebot , Aufwertung der Straßen- und Platzsituationen durch hochwertige Gestaltung
2.)
Beschlussvorlage: Städtebauförderung: Programm "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren Münster-Wolbeck" 2009
Aktive Stadt- und Ortsteilzentrum Wolbeck Vorlage aus 2009.pdf http://www.ra-kircher.de/.cm4all/uproc.php/0/20090529_Beschlussvorlage-Aktive%20Stadt-%20und%20Ortsteilzentren%20M%C3%BCnster-Wolbeck%20(1).pdf?cdp=a&_=1786d7b9f7b
Antrag an den Rat
Verkehr: Aufwertung der Ortsdurchfahrt, Sicherung des Bahnhaltepunktes, Parkraumkonzept, Kreisverkehr Hiltruper Str-Am Berler Kamp, barrierefreie Wegverbindung im Wigbold
3.)
Herbst 2010 Initiative von Herrn Prof. Dr. Gerlach, Verkehrsexperte an der Universität Wuppertal, internationaler Workshop
http://www.ra-kircher.de/.cm4all/uproc.php/0/61_stadtteilplanung_presentation_wolbeck.pdf?cdp=a&_=1784f027b50
Workshop
Verkehrslösung für den Engpass Straße Am Steintor zwischen Hiltruper Str. und Hofstraße 3 Alternativen:1. Von der Neustraße bis zur Hiltruper Straße mit 3 Ampelanlagen (ca. 200m)2. Nur im Bereich des Engpasses (von Hofstraße bis Hiltruper Straße) Regelung durch eine Ampelanlage (ca. 60m)3. Im Bereich des Engpasses ohne Regelung durch eine Ampelanlage (ca. 60mOberflächenmaterialien•Grüngestaltung Bäume / Beete•Beleuchtungselemente•Elemente für Sehbehinderte•Möbelierung und Ausstattung•Entwässerung•Bänke usw•.•Verkehrszeichen
4.)
Frühjahr 2011 öffentliche Planungswerkstatt
Ergebnisse sind in Entwicklungskonzept Wolbeck-Zentrum eingeflossen
5.)
Entwicklungskonzept WOLBECK - ZENTRUM Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ 2014
Endfassung Entwicklungskonzept.pdf (Zusammenfassung Verkehr S. 57)http://www.ra-kircher.de/.cm4all/uproc.php/0/Endfassung%20Entwicklungskonzept.pdf?cdp=a&_=1784f01c1a5
Umfassend
Verkehr: verkehrsberuhigter Geschäftsbereich mit Tempo 20, Oberflächengestaltung, Flaschenhals Am Steintor, Kreisverkehre, Verhinderung von Schleichverkehr,
6.)
Entwicklungskonzept "Wolbeck-Zentrum" Gestaltungskonzept für den historischen Wigbold 2016
V_0364_2016_Berichtsvorlage Entwicklungskonzept Wolbeck-Zentrum.pdf http://www.ra-kircher.de/.cm4all/uproc.php/0/V_0364_2016_Berichtsvorlage%20Entwicklungskonzept%20Wolbeck-Zentrum.pdf?cdp=a&_=1790d5411e0
Umfassend, viele Vorschläge sind schon umgesetzt
Verkehr: Aufwertung Ortsdurchfahrt, Sicherung Bahnhaltepunkt, Fuß und Radweg entlang WLE, Ausbau Parkplatz ev. Kirche, Kreisverkehr Hiltruper Str. Berler Kamp, Barrierefreie Wegverbindungen,
7.)
Rettet den Esch 2020
https://www.rettet-den-esch.de/pr%C3%A4sentation-rudersberg-wolbeck Positionspapier Ortskern Wolbeck.pdf
Die Fahrt mit dem PKW durch den Ortskern darf nicht schneller sein als die Benutzung der Umgehungsstrasse
Verkehr: verkehrsberuhigter Geschäftsbereich mit Tempo 20, Oberflächengestaltung als Wohnzimmereffekt, Flaschenhals Am Steintor (auch für Radfahrer?), abknickende Vorfahrt Am Steintor- Hiltruper Str, versetzte Doppelkreuzung mit Hiltruper und Hofstraße, Pförtner-Ampel, die bewährte Buslinienführung bleibt voll erhalten.1. Oberstes Ziel ist die verkehrsberuhigende Umgestaltung des Wolbecker Ortskerns. Diesem Ziel sind sämtliche Kräfte unterzuordnen – insbesondere die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen. Sämtliche Nebenkriegsschauplätze müssen geschlossen werden. 2. Es ist zwingend erforderlich, sofort mit den ersten Umgestaltungsmaßnahmen zu beginnen. Ein Verharren im Status Quo ist nicht weiter hinzunehmen. Stillstand ist Rückschritt, Rückschritt ist teuer. 3. Die Umgestaltungsmaßnahmen müssen auf bereits vorliegenden Konzepten aufbauen. Diese Konzepte wurden von Experten unter Bürgerbeteiligung erarbeitet. Das Rad muss nicht neu erfunden werden. 4. Wo es erforderlich ist, müssen diese Konzepte so angepasst werden, dass Verzögerungen bei der Umgestaltung vermieden werden. Die beschriebenen Maßnahmen müssen im Hinblick auf zeitliche und finanzielle Restriktionen sowie auf Interdependenzen priorisiert werden. Die besonderen Gegebenheiten im engen Ortskern Wolbecks müssen als Chancen und nicht als Hinderungsgründe gesehen werden. 5. Alle Maßnahmen, die in die Umsetzung gehen, müssen im Einklang mit den verkehrspolitischen Zielen für die Stadt Münster stehen. Den Wählerinnen und Wählern wurde versprochen, bei der weiteren Verkehrsentwicklung auf eine nachhaltige, ökologische und stadtverträgliche Entwicklung zu setzen. Daran werden die Ergebnisse gemessen werden.
8.)
Vorschläge SPD 2021
VorschlägeOrtskernberuhigungxxxxxx.doc
Verkehr: Radwegmarkierungen in Rot auf der Münsterstraße /Am Steintor zwischen Eschstraße und Hiltruper Str zur Verengung der Fahrbahn, Parkverbot /Halteverbot aufheben- für „kreatives“ Parken, Sperrung F v. Waldeck Straße in Höhe Marktplatz für PKW und LKWEinmündung Meinhövelstraße – Berler Kamp nur Linksabbiegen erlaubtEvaluierung nach einem Jahr, danna.) Verkehrsberuhigte Zone (Zeichen 325.1) Evaluierung nach einem Jahr, dannb.) Sperrung in Höhe Sültemeyer Ausnahme BusseTrennung Auto – Rad/Fussgänger auf der EschstrasseFuss/ Radweg an der Angel entlang von Brücke Klärwerk bis Kreuzung Angel- Umgehungsstr
9.)
Vorschläge CDU 2021
Antrag an BV 22.04.2021, 01.05.2021
Verkehr: Petersheide: Freiburger Kegel, „Haifischzähne“, Hinweisschilder an der Umgehungsstraße zur Zufahrt Petersheide Radwegmarkierungen in Rot auf der Münsterstraße /Am Steintor abknickende Vorfahrt Am Steintor- Hiltruper Str mit ZebrastreifenAbknickende Vorfahrt Alverskirchener Str in Telgter Str.
10
Vorschläge Bürgerforun 2021
Bürger- Antrag an BV , Pressemitteilung  WN 01.06.2021
Verkehr: Fahrbahnverengung / Einspurigkeit Torhaus Drostenhof und an den Angelbrücken, eventuell mit Ampelschaltung
11
Gemeinsame Stellungnahme des ADFC, VCD und Umweltforum zur Präsentation „Ortskerngestaltung Wolbeck“, am 29.03.2022 in der Sitzung der BV Südost
Bericht für die BV
https://www.ra-kircher.de/.cm4all/uproc.php/0/adfc%20Stellungnahme.pdf?cdp=a&_=1815e65a625
• Sperrung der Engstelle „Am Steintor“ für Kraftfahrzeuge, z. B. durch Verkehrszeichen oder mittels steuerbarer Poller. Einsatzfahrzeuge und Busse könnten die Engstelle passieren. • Entwicklung einer gezielten Verkehrslenkung für den ganzen Ortskern Wolbeck, die den Kfz-Verkehr auf die „erweiterte Umgehungsstraße“ (L585 und L793) ableitet, ohne dass dieser auf Nebenstraßen ausweicht
12
Ortskerngestaltung Wolbeck Sitzung der BV Südost am 29. März 2022
Bericht in BV
https://www.ra-kircher.de/.cm4all/uproc.php/0/Ortskerngestaltung%20Wolbeck%20-%20Pr%C3%A4sentation%20vom%2029_03_2022-1.pdf?cdp=a&_=1815e63ece8
Einschätzung der Verwaltung zu den eingereichten Vorschlägen
Grundlagen:
1.) Rechtsgrundlage § 6 StVG i.V.m
§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVOkönnen die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.Hinweiszeichen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich istRichtzeichenGefahrzeichenVorschriftszeichenSchutzstreifen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach  § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigtz.B. Fahrbahnstreifen
Ermessensspielraumerforderlichgeeignetangemessen „“ „“
Empfehlungen:Allgemeine Verwaltungsvorschriftzur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)Vom 26. Januar 2001 ERA 2010 (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen)EFA: Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA (R 2), Ausgabe 2002. Die Empfehlungen befinden sich zurzeit in Überarbeitung. Die FGSV hat im März 2014 die Information „Befragung zur Nutzung der Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen – EFA“ herausgegeben „“ „“
EFA nur käuflich zu erwerben
https://www.fuko.uni-wuppertal.de/fileadmin/bauing/fuko/images/Dokumentation/Pr%C3%A4sentation_Steinbrecher.pdf
https://geh-recht.de/42-fussverkehrsanlagen/fussverkehrsanlagen/142-fa-fussverkehrsnetze-und-wegweisungen.html
ERA: https://verkehrslexikon.de/PDF/Peters_ERA_2010.pdf
https://www.docdroid.net/J9jhxs0/era-2010-ohne-lesezeichen-pdf
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Urteile:
VG Berlin, Beschluss vom 04.09.2020 - 11 L 205/20
PopUp Radfahrstreifens (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295)
1.) §45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO
-konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs
-es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können
-aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich
Nach der ERA 2010 ist primärer Parameter für die Einführung von Radverkehrsanlagen die Gefahrenlage für Radfahrer, die sich nach diesen Empfehlungen in erster Linie aus der Kraftfahrzeugbelastung sowie der Unfallträchtigkeit eines bestimmten Straßenabschnitts aufgrund besonderer baulicher oder verkehrlicher Gegebenheiten der Straße und eventuell bestehender Schwerverkehrsbelastung ergibt (vgl. ebenda S. 18 f.)
2.) Ermessensfehler
in Ergebnis aufgehoben durch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 06.01.2021 - 1 S 115.20)
VG Hannover, Urteil vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17
„Fahrradstraße“ mit dem Zusatzzeichen „Kraftfahrzeuge frei“
1.) §45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO
§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO ist im Falle der Anordnung einer Fahrradstraße die Anwendung von Satz 3 ausgeschlossen. Es kommt daher nicht darauf an, ob aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht.
§ 45 Abs 9 S3 -
§ 45 Abs 1 S1:
a.) eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
- geringen Fahrbahnbreite
-Art und die Stärke des Verkehrs
b.) zwingend erforderlich im Sinne von §45 Abs. 9 Satz 1 StVO
- keine exklusive Nutzung der „Kleefelder Straße“ durch den Radverkehr
- zu geringe verbleibende Fahrgassenbreite - bei Beachtung der seitlichen Mindestabstände etwa zwischen dem parkenden und dem fahrenden Kraftfahrzeug einerseits sowie zwischen dem Radverkehr und dem fahrenden Kraftfahrzeug anderseits - nicht genug Raum für ein entgegenkommendes Fahrrad ist.
2.) ermessensfehlerhaft
In ihrer Ermessensentscheidung hat sie die betroffenen bzw. widerstreitenden Interessen der verschiedenen Arten von Verkehrsteilnehmern umfassend gegeneinander abzuwägen und die Konfliktlage für alle Verkehrsteilnehmer zumutbar aufzulösen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 244.1 und 244.2. Nach dieser Vorgabe kommen Fahrradstraßen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.
Die Beklagte hätte bei der Ermessensentscheidung auch diejenigen Aspekte der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs hinreichend berücksichtigen müssen, die aus der Zulassung des Kraftfahrzeugverkehrs in beide Fahrtrichtungen auf der „Kleefelder Straße“ als Fahrradstraße resultieren.
VG Köln, Urteil vom 08.09.2014 - 18 K 6983/13
Schutzstreifen für Radfahrer
Die Anordnung eines Schutzstreifens gemäß Verkehrszeichen 340 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, weil nach Ziffer 2 zu Zeichen 340 Fahrzeugführer auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren dürfen, wobei der Radverkehr nicht gefährdet werden darf
Von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sind indes ausdrücklich unter anderem Schutzstreifen für den Radverkehr ausgeschlossen.
-> 1.) § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO
- Die Sicherheit des Verkehrs war ohne den Schutzstreifen für Radfahrer gefährdet
-- natürliche Verbindung zwischen diesen beiden Radwegeteilen
-- hohe Anzahl von Radfahrern
-- Kurven
2.) Ermessen
geeignet / erforderlich / angemessen
Straßenbreite ausreichend? Fahrradschutzstreifen 1,25 / PKW 30,5
VG Regensburg, Urteil vom 13.07.2017
Halteverbot bei Fahrbahnbreite unter 3,05 m
1.) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die
zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen- oder Straßenstrecken aus Gründen der
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten
Danach würde es sich um eine enge Straßenstelle handeln, wenn der neben
dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,55 m, ausnahmsweise 3 m) nicht die Einhaltung eine Sicherheitsabstand von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten nicht
ermöglicht
2.) Dieser Anspruch ist auch nicht nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichtet, sondern auf eine konkrete Maßnahme, da nur diese eine tatsächliche Entschärfung der Situation erwarten lässt.
Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 30.03.2022 –
Durchfahrt verboten
1.) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt
Gefahrenlage
- erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und
- zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt
a.) Gefahrenlage für die Leichtigkeit (Ordnung) des Verkehrs:
verkehrsstarken Knotenpunkt / zahlreiche Wegeverbindungen und /unterschiedliche Verkehrsträger/- arten
Leistungsfähigkeitsuntersuchung
Danach spitzt sich die leistungsfähige Abwicklung des Verkehrs nachmittags zu.
Verzögerungen und Rückstaus
- Erhöhung der Sicherheit
Entspannung der verkehrlichen Gesamtsituation am Knoten 1 (u.a. Wegfall von Fahrtbeziehungen des Kfz-Verkehrs) erfahren die querenden Fußgänger und Radfahrer eine Attraktivierung der Wegebeziehungen und eine Stärkung der Verkehrssicherheit
2.) Ermessensspielraum
erforderlich
geeignet
angemessen
§ 45 Abs. 1 StVO gibt mit der Formulierung "aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs" zugleich den Zweck des Ermessens normativ vor
Das Verkehrsgutachten "Parkhaus ... ... in C-Stadt" (S. 28) hat in einer Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen verkehrlichen Auswirkungen der untersuchten Varianten die Variante 1, bei der die Einbahnstraße ... gedreht, die ... für den Durchgangsverkehr gesperrt und die Straße ... für den Beidrichtungsverkehr geöffnet werden soll, als priorisierte alternative Verkehrsführung empfohlen
BVerwG 3 B 59/12
Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 ausgeschilderten Straße wohnt, begehrt weitere
straßenbautechnische und verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhi-
gung.
A.) verkehrsberuhigende Maßnahmen
§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Die danach für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs erforderliche qualifizierte Gefahrenlage bestimmt sich aber nicht allein nach der Verkehrsdichte im fraglichen Bereich, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren
- der Breite und dem Ausbauzustand der für den Fahrzeug und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Fläche
den Ausweichmöglichkeiten
- Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr
- der Übersichtlichkeit der Streckenführung und der Verteilung des Verkehrs über den Tag.
B.) Entgegen der Annahme des Klägers werden die der Straßenverkehrsbehörde in § 45 Abs. 1 sowie Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO eröffneten Befugnisse nicht dadurch erweitert, dass die zuständige Körperschaft zugleich Trägerin der Straßenbaulast ist
Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2022 - 11 CS 21.2672
Sperrung Straße, Abwägungsfehler der Behörde, Begründung Allgemeinverfügung
Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50.16 - NVwZ-RR 2018, 12 = juris Rn. 8) anwendbaren Fassung des § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein können (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2018 - 3 B 58.16 - juris Rn. 21 m.w.N.)
2.) Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht feststellen, dass sie das ihr durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Zwar muss eine in sonstiger Weise (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) erlassene Allgemeinverfügung wie die Anordnung und Aufstellung eines Verkehrszeichens anders als ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) keine Begründung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG enthalten, die die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 105). Allerdings müssen die vor Erlass der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung angestellten Ermessenserwägungen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in irgendeiner Weise erkennbar sein.
VG Koblenz Entscheidungsdatum: 09.05.2011 4 K 932/10.KO
Anspruch des Anliegers eines verkehrsberuhigten Bereichs auf zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen
Es geht daher nur um die Frage, ob Maßnahmen zur Reduzierung der Verkehrs-dichte
anzuordnen sind, weil sie zwingend geboten sind (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Da als „flan-
kierende Maßnahmen“ nur Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in
Betracht kommen, setzt das nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zusätzlich voraus, dass auf
Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allge-
meine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich
übersteigt. In einem verkehrsberuhig-ten Bereich, in dem Fußgänger die gesamte Stra-
ßenbreite benutzen und Kinder überall spielen dürfen, wird das allgemeine Risiko ei-
ner Beeinträchtigung auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach Auffassung des Gerichts
dann erheblich überschritten, wenn diese Benutzungsformen faktisch unmöglich oder
nur mit ständigen Unterbrechungen möglich sind. nsoweit kann als Indiz auf die Zumut-
barkeitskriterien im Zusammenhang mit der Straßenreinigungspflicht für Anlieger zu-
rückgegriffen werden. Das OVG Rheinland-Pfalz hält die Übertragung der Fahrbahnrei-
nigung auf die Anlieger wegen einer Gefahr für Leib und Leben für unzumutbar, wenn
ein „relativ kontinuierlicher Verkehrsfluss“ vorhanden ist. Letzteres ist der Fall, wenn ei-
ne Fahrzeugfrequenz im Abstand von maximal 3 Minuten zu verzeichnen ist (OVG Rhein-
land-Pfalz, Urteil vom 12.08.1999 – 1 C 10016/99.OVG –). Dies ist bereits bei 20 Fahr-
zeugen pro Stunde gegeben.
Zu Verkehrsberuhigten Flächen: https://www.stvo2go.de/verkehrsberuhigter-bereich-voraussetzungen/
https://geh-recht.de/42-fussverkehrsanlagen/fussverkehrsanlagen/142-fa-fussverkehrsnetze-und-wegweisungen.html
Anregung
Karte: https://www.nwsib-online.nrw.de/
ERA 2010 (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen)
Eine Seite: Zeichen 340 Schutzstreifen
Andere Seite: Zeichen 277.1
Die Fahrbahnbreite variiere dort, w
Weil Fahrzeuge den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend einhalten könnten
T, Kircher