Rechtsanwalt Thomas Kircher- parteiisch für Betriebsräte und Mitarbeiter

Die drei aktuellen Probleme im Arbeitsrecht: Corona, Corona, Corona




Arbeits- und Gesundheitsschutz

(04.12.2021)

Deutsche Regelungen: 3

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel 4

A.) Charakter der Regelungen 4

B.) Inhaltlich bestehen zwei klare Grundsätze: 7

Besondere technische Maßnahmen (auch Ziff 4.2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel) 7

Besondere organisatorische Maßnahmen 9

Besondere personenbezogene Maßnahmen 11

Thema Masken 11

Verschärfung der Regelungen ab Ende Januar 2021: 13

Zusammenfassung und Verschärfung zum 22.02.2021 14

Testangebot und Testpflicht 15

Impfen während der Arbeitszeit? 16

Umsetzung und Anpassung des gemeinsamen SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-standards 16

Technische Unterlagen: 16

Neu Regelungen ab Dez 2020: 3G am Arbeitsplatz 17

C.)  Europäische Regelungen: 18

Eu1.) Aktualisieren Sie Ihre Risikobewertung und ergreifen Sie geeignete Maßnahmen 19

Eu2.) Minimierung der Exposition gegenüber COVID-19 am Arbeitsplatz 19

Eu3.) Wiederaufnahme der Arbeit nach der Schließungsphase 20

Eu4.) Bewältigung hoher Abwesenheitsraten 21

Eu5.) Führung von Arbeitnehmern, die von zu Hause aus arbeiten  Tips: hier 21

Eu6.) Einbindung der Arbeitnehmer 21

Eu7.) Betreuung von Arbeitnehmern, die krank waren 22

Eu8.) Planen und Lernen Sie für die Zukunft 22

Eu9.) Bleiben Sie immer auf dem Laufenden 22

Eu10.) Branchen und Berufe 23

Die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse weisen darauf hin, dass beim Corona Virus

- die Infektionsgefahr in Räumen 17 mal größer ist als draußen (Übertragung eher durch Aerosol)

Art des Innenraums x-faches Risiko zu R. ≤ 1

Theater, Oper, Museen, 30 Prozent Belegung mit Maske 0,5

Friseur Frauen mit Maske 0,6

Theater, Oper, Museen, 40 Prozent Belegung mit Maske 0,6

Öffentliche Verkehrsmittel mit Maske 0,8

Supermarkt mit Maske 1,0

Kino, 30 Prozent Belegung, ohne Maske 1,0

Shopping mit Maske, 10 qm pro Person 1,1

Kino, 40 Prozent Belegung ohne Maske 1,1

Restaurant, 25 Prozent Belegung 1,1

Fitnessstudio, 30 Prozent Belegung ohne Maske 1,4

Sporthalle (Freizeitsport), 50 Prozent Belegung ohne Maske 1,5

Fernbahn, Busreise von 3 Stunden, 50 Prozent Besetzung mit Maske 1,5

Großraumbüro, 20 Prozent Belegung mit Maske 1,6

Hallenbad 2,3

Restaurant, 50 Prozent Belegung 2,3

Weiterführende Schule, 50 Prozent Belegung mit Maske 2,9

Fitnessstudio, 50 Prozent Belegung ohne Maske 3,4

Weiterführende Schulen, 50 Prozent Belegung, ohne Maske 5,8

Großraumbüro, 50 Prozent Belegung, ohne Maske 8,0

Weiterführende Schulen, ohne Masken, normale Belegung 11,5

https://depositonce.tu-berlin.de/bitstream/11303/12592/5/kriegel_hartmann_2021_aerosols.pdf

- die Infektionsgefahr von wenigen Personen ausgehen (super spreader z.B. 20% stecken 80% an)

in Großübertragungscluster (Quellcluster mehr als 20 Personen, länger als 15 Minuten, in Räumen) wie:

->Gelegenheiten:  Chor, Kirchenbesuch, Urlaub auf einem Kreuzfahrtschiff./ enger Kontakt in geschlossenen Räumen ohne ausreichend Luftzirkulation, Räumlichkeiten wie Fitnessstudios, in denen Menschen schwer atmen, oder auch Umgebungen mit lauter Musik /

->Permanente Örtlichkeiten - wie Bedingungen bei der Arbeit, Betriebsratssitzung, BV, Schlachthöfe, Wohnheime von Arbeitern, Seniorenwohnheime, Krankenhäuser, Schiffe, Schulen, Sportstätten, Bars, Shopping-Läden, Konferenzorte, öffentlicher Nahverkehr, Familienfeste, Unterbringung in einem Wohnheim / Restaurants, Cafés und Fitnessstudios sowie religiöse Einrichtung (Auch die Orte, an denen man sich infiziert scheinen Cluster zu bilden: an 10% der Orte waren 85% der Infizierten. Dies ergibt sich aus der Analyse von Mobilitätsdaten der Handys:  https://www.spektrum.de/news/telefondaten-deuten-auf-superspreader-orte/1792088?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE  )

->soziales Verhalten:  viele Kontakte + Chor + Fußballmannschaft +  Urlaub auf dem Kreuzfahrtschiff /  

->biologische Komponente ) Der Japanische Weg : https://www.mhlw.go.jp/content/10900000/000635891.pdf .

- das Virus sich sehr schnell ausbreitet bei zeitlich kurzen Infektionsfenster vor dem Auftreten von Symptomen, insbesondere schneller als diagnostische Maßnahmen durchgeführt werden können (2-3 Tage vor Symptombeginn und 4-5 danach). https://www.ndr.de/nachrichten/info/coronaskript200.pdf

- die Spät- Folgen einer Erkrankung gravierend sein können und die Erholungsphase länger dauert.

Die Strategie des Staates hat sich mittlerweile geändert, nicht Schutz aller, sondern:

- für den Eigenschutz ist der Bürger zuständig

- für den Fremdschutz und den Schutz der Gesundheitsämter und Krankenhäuser vor Überlastung ist der Staat zuständig.

Wenn in der zweiten Phase (Phase eins: Einschleppen der Infektion aus einzelnen Infektionsorten, Phase 2 Überschreiten des Schwellwertes der Ansteckungsdurchsickerung nach gleichmäßiger örtlicher Verteilung der Infektion in Deutschland) eine Infektionswelle kommt, werden die Gesundheitsämter nicht mehr Einzelinfektionslinien verfolgen, sondern die Quellcluster lokalisieren (retrospektive  Clusteranalyse) und das ganze Cluster in Quarantäne schicken. Dafür könnte die Quarantänezeit auf 5 Tage „Abklingzeit“ + Coronatest verkürzt werden ( Prof Drosten Skripte: https://www.ndr.de/nachrichten/info/coronaskript222.pdf  Podcast: https://www.ndr.de/nachrichten/info/podcast4684.html )

Dies bedeutet für den Betrieb:

a.) möglichst draußen arbeiten, zumindest gut Lüften, Ventilatoren aufstellen (siehe Nr 3)

b.) in kleinen unabhängigen, sich nicht treffenden Teams arbeiten. Die Gesundheitsämter werden dazu übergehen, bei der festgestellten Infektion einer Indikatorperson gleich alle Mitarbeiter in diesem Cluster (alle, die mit der infizierten Person zusammengearbeitet haben) unter Quarantäne zu stellen, ohne dass diese Symptome zeigen, oder schon getestet wurden. Bisher scheuen die Behörden dies noch, weil die Frage der Verhältnismäßigkeit ungeklärt ist.

c.) Pool Testungen sind preisgünstige Diagnosewerkzeuge (bei allen MA einer Gruppe werden Proben genommen, die als eine Probe ausgewertet werden. Ist diese negativ hat keiner was, ist sie positiv werden die Proben individuell ausgewertet).

d.) Erkrankte müssen nach ihrer Gesundung geschont werden und können eventuell nicht in „Voll-Last“ arbeiten. Dies verlangt eine individuelle Gefährdungsanalyse.

AHA heißt jetzt AHA + C + L . Das bedeutet zu den allgemeinen Regeln von Abstand, Hygiene und Alltagsmaske kommt der Aufruf zur verstärkten Nutzung der Corona-Warn-App und der dringende Appell regelmäßig zu lüften hinzu. Jetzt neben AHA + L + A noch G.G.G. ( Gebäude. Gesellschaft. Gespräch). Die Japaner haben es mit C.C.C. vorgemacht. Wo entstehen Infektionscluster: in geschlossenen Gebäuden, unter Menschen, die miteinander sprechen und singen und am besten noch alles zusammen.

Deutsche Regelungen:

NRW: Coronaschutz-Verordnung NRW in der gültigen Fassung

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-08-17_coronaschvo_ab_20.08.2021.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210713_coronaschvo_ab_14.07.2021_lesefassung.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-06-09_coronaschvo_ab_10.06.2021_lesefassung_mit_markierungen_0.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-26_coronaschvo_ab_29.03.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-01-11_coronaregionalvo.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-12-14_coronaschvo_ab_16.12.2020_lesefassung.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/coronaschutzverordnung_-_coronaschvo_vom_30.11.2020.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-30_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-16_coronaschvo_ab_17.10.2020_lesefassung.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-09-30_coronaschvo_ab_01.10.2020_lesefassung_0.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-08-31_coronaschvo_vom_31.08.2020_lesefassung.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-08-11_fassung_coronaschvo_ab_12.08.2020.pdf https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-06-19_fassung_coronaschvo_ab_20.06.2020_lesefassung.pdf  https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-07-12_fassung_coronaschvo_ab_15.07.2020_lesefassung.pdf

Hygiene VO https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-08-11_anlage_zur_coronaschvo_ab_12.08.2020.pdf https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-07-12_anlage_zur_coronaschvo_ab_15.07.2020_lesefassung.pdf

Einreise Verordnung

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-09-30_coronaeinrvo_ab_01.10.2020_lesefassung.pdf

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Zusammenfassung

Vollständig unter

Ab 22.02.2021: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1 / https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Alte Fassung:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=6  veröffentlicht am 20.08.2020: https://www.gmbl-online.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1%5Bdid%5D=9627999&cHash=4e6cd887cd&src=redirect

A.) Charakter der Regelungen

Die Regelungen haben zwar keinen Normcharakter, sind aber über § 4 Abs 3  ArbSchG bei der Verpflichtung des Arbeitsgebers zum Gesundheitsschutz nach § 3 ArbSchG direkt zu beachten. Eine weitere Anordnung durch die BG ist nicht erforderlich (Ziff III: „...durch die Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt“). Sie sind bei der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze zu beachten.

Anderer Auffassung ist das ArbG Hamm, da es den Normcharakter nicht sieht (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/arbg_hamm/j2020/2_BVGa_2_20_Beschluss_20200504.html ).

Für die BG sind sie Richtschnur, auch bei Sanktionen

https://www.bghm.de/film-portal/filme/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard-betriebliches-massnahmenkonzept/

Auf den normativen Charakter wird noch einmal durch die SARS Arbeitsschutzregel S.1 hingewiesen

Nach § 4 der Coronaschutz-Verordnung NRW müssen Selbstständige, Betriebe und Unternehmen neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes handeln (vgl Groeger https://www.arbrb.de/blog/2020/04/25/die-verantwortung-des-arbeitgebers-fuer-die-reduzierung-von-infektionsrisiken/ § 130 OWG Geldstrafe bis 1.000.000,00 EUR). Daraus ergibt sich auch das Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 I Nr 7, 89 BetrVG. Es geht nicht mehr um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, sondern um Verpflichtungen mit Gestaltungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber hat zu handeln, der BR bestimmt bei dem „Wie“ mit (auch bei Rücksichtnahme bei Genesenen? Begrenzung des Arbeitsvolumen?).

Diese Regelung wurde mit der VO vom 30.10.2020 aufgegeben. Danach hat der Arbeitgeber nur noch die Verpflichtung den Kontakt unter den Mitarbeitern und / oder Kunden zu minimieren.

Ab dem 01.12.2020 wurde in NRW die Maskenpflicht im Betrieb erweitert. Diese ist jetzt im Betrieb grundsätzlich zu tragen (§ 1 Abs 4 Corona VO NRW). Die Pflicht besteht dann nicht, wenn am Arbeitsplatz ein Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen (dazu gehören auch Betriebsangehörige) sicher eingehalten werden kann. Wenn die Arbeitsplätze also so ausgestaltet sind, dass der erforderliche Abstand eingehalten ist, muss am Arbeitsplatz selbst keine Maske getragen werden. Ob Plexiglasscheiben oder Abtrennungen ausreichen ist fraglich (Die Sonderregelung nimmt nur auf § 3 Abs. 2 Corona-VO NRW Bezug und nicht auf die Regelung in § 1 Abs. 4 S. 2 Corona-VO NRW).

Was ist zu tun:

- Ergänzung der Gefährdungsbeurteilungen ob der Abstand sicher einzuhalten ist

- Information der Mitarbeiter

- Durchsetzen der Maskenpflicht im Betrieb (Abmahnung bei Weigerung)

- Kostenfrage für die Masken klären (Arbeitgeber)

- Betriebsrat fragen (Mitbestimmung)

- Haftungsrisiko für Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber bei Erkrankung mit Corona bewerten, wenn die Maßnahmen nicht umgesetzt werden

(https://www.arbrb.de/blog/2020/12/01/generelle-maskenpflicht-am-arbeitsplatz-durch-corona-schutzverordnung-nrw/ )

1.) Der Arbeitgeber (in der Regel der gesetzliche Vertreter persönlich) hat „Infektions-Notfallplänen" , Pandemieplan zu erstellen (Haftungsrisiko! Notfallplanung gehört zu den Sorgfaltspflichten des Vorstands aus §§ 93, 76 AktG, § 43 GmbHG, Complianceregelung).

Ein fehlender Plan hat erheblich gravierende Folgen: Trägt bei einer Kontrolle der BG /Gesundheitsamt / Staatliches Amt für Arbeitsschutz ein Mitarbeiter keine Maske, obwohl er das muss, bekommt dieser eine Abmahnung. Fehlen Regelungen zur Maskenpflicht, zur Reinigung, zur Unterweisung, wird der Betrieb komplett stillgelegt. Es droht die Betriebsschließung nach § 22 Abs 3 ArbSchG.

Es besteht ein umfangreiches MBR des BR nach § 87 Abs 1, 6, 7 BetrVG).. Der Betriebsarzt der betriebliche oder einrichtungsbezogene Epidemieplan vorzulegen (5.2.1.5 SARS Arbeitsschutzregel)

Inhalt:

Maßnahmen

Infos

Kontrolle und Überwachung, Meldung

Zuständigkeiten und Verantwortung

Der Arbeitgeber sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und womöglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht

Hinweise der BG bei: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2054

Anregungen und Checklisten bei der BG (https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Coronavirus/Coronavirus-BGHM-Handlungshilfe-fuer-Betriebe.pdf ) und der IGM (CORONA-PRÄVENTION IM BETRIEB  Infektionsrisiken durch Arbeitsgestaltung  und Gesundheitsschutz minimieren Eine Handlungshilfe für die betriebliche Interessenvertretung).

2.) Die betriebliche Umsetzung erfolgt über Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG, die regelmäßig aktualisiert werden müssen (Ziff 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel). Dabei sind kollektive und bei besonders schutzbedürftigen Personen individuelle Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung zu treffen.

3.) Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen (Haftungsprivilegierung).

4.) Für die Zusammenarbeit von Amt für Arbeitsschutz und BG gibt es die neue Leitlinie zur Beratung und Überwachung während der SARS-CoV-2-Epidemie:

https://www.gda-portal.de/DE/Downloads/pdf/Leitlinie-SARS-CoV-2.pdf

- Grundlage ist die Überwachung der Gesetze und Verordnungen:

 Arbeitsschutzgesetz

  Arbeitsstättenverordnung

  Betriebssicherheitsverordnung

  Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  Biostoffverordnung

  PSA-Benutzungsverordnung

•  Arbeitssicherheitsgesetz  

•  Technische Regeln  o  SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel o  Technische Regeln für Arbeitsstätten, insbesondere ASR A1.2 „Raum-abmessungen“, ASR A3.6 „Lüftung“, ASR A 4.1 „Sanitärräume“, ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“, ASR A4.4 „Unterkünfte“

  TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeits-stoffen in Laboratorien“ und  

  TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“

•  SARS-CoV-2-Verordnungen der Länder  

•  SARS-CoV-2-Hinweise der Länder  

•  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS  in der jeweils gültigen Fassung

•  Branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger

•  SGB VII •  DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

•  DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

•  VSG 1.1 „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“

•  VSG 1.2 „Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung“

- Ansatzpunkt ist die konkrete auf Corona angepasste Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze nach § 5 ArbSG

- Amt f. Arbeitsschutz und BG informieren sich gegenseitig und machen zusammen Termine vor Ort

- das Aufsichtspersonal soll auch das Gespräch mit den betrieblichen Interessenvertretungen suchen

- bei Verstößen gegen Regelungen wird eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt und dann wird eingeschritten.

B.) Inhaltlich bestehen zwei klare Grundsätze:

in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen

Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten.

Organisatorisch:

Betriebliches Maßnahmenkonzept

Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Abstimmung mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten,  betrieblichen Interessensvertretungen, Arbeitsschutzausschuss,

In Notfällen: Koordinations-/Krisenstab unter Leitung des Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter Mitwirkung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt .

Es gilt technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen, vor personenbezogen Maßnahmen zu ergreifen sind (TOP Prinzip § 4 Abs 2 ArbSchG).

Besondere technische Maßnahmen (auch Ziff 4.2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel)

https://www.bghm.de/film-portal/filme/besondere-technische-massnahmen/

1.Arbeitsplatzgestaltung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu anderen Personen

Sonst alternative Schutzmaßnahmen

Transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr

Abtrennung der Arbeitsplätze (Sitzarbeitsplatz 1,5 m ab Boden, Stehen 2 m)

Büroarbeit: Homeoffice

Mehrfachbelegungen von Räumen vermeiden

2.Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume

hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung zu stellen

Ausreichende Reinigung und Hygiene (Reinigungsintervalle arbeitstäglich mindestens 1 mal), am Eingang Handhygienemöglichkeit

regelmäßiges Reinigen von Türklinken und Handläufen

Pausenräumen und Kantinen: ausreichender Abstand z. B. Tische und Stühle nicht zu dicht beieinander, keine Warteschlangen bei der Essensaus-und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse , Abstandsmarkierungen, Begrenzung der Personenzahl

Ultima Ratio: Schließung von Kantinen.

3.Lüftung

Raumlufttechnischen Anlagen (RLT): Das Übertragungsrisiko über RLT ist gering

ASR A3.6  technische Anforderungen an Arbeitsstätten; Raumklima, insbesondere Zif 5 und 6 https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-6.pdf?__blob=publicationFile . und VDI 6022  https://www.vdi.de/richtlinien/unsere-richtlinien-highlights/vdi-6022

Klimaanlage mit möglichst großen Außenluftanteil betreiben.

Richtig Lüften : https://www.bghm.de/film-portal/filme/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard-grundsaetzliches-zur-lueftung/

Seit dem 16.09.2020 gibt es die Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften" (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/infektionsschutzgerechtes-lueften.pdf;jsessionid=692D365B3F10B2D70575A990B64CABCD.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=3 ). Sie ist Teil des Corona Arbeitsschutzstandards und ergänzt die AHA-Formel durch ein +L (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken +Lüften). Sie dürfte über § 4 Abs 1 und 3 ArbSchG verpflichtend sein. Neben besonderen Anforderungen an Klimaanlagen ( Neueinstellungen, Filterupgrade z.B. durch Austausch von Staubfiltern der Klasse F7 mit Filtern der Klassen ISO ePM1 70% (vormals F8) oder besser ISO ePM1 80% (vormals F9) ,Aufrüstung mit Hochleistungsschwebstofffiltern ) werden Regelungen zum Lüften aufgestellt

Regelmäßiges Lüften

Grundformel: Büro alle 60 Minuten , Besprechungsraum soll grundsätzlich alle 20 Minuten für 3 Minuten im Winter, 5 Minuten im Frühling/Herbst und 10 Minuten im Sommer stoßgelüftet werden. Weiterhin enthält ASR 3.6 „Lüftung“ in Kapitel 5 eine Tabelle zur Ermittlung der benötigten Fenstergröße bzw. maximaler Personenzahl bei vorgegebenen Lüftungsquerschnitten. Durch die derzeitige Reduzierung der Belegungszahl infolge der Abstandsregelung können die für den Regelbetrieb ermittelten Lüftungsquerschnitte als ausreichend angesehen werden. Das UBA empfiehlt zusätzlich, nach einem Niesen, Husten o.ä. zusätzlich zu lüften. Standventilatoren nur wenn Außenluft angesaugt wird. Ein zusätzliche CO2-Monitoring durch entsprechende Messgeräte wird insbesondere in Räumen mit hoher Personenbelegung (z.B. Schulen und Tagungsräume) empfohlen, Der CO2 Gehalt der Luft soll unter  1000 ppm liegen (https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/innenraumarbeitsplaetze/raumluftqualitaet/co2-app/index.jsp ). Der Kauf eines CO2 Messgerätes wird empfohlen.

4.Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft,

Außen-und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs. Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten.

Die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist

möglichst kleine, feste Teams (z.B.2bis3Personen)

Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen Handhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze

Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern und Müllbeuteln

Gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte vermeiden

Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig reinigen

Bei Transport-und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen

5.Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte

kleine, feste Teams festzulegen

eigene Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume)

schichtweise Nutzung und notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen

Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen (Ausnahme für Partner bzw. enge Familienangehörige)

zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung infizierter Personen

regelmäßig und häufig lüften und zu reinigen

Geschirrspüler, Waschmaschinen

6.Homeoffice (auch Ziff 4.2.4 und 5.2.4 SARS Arbeitsschutzregel)

Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen

Tipps unter: https://www.inqa.de/DE/Corona/HomeOffice/tipps-homeoffice.html

Homeoffice ist Ablehnungsgrund für § 616 BGB und § 28 Abs 1a InfektG.

Es gelten ArbSchG und ArbZG (Dokumentation der Arbeitszeit). Der Arbeitgeber muss für die geeignete Arbeitsorganisation sorgen.

Mobiles Arbeiten im Kontext der Epidemie findet häufig unter erschwerten Bedingungen statt (zum Beispiel reduzierte soziale Kontakte, gleichzeitige familiäre Aufgaben etc.). Psychosoziale Belastungen durch Arbeiten im Homeoffice können eine tätigkeitsbedingte Gesundheitsgefahr darstellen und deshalb Anlass für Wunschvorsorge sein.(2)Werden Tätigkeiten an Bildschirmgeräten durchgeführt, so hat der Arbeitgeber Angebotsvorsorge anzubieten (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV).

7.Dienstreisen und Meetings

auf absolute Minimum reduziert wenn zusätzliches Risiko, bei gemeinsamer Nutzung von PKW: Abstand oder Maske

Besondere organisatorische Maßnahmen

https://www.bghm.de/film-portal/filme/besondere-organisatorische-massnahmen/

8.Sicherstellung ausreichender Schutzabstände unter Beachtung von ASR A1.8

Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge, Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben, Aufzüge, etc.) Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert .

Aufzüge mit Personenbegrenzung und Abstand, sonst Maske

9.Arbeitsmittel/Werkzeuge

Werkzeuge und Arbeitsmittel personenbezogen zu verwenden. Soweit dies nicht möglich ist eine regelmäßige Reinigung vorzunehmen, insbesondere vor der Übergabe an andere Personen, z.B. Tischplatten, IT-Geräte, Telefonhörer, Lenkräder, Schalthebel sowie Werkzeuge. Bedienfelder.

geeignete Schutzhandschuhe

Tragzeitbegrenzungen

individuelle Disposition der Beschäftigten (z.B. Allergien) berücksichtigen

10.Arbeitszeit-und Pausengestaltung

gemeinsam genutzten Einrichtungen zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits-und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb)

Schichtplänen =  gemeinsame Schichten vermeiden. Mitarbeiter in einer Schicht reduzieren

Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit kein enges Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter

(z.B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen etc.)

Die Einteilung in Schichen verlangt eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung (Ziff 4.2.8.4 SARS Arbeitsschutzregel)

11.Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung

PSA ausschließlich personenbezogene Benutzung

personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und Alltagskleidung

Arbeitsbekleidung regelmäßig gereinigt

An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause ermöglichen ( In BV pauschale Regelung zur Vergütung treffen, z.B. Gutschrift auf Arbeitszeitkonto von 2*10 Minuten am Tag für Umziehzeiten)

12. Zutritt betriebsfremder Personen (4.2.10 4 SARS Arbeitsschutzregel)

auf ein Minimum zu beschränken

Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der Arbeitsstätte (elektronisch) dokumentieren, Abtrennungen einrichten oder Maske, Begrenzung der Anzahl der Personen.

Info Pflicht über die Maßnahmen (Info Brett), ausser bei Kurzzeitkontakten unter 15 Minuten.

Nutzungsmöglichkeit für Sanitärräume eröffnen.

13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID-19-Erkrankung zu treffen.( „Infektions-Notfallplänen", Pandemieplan)

im Betrieb eine möglichst kontaktlose Fiebermessung

Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen (Vermutung nach § 3 EntFG i.v.m. AU Richtlinie)

umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt

wenden.

14. Psychische Belastungen minimieren

konflikthafte Auseinandersetzungen mit Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen, Anforderungen des Social Distancing.

Dies umfasst auch Belastungen durch ein hohes Arbeitsvolumen. Wie kann man verhindern, dass das Arbeitspensum immer höher wird?

a.) Der Einstieg ist die Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen. Die Beurteilung selbst erfolgt durch den Arbeitgeber. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht. Aber bei der Festlegung der Methoden zur Beurteilung der Gefährdungen ist der BR nach § 87 I Nr 7 BetrVG. Der BR kann auch eine Neubewertung von Arbeitsplätzen wegen der veränderten Situation oder wegen Arbeitsverdichtung verlangen. Zu den geeigneten Maßnahmen im Sinne der §§ 5, 6 ArbSchG gehört auch eine Verringerung des Arbeitsvolumen.

b.) Mitarbeiter, die aufgrund des Arbeitspensums nicht alle zugewiesenen Aufgaben schaffen, sollten eine Überlastungsanzeige schreiben (am besten per Mail, die kann man nicht löschen oder verschwinden lassen). Rechtlich ist dies eine Beschwerde nach § 84 BetrVG . Diese Anzeige sollte auch als Beschwerde nach § 85 BetrVG auch an den BR gehen (Einigungsstellenfähig!) (https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Wie-der-Betriebsrat-Beschaeftigte-entlastet~?newsletter=BR-Newsletter%2F2020-11-10&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2020-11-10 ).   

Besondere personenbezogene Maßnahmen

https://www.bghm.de/film-portal/filme/besondere-personenbezogene-massnahmen/

Thema Masken

15.Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

bei nicht einhaltbaren Schutzabständen sollte Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA zur Verfügung gestellt und getragen werde. Corona ist ein Biostoff nach § 4 Abs 2, 3 Abs1 Nr3 BioStoffV, konkret Risikogruppe 3. Daher ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs 3 Nr. 2 3. Alt. ArbSchG zu ergänzen. Vorrangig vor der Maske sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Masken sind PSA i.S.d. § 1 Abs 2 PSA-BV. Nach § 2 Abs 1 Nr 1 PSA-BV müssen die produktsicherheitsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere das „CE“ Zeichen oder eine entsprechende Konformitätserklärung (FFP2 = N95) (Schucht, Produktrecht im Pandemiemodus, NJW 1555/2020).

Wie lange darf man mit Maske arbeiten? 120 Min und dann 30 Min Pause nach .

DGUV-Regel 112-190 »Benutzung von Arbeitsschutzgeräten« S. 148 Ziff 5.1.2

( https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011 ).

Wann muss man eine Maske , insbesondere FFP2, auswechseln?

Mediziner raten dazu, sie bei normalen Tätigkeiten maximal eine Schicht zu tragen, oder bei körperlich anstrengenden Arbeiten oder Arbeiten in Hitze, bis sie durchfeuchtet ist- in der Regel nach 1/3 der Schicht. Die Masken kann man reinigen durch Desinfektion im Backofen bei 80 Grad für 60 Minuten, oder Hängenlassen für 6 Tage ( https://www.fh-muenster.de/gesundheit/forschung/forschungsprojekte/moeglichkeiten-und-grenzen-der-eigenverantwortlichen-wiederverwendung-von-ffp2-masken-im-privatgebrauch/index.php ). Das ergibt einen geschätzten Mindestbedarf von 3 pro Schicht pro MA, bei Wiederverwendung 1* 5 bis 3*5 Masken pro Mitarbeiter (so auch die Begründung der VO https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4  und Grimm in https://www.arbrb.de/blog/2021/01/20/die-neue-corona-arbeitsschutzverordnung-und-home-office-pflicht-ab-dem-27-1-2021/ )

Die Beschäftigten sind im An- und Ablegen der Maske zu unterweisen.

Da der Arbeitgeber Regelungsspielraum bei der Umsetzung der Vorgabe hat, bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG. Dies betrifft auch die Frage, welche Art von Masken vom Arbeitgeber gestellt werden. Die Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt, wenn der Betriebsrat keiner Regelung zustimmt.

zur FFP2 Maske: Das ist ein Erschwernis! Da muss Erschwerniszulage nach § 11 ERA gezahlt werden.

Bei OP Masken gibt es keine Zulage https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1147457.php

Das erste Urteil eines LAG zu einer Kündigung eines Lehrers wegen Ablehnung der Maskenpflicht liegt vor . Die Kündigung ist gerechtfertigt. https://www.arbrb.de/71208.htm

16.Unterweisung und aktive Kommunikation (§ 14, 15 ArbSchG)

eingeleiteten Präventions-und Arbeitsschutzmaßnahmen Info im Betrieb sicherzustellen (auch für Leiharbeiter)

die Mitarbeiter sind über die aktuellen Gefährdungsbeurteilung zu informieren

Unterweisungen der Führungskräfte

Einheitliche Ansprechpartner

Schutzmaßnahmen sind zu erklären und Hinweise verständlich (auch durch Hinweisschilder, Aushänge,  Bodenmarkierungen etc.) zu machen.

Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust-und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) ist hinzuweisen.

Infos https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/

(In 6 Sprachen)

Bestandteil der Unterweisung sind Informationen zum aktuellen Wissensstand, zum Ansteckungsrisiko und dem Risiko einer Neuerkrankung bei Rückkehr genesener Beschäftigter, die an COVID-19 erkrankt waren

17.Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten (Wunschvorsorge)

Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen (besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition, Ängste und psychische Belastungen)

Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen /Tätigkeitswechsel vor

Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt.

Betriebsärzte / Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten an. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann als telefonische/telemedizinische Anamneseerhebung und Beratung durchgeführt werden.

Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt wertet die ihr/ihm bekannt gewordenen SARS-CoV-2-Infektionen bei Beschäftigten mit dem Ziel aus, Tätigkeitsbereiche zu identifizieren, die mit einer höheren Gefährdung assoziiert sein könnten, um daraus gegebenenfalls Maßnahmen-empfehlungen abzuleiten.

(18) Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten (Ziff 5.4 SARS Arbeitsschutzregel)

Das Vorgehen bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten erfolgt auf folgender Grundlage:

1. Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, dabei Berücksichtigung spezieller Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (in Anlehnung an die Hinweise des RKI) und Einleiten angemessener Maßnahmen (siehe Abschnitt 3 Absatz 6),

2. Umsetzen des TOP-Prinzips,

3. Vorrang von Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention,

4. Optimierter Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Erhalt des Arbeitsplatzes,

5. Einbezug des individuellen Schutzbedarfes im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die vorbereiteten individuellen Maßnahmen werden abgerufen, wenn die auslösenden individuellen Gefährdungsmerkmale bekannt werden, zum Beispiel durch Vorlage eines ärztlichen Attestes. In unklaren Fällen sollte eine Konsultation der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes angeboten werden

(19) Rückkehr zur Arbeit nach einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung (Ziff 5.5 SARS Arbeitsschutzregel)

Beschäftigte, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an den Arbeitsplatz kommen, haben aufgrund eines möglicherweise schweren Krankheitsverlaufs einen besonderen Unterstützungsbedarf zur Bewältigung von arbeitsbedingten physischen und psychischen Belastungen

Verschärfung der Regelungen ab Ende Januar 2021:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4 .

Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb:

- Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes sind zu überprüfen und zu aktualisieren.

geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen , um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.

Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen, sonst gleichwertiger Schutz der Beschäftigten durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen

Bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Home Office anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Aus dem Recht zum HomeOffice wird eine Pflicht. Mit Änderung des § 28b Abs 7 IfSG (  https://dejure.org/gesetze/IfSG/28b.html  ) muß der Arbeitgeber HomeOffice anbieten, soweit dies betrieblich möglich ist. Nach der neuen Regelung muss der Mitarbeiter das Angebot annehmen, soweit keine Gründe entgegenstehen. Mit diesem Zwang, der allerdings ohne Sanktionsfolge ist, dürfte auch die Mitbestimmung des BR entfallen, jedenfalls solange noch der "Coronanotstand" gilt.

gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unzulässig, sonst gleichwertiger Schutz.

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen.

Die Regelung ist zwar befristet bis 15.03.2021, die Wahrscheinlichkeit, dass sie verlängert wird ist groß.

Zusammenfassung und Verschärfung zum 22.02.2021

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=6  

siehe: Freh https://www.arbrb.de/blog/2021/02/24/bmas-aktualisiert-sars-cov-2-arbeitsschutzregel/

Neu:

Maße von Abtrennvorrichtungen zur Trennung der Atembereiche

Ziff. 4.2.1 Abs. 4. Plexiglasscheiben. Höhe mindestens 1,50 m zwischen sitzenden Personen, 1,80 m zwischen sitzenden und gegenüberstehenden Personen und 2,00 m zwischen stehenden Personen

Breite, die sich grds. an der Bewegungsfläche der Beschäftigten orientiert, soll ein Sicherheitsaufschlag von 30 cm erfolgen.

Infektionsschutzgerechtes Lüften

Ziff. 4.2.3. Grundsätzlich ist dafür zu sorgen, dass in den Räumlichkeiten der Arbeitsstätte stets ausreichend „gesundheitich zuträgliche Atemluft“, in der Regel in Außenluftqualität, vorhanden ist.

Zur Beurteilung der Raumluftqualität kann die CO²-Konzentration herangezogen werden: CO²-Konzentration bis zu 1.000 ppm.

Lüftungsintervalle anhand von Raumvolumen, Personenbelegung, körperlicher Aktivität und Luftwechsel (Berechnungshilfen, z.B. als Handy-App)

Lüftungsdauer Stoßlüften: Sommer mindestens zehn Minuten und im Winter mindestens drei Minuten

Besprechungsräume sind vor der Benutzung stets zusätzlich nach den vorstehenden Richtwerten zu lüften.

raumlufttechnischer Anlagen (sog. RLT-Anlagen): ausreichend hoher Außenluftanteil / geeignete Filter oder andere Einrichtungen zur Verringerung der Viruskonzentration

RLT-Anlagen mit Umluftbetrieb ist der Außenluftanteil so weit zu erhöhen, dass eine CO²-Konzentration von höchstens 1.000 ppm eingehalten werden kann. Andernfalls ist eine Nachrüstung geeigneter Einrichtungen zur Verringerung möglicher virenbelasteter Aerosole erforderlich (Empfehlungen zum infektionsschutzgerechten Lüften der Bundesregierung und der BAuA.

RLT-Anlagen sollen während der Arbeitszeit nicht abgeschaltet werden ; vor- und nachlaufen jeweils zwei Stunden.

Sekundärluftgeräten (Raumluft umwälzen):  ausreichender Luftaustausch mit Außenluft .Da die luftstromlenkende Wirkung dieser Geräte virenbelastete Tröpfchen und Aerosole zu anderen Personen lenken könnte, ist vor deren Einsatz in Räumen mit Mehrpersonenbelegung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Sekundärluftgeräte mit geeigneten Einrichtungen zur Reduktion der Konzentration virenbelasteter Aerosole, z.B. Luftreiniger, dürfen nur ergänzend zu den Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden. (regelmäßigen Filterwechsel).

Gesichtsschutzschilde können Mund-Nase-Bedeckungen nicht ersetzen (Ziff. 4.2.13 Abs. 1 ). Übersicht über die unterschiedlichen Maskentypen: Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Testangebot und Testpflicht

Die Corona ArbeitsschutzVO regelt eine Angebotspflicht für einen Coronatest/Woche, bei häufig wechselnden Kontakten zwei, in den Betrieben ab dem 20.04.2021.

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweite-arbeitsschutzverordnung-sars.pdf?__blob=publicationFile&v=6  ; https://www.buzer.de/gesetz/14568/a269039.htm?n=html  ) , ab dem 23.04.2021 zwei Testungen/Woche. Nachweise  sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren

https://www.buzer.de/gesetz/14429/v269100-2021-04-23.htm?n=html

Da es sich um eine Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung handelt, hat sie während der Arbeitszeit zu erfolgen, ist dies nicht möglich, ist der Lohn weiterzuzahlen § 3 ArbmedVV

https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/__3.html

Muss der Arbeitgeber einen Test anbieten, wenn der Mitarbeiter sich "privat" im Testzentrum hat testen lassen?

Einen Test anbieten kann der Arbeitgeber ja auch, wenn er den Mitarbeitern anbietet, in einem Testzentrum sich testen zu lassen. Da es auch mobile Testzentren gibt, kann er ein- zur Zeit wie Pilze aus dem Boden schießenden - Testzentrum ansprechen, ob die nicht einmal/zweimal die Woche zu einer bestimmten Zeit auf dem Werksgelände "öffentlich" testen können. Der Arbeitgeber stellt dann für diese Zeit  die MA frei (oder bezahlt ihnen pauschal 1/4 Std Lohn), wenn Sie das Testergebnis dem Arbeitgeber mitteilen. Der Arbeitgeber bräuchte dann nur wenige  Tests kaufen, da nach seiner Prognose sich durch den Arbeitgeber nur wenige MA testen lassen wollen (Dokumentation nach §5 Abs 3 der VO). Die öffentlichen Tests gehen zu Lasten des Landes!!.

Diskutiert wird auch, ob der Arbeitgeber die Mitarbeiter zu einem Test verpflichten kann, vielleicht sogar muss, oder zumindest den Testverweigerern den Zutritt zum Werksgelände verweigern darf, um die anderen Mitarbeiter zu schützen (https://www.arbrb.de/blog/2021/04/13/die-wohlfuehl-testpflicht-im-arbeitsverhaeltnis-ab-kw-16-2021/ ). Das Arbeitsgericht Offenbach bejaht dies ( Az. 4 Ga 1/21, https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000550 ), weil die für die Testung angeführten Gründe des Gesundheitsschutzes beachtlich sind und die Beeinträchtigung des Getesteten von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität ist. Dort war aufgrund einer BV eine Testverpflichtung vor der Arbeit eingeführt worden.

Der zurückgewiesene Kollege wird übrigens keinen Lohn erhalten, da er seine Arbeitskraft nicht so angeboten hat, wie es erforderlich ist.

Die neue Coronaschutz VO NRW legt ab dem 14.07.2021 in § 7 Abs 3 fest:

Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander auf-grund von Urlaub und vergleichbaren Dienst-oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung ) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchführen.

Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.

Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die vollständig immunisiert sind. Allerdings müssen selbst die Geimpften getestet werden , wenn sie "typische" Symptome haben ( https://www.arbrb.de/blog/2021/07/09/neue-testpflicht-fuer-urlaubsrueckkehrer-in-nrw/ ) . Dies muss bei Rückkehr gefragt werden, oder soweit ein Fragebogen verwendet wird , muss hierzu auch eine Frage gestellt werden.

Die neue CoronaVO ab 20.08.2021 regelt für die Arbeitsaufnahme nach dem Urlaub § 4 Abs 7 : Nicht immunisierte Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung  beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Einreisetestung  vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchführen. Bußgeld bis 25000,00 EUR wenn das nicht durch den Arbeitgeber kontrolliert wird!

Impfen während der Arbeitszeit?

Zur Zeit impfen ja nur Impfzentren und Hausärzte. Das ist keine Arbeitszeit, nur dann, wenn der Arzt oder das Zentrum einen Termin vorgibt und ich den nicht auswählen kann . Bei uns konnten wir ein Zeitfenster wählen- sogar am Feiertag- also ausserhalb der Arbeitszeit.

Das wird sich ändern, wenn die Werksärzte bei Euch impfen. Dann sind das Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 3 ArbMedVV ( https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/__3.html ). Die sind in der Regel innerhalb der Arbveitszeit.

Zur Mitbestimmung des BR : https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/covid-19-schutzimpfungen-im-betrieb/

Allerdings sind die Gefährdungsbeurteilung anzupassen. Da sind die Betriebsräte dabei

Umsetzung und Anpassung des gemeinsamen SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-standards

Unfallversicherungsträger

Aufsichtsbehörden der Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt

Technische Unterlagen:

− TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/pdf/TRBA-500.pdf?__blob=publicationFile&v=2

− ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A1-2.pdf?__blob=publicationFile&v=7

− ASR A1.8 Verkehrswege

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A1-8.pdf?__blob=publicationFile   

− ASR A3.6 Lüftung

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-6.pdf?__blob=publicationFile   

− ASR A4.1 Sanitärräume

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A4-1.pdf?__blob=publicationFile&v=6

− ASR A4.2 Pausenräume und Pausenbereiche

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A4-2.pdf?__blob=publicationFile&v=2

− ASR A4.4 Unterkünfte

− ASR V3 Gefährdungsbeurteilung

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-V3.pdf?__blob=publicationFile&v=3  

− TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/pdf/TRBS-1111.pdf?__blob=publicationFile&v=6  

− RAB 30 Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)

− RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGePlan

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/RAB/pdf/RAB-31.pdf?__blob=publicationFile&v=2

− AMR 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/pdf/AMR-2-1.pdf?__blob=publicationFile&v=2  

− AMR 3.2 Arbeitsmedizinische Prävention

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/pdf/AMR-3-2.pdf?__blob=publicationFile&v=3  

− AMR 14.2 Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen

− DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Webshop/Webshopmedien/BGV/Kompendium_GS_Praevention.pdf

− DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“

Neu Regelungen ab Dez 2020: 3G am Arbeitsplatz

Wer noch Fragen zur Umsetzung der 3G Regel am Arbeitsplatz hat:

https://www.arbrb.de/blog/2021/11/22/3-g-regel-am-arbeitsplatz-ab-dem-24-11-2021/

mit Tipps zur Erfassung des Status bei der Eingangskontrolle, Zu Speicherung der Daten und zur Löschung, zur Lohnzahlungspflicht, wenn kein Testnachweis da ist, und zum HomeOffice.

Wichtig auch: wer 3G hat, aber Symptome zeigt , darf nicht rein!

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=E7121C40D93B0D450A28C605281EE94D.internet082?nn=13490888#doc13776792bodyText7

Tabelle 2: Erfasste Symptome für COVID-19-Fälle in Deutschland (Meldedaten)

Husten 42%

Fieber 26%

Schnupfen 31%

Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns* 19%

Pneumonie 1,0%

Die ersten Kommentare zum neunen InfSG. Das Gesetz ich noch nicht veröffentlicht und noch nicht in Kraft.

- Zugang nur für 3 G. Der Arbeitgeber darf fragen, der MA hat 6 Antwortmöglichkeiten: Geimpft/Genesen/Getestet/ nicht getestet /sag ich nicht/ Ich kann aus medizinischen Gründen nicht getestet werden  . Bei Antwort 1+2 : Du darfst rein, der Arbeitgeber muß den Ausweis prüfen und darf das Ergebnis für die nächsten Tage bis 3/2022 abspeichern und danach Regelungen treffen, z.B. Zugangschip für das Drehkreuz ausgegeben, fälschungssicheres Armband ausgeben, ...

Antwort 3: Arbeitgeber muss Test kontrollieren (max 24 Std alt) MA darf rein

Antwort 4 + 5 + 6 werden gleich behandelt: Arbeitgeber muss prüfen, ob er einen Arbeitsplatz hat, bei dem der MA alleine im Raum ist, wenn nicht kann er MA nach Hause schicken, MA hat keinen Lohnanspruch ./ Er kann MA zum Testen ins Testzentrum schicken (MA hat für die Zeit keinen Lohnanspruch, Jeder Burger hat Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest pro Woche, wenn noch welche da sind auch mehr)/ er kann ein eigenes Testzentrum aufbauen (Beschäftigtentestung: Raum besorgen, Testmitarbeiter qualifizieren und beim Gesundheitsamt anmelden)

https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~3-G-Regel-am-Arbeitsplatz-gilt-ab-sofort~.html?newsletter=BR-Newsletter%2F2021-11-23&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2021-11-23

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, wahrscheinlich morgen.

Zu den Test im Betrieb.

Wenn es eine Beschäftigtentestung vom qualifizierten Personal ist und dies dem Gesundheitsamt gemeldet wurde, darf auch eine Test Bescheinigung ausgestellt werden

§ 4 file:///C:/Users/Kircher/AppData/Local/Temp/211112_coronatestquarantaenevo_ab_13.11.2021_lesefassung.pdf

C.)  Europäische Regelungen:

Die   Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit hat unverbindliche Leitlinien erlassen:

COVID-19: Zurück zum Arbeitsplatz - Anpassung der Arbeitsplätze und Schutz der Arbeitnehmer

https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_Back_to_the_workplace_-_Adapting_workplaces_and_protecting_workers

Die beinhalten gute Tipps für die Rückkehr zur Normalität.

Gefährdungsbeurteilung und geeignete Maßnahmen

· Minimierung der Exposition gegenüber COVID-19

· Wiederaufnahme der Arbeit nach der Schließungsphase

· Bewältigung hoher Abwesenheitsraten

· Führung von Arbeitnehmern, die von zu Hause aus arbeiten

Einbindung der Arbeitnehmer

Betreuung von Arbeitnehmern, die krank waren

Planen und Lernen für die Zukunft

Immer auf dem Laufenden bleiben

Branchen- und berufsbezogene Informationen

Eu1.) Aktualisieren Sie Ihre Risikobewertung und ergreifen Sie geeignete Maßnahmen

a.) Neue Risikobewertung im physischen als auch im psychosozialen Arbeitsumfeld

Risikobewertung überarbeiten bei Änderung im Arbeitsprozess

Ziel: Risiko beseitigen oder die Exposition der Arbeitnehmer minimieren

wie wird  das Unternehmen auf lange Sicht widerstandsfähiger?

b.) Erstellung eines Aktionsplans mit geeigneten Maßnahmen.

c.) Kontrolle

Eu2.) Minimierung der Exposition gegenüber COVID-19 am Arbeitsplatz

Die Umsetzung sicherer Arbeitsverfahren zur Einschränkung der Exposition gegenüber COVID-19 bei der Arbeit erfordert zunächst eine Risikobewertung und anschließend die Umsetzung der Rangordnung der Kontrollen. Das bedeutet, dass Kontrollmaßnahmen eingeführt werden müssen, um entweder das Risiko zu beseitigen oder, falls dies nicht möglich ist, die Exposition der Arbeitnehmer zu minimieren. Beginnen Sie zunächst mit kollektiven Maßnahmen und ergänzen Sie diese erforderlichenfalls durch individuelle Maßnahmen, wie z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA). Nachfolgend sind einige Beispiele für Kontrollmaßnahmen aufgeführt, die jedoch aufgrund ihrer Art nicht auf alle Arbeitsplätze oder Tätigkeiten anwendbar sind.

· Tätigkeiten verschieben, an dem das Risiko

· Fernarbeit (Telefon oder Video)

· minimieren der Anwesenheit von Dritten.

· Reduzieren Sie so weit wie möglich den direkten Kontakt zwischen den Arbeitnehmern (z. B. bei Sitzungen oder in den Pausen). Isolieren Sie Arbeitnehmer, die ihre Aufgaben gefahrlos alleine ausführen können

· Gefährdete Arbeitnehmer (ältere Menschen und Personen mit chronischen Erkrankungen (einschließlich Bluthochdruck, Lungen- oder Herzerkrankungen, Diabetes und Personen, die sich einer Krebstherapie oder einer anderen Immunsuppressionsbehandlung unterziehen) sowie schwangere Arbeitnehmerinnen nach Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten.

Arbeitnehmer mit engen Familienangehörigen, die besonders gefährdet sind, sollten unter Umständen ebenfalls Telearbeit leisten.

· körperliche Interaktion mit Kunden (Online- oder Telefonbestellungen, kontaktlose Lieferung oder kontrollierten Zutritt, räumliche Trennung)

· Warenlieferung (Abholung oder Zustellung, angemessene Hygiene in der Fahrerkabine , Versorgung mit entsprechenden Hygieneprodukten, Benutzung Toiletten, Kantinen, Umkleideräume und Duschen mit den entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen

· Trennwand zwischen den Arbeitnehmern wenn sie keinen Abstand von zwei Metern zueinander einhalten können. Wenn ein enger Kontakt unvermeidlich ist, sollte dieser höchstens 15 Minuten bestehen.

Reduzieren Sie den Kontakt zwischen verschiedenen Bereichen Ihres Unternehmens bei Schichtbeginn und -ende. Organisieren Sie den Zeitablauf der Essenspausen

in Toiletten und Umkleideräumen immer nur ein Mitarbeiter zur selben Zeit

· Wasser und Seife oder geeignete Händedesinfektionsmittel

häufige Reinigung Ihrer Räumlichkeiten, insbesondere von Theken, Türgriffen, Arbeitsgeräten und anderen Oberflächen

gute Belüftung.

· Keine übermäßige Arbeitsbelastung des Reinigungspersonals

· erforderliche PSA: Gesichtsmasken und Handschuhen .

· Infos im Eingangsbereich zur Arbeitsstätte.

· Erleichtern Sie den Arbeitnehmern die Nutzung privater statt öffentlicher Verkehrsmittel.

· Maßnahmen für flexible Urlaubsregelungen und Fernarbeit, um die Anwesenheit am Arbeitsplatz bei Bedarf einzuschränken.

· Maßnahmen bei infizierter Person am Arbeitsplatz

· Reisen und Sitzungen

Weitere Informationen  COVID-19: guidance for the workplace,

Eu3.) Wiederaufnahme der Arbeit nach der Schließungsphase

Wenn Ihr Unternehmen aus Gründen, die mit COVID-19 in Zusammenhang stehen, für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde, erstellen Sie einen Plan für die Wiederaufnahme der Arbeit unter Berücksichtigung von Gesundheit und Sicherheit. In Ihrem Plan sollten Sie Folgendes berücksichtigen:

· Risikobewertung auf den neuesten Stand

· Arbeitsplatzbegehung und Anpassungen der Gestaltung des Arbeitsplatzes

- schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit

· Einbeziehung arbeitsmedizinischen Dienst

· Auf besonders gefährdete Arbeitnehmer achten.

· Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer, die möglicherweise unter Ängsten oder Stress leiden.

Vorgesetzte fragen

Förderung des Austauschs zwischen Kollegen

Veränderungen in der Arbeitsorganisation und bei den Arbeitsabläufen

Hilfsprogramm oder Coaching-Dienst  auch wegen finanziellen Schwierigkeiten oder Problemen in ihren privaten Beziehungen

Sorgen, vor allem hinsichtlich des Infektionsrisikos

Mitarbeiter kommen möglicherweise nicht an den Arbeitsplatz zurück

(siehe Return to work after sick leave due to mental health problems).

Eu4.) Bewältigung hoher Abwesenheitsraten

· Die Abwesenheit einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitnehmern:

Arbeitskräfte flexibel halten

keine Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit

zusätzliche Arbeitsbelastung gering halten

Überwachung der Belastung durch direkten Vorgesetzten

Regelungen und Vereinbarungen bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten einhalten

· zusätzliche Schulung und Unterstützung

· Schulen Sie Arbeitnehmer für die Ausführung verschiedener wesentlicher Funktionen, damit der Betrieb auch bei Abwesenheit von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen möglich ist.

· Wenn auf Zeitarbeitskräfte zurückgegriffen wird, ist es wichtig, sie über die Risiken am Arbeitsplatz zu informieren und sie gegebenenfalls zu schulen.

Eu5.) Führung von Arbeitnehmern, die von zu Hause aus arbeiten

Tips: hier

· Führen Sie eine Risikobewertung durch, an der die telearbeitenden Arbeitnehmer und ihre Vertreter beteiligt sind.

· Ausrüstung, die bei der Arbeit benutzen benutzt wird , vorübergehend mit nach Hause zu nehmen (Computer, Monitore, Tastaturen, Mäuse, Drucker, Stühle, Fußstützen oder Lampen)

Dokumentation!

· Bieten Sie Telearbeitern Hilfestellung bei der Einrichtung eines Arbeitsplatzes zu Hause an, der eine gute Ergonomie gewährleistet, wie z. B. eine gute Körperhaltung und häufige Bewegung, soweit dies möglich ist.

· Ermutigen Sie die Arbeitnehmer zu regelmäßigen Pausen (etwa alle 30 Minuten), in denen sie aufstehen, sich bewegen und strecken.

· Unterstützen Sie Telearbeiter bei der Nutzung von IT-Ausrüstung und Software. Tele- und Videokonferenz-Tools können für die Arbeit unverzichtbar werden, können aber für Arbeitnehmer, die sie nicht gewohnt sind, schwierig sein.

· Achten Sie darauf, dass auf allen Ebenen eine gute Kommunikation stattfindet

· Risiko, dass sich Arbeitnehmer isoliert und gestresst fühlen

· Bedenken Sie, dass Ihr Arbeitnehmer möglicherweise einen Partner hat, der ebenfalls Telearbeit leistet, oder Kinder, die möglicherweise Betreuung benötigen

· Helfen Sie den Arbeitnehmern, eine gesunde Work-Life-Balance zu finden.

Eu6.) Einbindung der Arbeitnehmer

Die Einbindung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter in das Arbeitsschutzmanagement ist sowohl ein Schlüssel zum Erfolg als auch eine gesetzliche Verpflichtung.

Überlegen Sie auch, wie sichergestellt werden kann, dass Leiharbeitnehmer und Auftragnehmer Zugang zu denselben Informationen haben wie direkte Arbeitnehmer.

Eu7.) Betreuung von Arbeitnehmern, die krank waren

Die meisten Menschen (etwa 80 %) erholen sich von der Krankheit, ohne dass sie eine spezielle Behandlung benötigen. Bei etwa jedem sechsten Menschen, der an COVID-19 erkrankt, kommt es zu einem schweren Verlauf und Atembeschwerden. Bei älteren Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen wie Bluthochdruck, Herzproblemen oder Diabetes kommt es mit größerer Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Verlauf.

· Muskelschwäche.

Post-Intensivpflege-Syndrom (Post Intensive Care Syndrom, PICS).

· Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Diese Beschwerden entwickeln sich oft erst im Laufe der Zeit. Wenn eine Person erst zur Arbeit zurückgekehrt ist, wird dies oft nicht erkannt..

· Die Wiederaufnahme der Arbeit nimmt viel Zeit in Anspruch. Die Daten zeigen, dass ein Viertel bis ein Drittel der Patienten, die auf einer Intensivstation sind, unabhängig von ihrem Alter Probleme entwickeln können. Ungefähr die Hälfte der Patienten braucht ein Jahr, um ihre Arbeit wieder aufzunehmen, und bis zu einem Drittel kehrt möglicherweise nie wieder zurück.

Eu8.) Planen und Lernen Sie für die Zukunft

Es ist wichtig, Krisen-Notfallpläne für künftige Schließungen und die folgende Wiederinbetriebnahme zu erstellen oder zu aktualisieren, wie im Dokument COVID-19: guidance for the workplace beschrieben. Selbst kleine Unternehmen können eine Checkliste erstellen, die ihnen bei der Vorbereitung auf solche Ereignisse in der Zukunft helfen wird.

Eu9.) Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Die Informationsflut im Zusammenhang mit COVID-19 kann überwältigend sein, und es kann schwierig werden, die zuverlässigen und korrekten von den schwammigen und irreführenden Informationen zu unterscheiden. Vergewissern Sie sich immer, dass es sich bei der Originalquelle der Informationen um einen anerkannten und qualifizierten Anbieter handelt. Zu den offiziellen Informationsquellen bezüglich COVID-19 gehören:

· Weltgesundheitsorganisation (auf Englisch)

· Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (auf Englisch)

· Europäische Kommission (auf Deutsch verfügbar)

· Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (teilweise auf Deutsch verfügbar)

Eu10.) Branchen und Berufe

Branchenregelungen beachten