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Die drei aktuellen Probleme im Arbeitsrecht: Corona, Corona, Corona

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Arbeitsrecht
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Aktuell

*** Frage in die Runde wir haben einen Mitarbeiter der 60 Jahre alt ist. Dieser Mitarbeiter macht seit mehr als 10 Jahren nur Nachtschicht und ist glücklich damit. Kann man ihn jetzt so einfach wieder in den 3 Schichtbetrieb versetzen

Das ist keine einfache Frage.
- zum einen ist der Arbeitsvertrag zu beachten, hat er da eine Vereinbarung nur für Nachtschicht? Wenn nicht, dauernde Nachtschicht konkretisiert den Arbeitsvertrag nicht. Der Arbeitgeber ist in der Schichteinteilung frei.
-Eine Versetzung nach 99 BetrVG liegt wohl nicht vor (könnte man aber mit dem Arbeitgeber diskutieren)
- dann steht die Schichteinteilung im Ermessen des Arbeitgebers nach § 315 BGB. Er muss Vor und Nachteile abwägen, dazu Informationen sammeln und Gewichten.
Für den AN: er ist zufrieden, macht das schon lange, verdient mehr
Gegen: gibt es betriebliche Gründe, Nachtschicht ist gesundheitlich schädlich, vor allem Dauernachtschicht, der Arbeitgeber muss Rücksicht nehmen § 241 II BGB, (was sagt der Werksarzt?), nach § 32.4 Abs 2 MTV Metall soll bei der Schichteinteilung auf die Wünsche des AN Rücksicht genommen werden.

*** lesenswerter Beschluss des BAG zur Erstattung von Schulungskosten des BR durch den Arbeitgeber:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-azr-338-22/
1.) Die Beauftragung eines Anwaltes setzt einen Beschluss des BR voraus
2.) Der ArbGeber kann nicht gegenüber einzelnen BR Mitgliedern wegen der Zahlung der Rechnung des Schulungsträgers den Lohn kürzen (aufrechnen)
3.) Das BAG teilt nicht die Auffassung des BGH zur persönlichen Haftung eines BR Mitgliedes
4.) Bei Streit um die Kosten und Freistellung eines BRs ist das ArbG im Beschlussverfahren zuständig, auch wenn die Forderung abgetreten wurde, oder der Arbeitgeber aufrechnet (wohl auch, wenn der Arbeitgeber wegen der Schulung Lohn kürzt

***Guten Morgen
BR- Sitzungen sind "heilig", Der Arbeitgeber darf die Arbeit des Betriebsrats nicht dadurch behindern, indem er den Betriebsratsmitgliedern droht, sie abzumahnen oder ihr Gehalt zu kürzen, wenn sie an einer Betriebsratssitzung teilnehmen wollen. Hält der Arbeitgeber eine Betriebsratssitzung für unzulässig, muss er stattdessen den rechtlichen Weg beschreiten – so das LAG Düsseldorf.
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Drohungen-gegen-Betriebsraete-verboten~.html?newsletter=BR-Newsletter%2F2024-03-12&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2024-03-12

***Guten Morgen, was kann man machen, wenn man zu viel Arbeit vom Arbeitgeber zugewiesen bekommen hat: eine Überlastungsanzeige. Das Arbeitsgericht Detmold hat hierzu die erste Klage laufen.
https://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/pflege-arbeitsueberlastung-klage-klinikum-lippe-100.html
Rechtlich ist die Anzeige bei § 16 ArbSchG angesiedelt. Der Arbeitgeber muss nach § 618 BGB aktiv werden. Daran sieht man, es geht mehr um die Gesundheit der Mitarbeiter als um die Kunden. Als BR (und als Arbeitsschutzbeauftragter ) ist man einzubinden.

***Guten Morgen; hoffentlich macht das nicht Schule:
Der BR wurde vom Arbeitsgericht aufgelöst weil er:
- bei 169 AN 3 BR Vollzeit freigestellt
- Datenschutzverstöße: alle personenbezogenen Unterlagen als Doppelte-Personalakte abgelegt
Gesundheitsdaten bekannt gegeben hat
Die Summe der Verstöße rechtefertigt die Auflösung des BR
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Aufloesung-des-Betriebsrats-wegen-Datenschutz-und-Freistellungsverstoessen~.html?newsletter=BR-Newsletter%2F2024-01-23&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2024-01-23

*** Guten Morgen, bei den letzten Seminaren haben wir über die neue Strategie der Arbeitgeber geredet, im Zuge der Einführung der elektronischen AU einfach den Lohn nicht weiterzuzahlen, insbesondere bei Folgekrankschreibungen. In der NJW Spezial 176/2024 noch eine Begründung dafür: Nach § 7 I EntgFzG hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der AN seine Erkrankung nicht "nachweist". Mit der elektronischen AU muss er eigentlich nichts nachweisen, der § 7 EntgFuG ist aber vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Also legt die Nachweispflicht noch beim AN

*** Guten Morgen, das BAG hat entschieden, dass eine Corona Infektion ohne Symptome eine Erkrankung ist und der AN Lohnfortzahlung nach dem LFzG bekommt.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltfortzahlung-aufgrund-einer-sars-cov-2-infektion-und-behoerdlicher-Absonderungsanordnung/
Der Nachweis und Beweiswert kann durch die Absonderungsverfügung erfolgen, es ist unschädlich, dass keine AU Bescheinigung vorliegt. Das liegt auf der Linie der BAG Entscheidungen zur Beweiskraft von AU Bescheinigungen und der Möglichkeit, die Krankheit anderes zu beweisen. Das überraschende BAG- Urteil zu Corona und Ansprüche aus § 615, 616 BGB (keine Ansprüche weil der Arbeitgeber nicht das Risiko einer Coronaschließung trägt) hatte einen anderen Sachverhalt: Da war die ANin nicht infiziert, die Behörden hatten aber den Laden dicht gemacht.

****** Darf der Arbeitgeber auch weiterhin meinen Impfstatus abfragen und/oder die Daten zum Impfstatus aufbewahren?
Bisher durfte er ja fragen und das Ergebnis abspeichern (§ 28b ABs3 S.3 IfSG). Jetzt gibt es keine Verpflichtung zur Kontrolle, aber der Arbeitgeber muss die Impfung bei der Erstellung seines Hygienekonzeptes, insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung  berücksichtigen (§ 28b Abs 1 S.4 IfSG, 5,6 ArbSchG) Die Speicherung der Daten ist dann nach Art 9 Abs 2 i DSGVO zulässig. Also ja.
vgl Sievers in juris JM3 2022 S. 107)*** 08.04.2022

*** Die Länder können bei "konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage" In einer "konkret zu benennenden Gebietskörperschaft" erlassen:
Maskenpflichten,
Abstandsgebote,
Hygienekonzepte
sowie Impf-, Genesenen- oder Testnachweise - also Regelungen wie 2G und 3G.
Ohne extra Parlamentsbeschluss sollen die Landesregierungen zudem allgemeine Schutzmaßnahmen verordnen können, etwa:
Maskenpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und im öffentlichen Nahverkehr
Auch Testpflichten in Pflegeheimen und Schulen sollen möglich bleiben.
https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/corona-infektionsschutzgesetz-fruehling-lockerungen-100.html *** 10.03.2022

*** Was sich ab dem 20.03. ändert:
- Keine 3G-Regel am Arbeitsplatz mehr (Anderes gilt für alle Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich)
- Homeoffice-Pflicht, wonach Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Arbeiten zuhause anbieten mussten, entfällt (Betriebs sind daher hier gefordert)
-  Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden keine zwei Coronatests pro Woche kostenlos anbieten.
- Hygienekonzept entfällt
- § 129 BetrVG tritt außer Kraft: virtuelle Sitzungen
Betriebsversammlungen (§ 42 BetrVG)
Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG)
Jugend- und Auszubildendenversammlung (§ 71 BertrVG)
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~3G-Regel-und-Homeoffice-Pflicht-entfallen~.html?newsletter=BR-Newsletter%2F2022-03-08&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2022-03-08 *** 08.03.2022

*** Eine Kündigung einer Polizeiärztin wegen Kritik an Corona-Politik hat das LAG Stuttgart bestätigt ( https://www.arbrb.de/73782.htm ) . Eine Zeitungs- Anzeige:" „Infektionsschutzgesetz = Ermächtigungsgesetz
Zwangsimpfung - Wegnehmen der Kinder - Schutzlos in der eigenen Wohnung - Geschlossene Grenzen – Arbeitsverbot - Gefängnis"
verstößt auch im privaten Bereich gegen die Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber, zumindest im öffentlichen Dienst*** 09.02.2022

*** die Kündigung eines Corona leugnenden Lehrers ist rechtmäßig, jedenfalls wenn er die Schüler nicht zum Maskentragen anhält und das Lüften des Klassenraumes unterläßt und behauptet, es würden die ersten KZ für Impfgegner wiederaufgebaut.

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/arbg-darmstadt-corona-leugnender-berufsschullehrer-zu-recht-gekuendigt***

die online Teste und Zertifikate von Dr. A. ( https://www.dransay.com/covid-test-zertifikat/ ) dürften nicht ausreichen, in den Betrieb gelassen zu werden

( https://www.arbrb.de/blog/2021/12/06/in-sachen-dr-a-u-a-der-richtige-umgang-mit-zweifelhaften-testnachweisen-in-zeiten-der-pandemie/ ) , kommen aber immer mehr vor.***

Rückzahlung von falsch abgerechneten KuG gegenüber dem Mitarbeiter. Das ist nicht so einfach.

KuG ist eine Leistung des Arbeitsamtes, welche der Arbeitgeber auszahlt.

Solange der Bescheid zum KuG gegenüber dem Arbeitgeber nur vorläufig ist gilt:

§ 108 Abs 3 SGB III unterscheidet, wer die falschen Angaben gemacht hat. Hat der Arbeitgeber den Lohn und die Höhe des KuG falsch ausgerechnet muss er zurückzahlen. Beruht der Fehler auf falschen Angaben des MA- z.B. zu Kindern- haften beide. Dann könnte die Rückforderung wegen Verfall unzulässig sein. Vorschüsse dürften aber nicht verfallen.

https://hrnewsgermany.com/covid-19/kurzarbeit-was-passiert-wenn-mitarbeiter-zu-viel-kurzarbeitergeld-erhalten-haben/

Bei einer Aufrechnung mit dem Dezember Lohn sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten

Ist der Bescheid rechtskräftig geworden, ist der Arbeitgeber nach § 108 SGB III 45 SGB X dran. Die Mitarbeiter sind raus. ***

was droht bei einer Impfpflicht den Ungeimpften im Arbeits- und Sozialrecht:

- keine Leistungen bei Quarantäne (schon heute)

- kein Verzuglohn (kann die Arbeitskraft nicht so anbieten, wie vertraglich vereinbart)

- keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Corona (§ 3 S. 1 EntgFG "verschulden gegen sich selbst")

- (wohlmöglich) kein Krankengeld wegen § 44 II Nr 3 SGB V

- kein Arbeitslosengeld wegen §138 I Nr 3 SGB III, (seht nicht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, weil keine Betriebe betreten werden dürfen)

- kein Hartz IV wegen Sanktion nach § 31 SGB II

- keine Grundsicherung wegen § 2 I SGB XII

- möglicherweise keine Krankenbehandlung bei Corona wegen Entkoppelung von Corona und Regelversorgung im Krankheitsfall (so K. Brixius in NJW aktuell 48/2021 S. 14)***

Einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt zum 15.3.2022 (§ 20a IfSG).

Dies dürfte auch für externe Installateure gelten, die in den Einrichtungen arbeiten.

§ 129 BetrVG virtuelle Betriebsversammlungen, Sitzungen Europäischer Betriebsräte ist in Kraft. Wortlaut hier: https://www.bgbl.de/fileadmin/downloads/bgbl121s5162.pdf*** 16.12.2021

***wer noch Fragen zur Umsetzung der 3G Regel am Arbeitsplatz hat:

https://www.arbrb.de/blog/2021/11/22/3-g-regel-am-arbeitsplatz-ab-dem-24-11-2021/

mit Tipps zur Erfassung des Status bei der Eingangskontrolle, Zu Speicherung der Daten und zur Löschung, zur Lohnzahlungspflicht, wenn kein Testnachweis da ist, und zum HomeOffice.

Wichtig auch: wer 3G hat, aber Symptome zeigt , darf nicht rein!

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=E7121C40D93B0D450A28C605281EE94D.internet082?nn=13490888#doc13776792bodyText7***

***

Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null!

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/urlaubsberechnung-bei-kurzarbeit/

Dies gilt zumindest, wenn ganze Tage Kurzarbeit waren. Die Berechnung ist gewöhnungsbedürftig: bei 5 Tage-Woche und 30 Tagen Urlaub:

30 Werktage Urlaub x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht (=260-ganze Tage Kurzarbeit) geteilt durch 260 Werktage.

Das ArbG Osnabrück sagt allerdings, wenn der Arbeitgeber kurzfristig Kurzarbeit anordnen und aufheben kann, dann wird nicht gekürzt (https://www.arbrb.de/blog/2021/06/20/keine-kurzarbeit-null-keine-kuerzung-des-urlaubs/ )

Jetzt ist wieder der Monat, in dem der Arbeitgeber Euch mitteilen muss, wieviel Tage Urlaub ihr noch offen habt. Aufpassen, was er errechnet.

Darüber hinaus keine KuG BV abschließen in dem nicht der Satz steht: Bei Kurzarbeit erfolgt keine Kürzung des Urlaubsanspruches.***

Neue CoronaschutzVO NRW

- Einkaufen nur noch für Geimpfte/Genesene außer Lebens-

mittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel

- Maskenpflicht im Betrieb für Ungeimpfte (§ 3 Abs 2 Nr4: keine Maske von immunisierten Beschäftigten bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und

ähnlichem, wenn   der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird)

- Nicht immunisierte Personen dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten

Gründen mit anderen Personen nur über den eigenen Hausstand hinaus mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand *** 04.12.2021


*** Das neue IfSG ist gestern Abend veröffentlicht worden und seid heute Morgen in Kraft:

https://www.buzer.de/gesetz/2148/v284151-2021-11-24.htm

Im  § 18 ArbSchG ist nur geregelt, dass Corona Verordnungen  weitergelten:

https://www.buzer.de/gesetz/954/al161884-0.htm

Die Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen ist in der SchAusnahmV. geregelt: https://www.buzer.de/gesetz/14607/v284173-2021-11-24.htm

In der Corona ArbeitsschutzVO wurde wenig geändert (CE Zulassung und Eintragung der Tests):

https://www.buzer.de/gesetz/14755/v284165-2021-11-24.htm

Die neue CoronaschutzVO NRW bringt für Betriebe nichts Neues.

file:///C:/Users/Kircher/AppData/Local/Temp/2021-11-23_coronaschvo-ab-24.11.2021_lesefassung_0.pdf

Beerdigung, Betriebsrätekurse, Frisöre = 3 G

Museen, Kinos, Tierparks, Schwimmbäder, Fußball, Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen, Gesellschaftsjagden, sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung, körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen

Dienstleistungen und Friseurleistungen,  gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

touristische Übernachtungen, touristische Busreise

= 2G

Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschließlich private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen,

Bordelle (Die Gleichstellung ist interessant!),

= 2G+Test*** 24.11.2021

*** Die ersten Kommentare zum neunen InfSG. Das Gesetz ich noch nicht veröffentlicht und noch nicht in Kraft.

- Zugang nur für 3 G. Der Arbeitgeber darf fragen, der MA hat 6 Antwortmöglichkeiten: Geimpft/Genesen/Getestet/ nicht getestet /sag ich nicht/ Ich kann aus medizinischen Gründen nicht getestet werden  . Bei Antwort 1+2 : Du darfst rein, der Arbeitgeber muß den Ausweis prüfen und darf das Ergebnis für die nächsten Tage bis 3/2022 abspeichern und danach Regelungen treffen, z.B. Zugangschip für das Drehkreuz ausgegeben, fälschungssicheres Armband ausgeben, ...

Antwort 3: Arbeitgeber muss Test kontrollieren (max 24 Std alt) MA darf rein

Antwort 4 + 5 + 6 werden gleich behandelt: Arbeitgeber muss prüfen, ob er einen Arbeitsplatz hat, bei dem der MA alleine im Raum ist, wenn nicht kann er MA nach Hause schicken, MA hat keinen Lohnanspruch ./ Er kann MA zum Testen ins Testzentrum schicken (MA hat für die Zeit keinen Lohnanspruch, Jeder Burger hat Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest pro Woche, wenn noch welche da sind auch mehr)/ er kann ein eigenes Testzentrum aufbauen (Beschäftigtentestung: Raum besorgen, Testmitarbeiter qualifizieren und beim Gesundheitsamt anmelden)

https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~3-G-Regel-am-Arbeitsplatz-gilt-ab-sofort~.html?newsletter=BR-Newsletter%2F2021-11-23&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2021-11-23

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, wahrscheinlich morgen.*** 23.11.2021

*** Nach § 3 Abs 2 CoronaTestQuarantäneVO ist ein tagesaktueller Test maximal 24 Std alt. Das gilt bisher, was ab Montag kommt???? Zur Zeit  reicht es aus, wenn man sich am abend vorher testen läßt.

Wer nicht geimpf / Genesen / Getestet ist, sollte seine Arbeitskraft persönlich anbieten Allerdings liegt ohne Test ein persönlicher Hinderungsgrund vor, Verzugslohn  dürfte es da nicht geben.

Wenn man morgends oder abends vorher keinen Test machen kann, muss der Arbeitgeber überlegen, ob nicht die Schicht getauscht werden kann (Frühschicht auf Spätschicht). Da besteht ein MBR des BR. Wenn der nein sagt, kann der Arbeitgeber das nicht machen mit der Folge, dass der MA keinen Lohn bekommt.

Bei der Einführung 3G- besteht kein MBR ; bei der Umsetzung doch.

Der ARbeitgeber muss weiterhin mindestens 2 Tests /Woche zur Verfügung stellen.

Eigene Test-Mitarbeiter?

" Soweit die Beschäftigtentestung nicht durch Beauftragung einer Teststelle erfolgt, die zugleich Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung ist, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hierzu die Testvornahme oder die Testbeaufsichtigung nach § 1 Absatz 7 Satz 2 durch geschultes oder fachkundiges oder konkret zur Begleitung von Selbsttests vor Ort unterwiesenes Personal sicherstellen. Nur diese Personen dürfen die Testnachweise ausfüllen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies der

für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter

https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige zu nutzen. "

§ 2Abs 3 https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-11-09_coronatestquarantanevo_ab_10.11.2021_lesefassung.pdf *** 20.11.2021

*** Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18.11.2021:

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1982598/defbdff47daf5f177586a5d34e8677e8/2021-11-18-mpk-data.pdf?download=1

- Alle Bürgerinnen und Bürger über 18 werden eine Booster-Impfung erhalten, wenn die Zweitimpfung zwischen fünf und sechs Monate zurückliegt.

- Alle Pflegeheim-Mitarbeiter und -Besucher sollen täglich Negativtests vorweisen müssen. Geimpfte Mitarbeiter müssen bis zu dreimal wöchentlich ein negatives Testergebnis vorweisen.

- Am Arbeitsplatz soll eine 3G-Regel eingeführt werden, die der Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert.

- Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs soll zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden.

-  Für Sport-, Kultur- und Freizeitveranstaltungen sowie die Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen wird künftig flächendeckend 2G gelten - wenn die Hospitalisierungsinzidenz von 3 in einem Bundesland überschritten wurde.

Ab der Überschreitung des Schwellenwertes 6 gilt 2G plus, ab 9 dann das gesamte Instrumentarium des Infektionsschutzgesetztes - auch Kontaktbeschränkungen.

Die Länder wollen den Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die geltenden Corona-Regeln anheben, ihrerseits die Kontrolldichte erhöhen und Verstöße entschieden sanktionieren.

- Die sogenannte "Überbrückungshilfe" wird um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzuschwächen.

Pflegekräfte werden erneut einen Pflegebonus erhalten.

Das muss noch im InfSG beschlossen und von den Ländern umgesetzt werden.

Das soll in NRW bis Montag erfolgen.

Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz liegt bei 4,03.

Hinweise zu Impfmöglichkeiten in der Region: https://www.land.nrw/corona.

Was ist zu regeln für die Firmen und BR:

- Ab nächste Woche Auskunftpflicht über Impfstatus : Wie wird das umgesetzt und wie gespeichert (Datenschutz).

- Wer nicht Geimpft/Genesen/Getestet ist, darf die Werksgebäude und Hallen nicht betreten. Mitarbeiter*innen in der Frühschicht werden kaum die vorhergehende Möglichkeit der Testung haben : Schichtpläne anpassen!

- Home Office nur dort nicht, wo betriebliche Gründe entgegenstehen  

- Boostern dürfen auch Werksärzte, Test im Betrieb durch eigenes fachkundiges oder geschultes Personal (§ 4 CoronaschutzVO NRW) *** 19.11.2021

*** die Bundesländer sollen größeren Entscheidungsspielraum bei Regelungen zu Coronaeindämmung erhalten – beispielsweise zur Frage von 2G oder 3G oder zur Maskenpflicht im öffentlichen Raum: Das vereinbarten SPD, Grüne und FDP.

https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Corona-Sonderregeln-voraussichtlich-bis-Maerz~.html?newsletter=BR-Newsletter%2F2021-11-02&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2021-11-02*** 03.11.2021

 

*** Corona steht wieder vor der Tür

Ein ausführlicher Aufsatz in der NJW (3G Regelungen im Betrieb- nicht so unzulässig wie gedacht, NJW 2021/S. 3151) kommt zu dem juristischen Ergebnis, dass der Arbeitgeber nur Mitarbeiter in den Betrieb lässt, die 3G haben.

Ab heute wird ja bei Quarantäne nicht mehr der Lohn nach dem IfSG vom Staat erstattet. Daher hat der Arbeitgeber auch ein Fragerecht nach einer Impfung und auch ein Lohnzahlungs- Verweigerungsrecht, wenn der MA nicht geimpft ist oder die Antwort verweigert. *** 02.11.2021

  • *** überraschendes Urteil des BAG v. 13.10.2021 - 5 AZR 211/21: Keine Vergütung wegen behördlich angeordneter Betriebsschließung. Somit Durchbrechung des Grundsatzes der Betriebsrisiko-Lehre. https://www.arbrb.de/71307.htm
  • Eine 450,00 EUR Kraft wollte Lohn ohne Arbeit, weil die Behörde den Laden wegen Corona geschlossen hatte.
  • BAG: § 615 BGB; kein Lohn, weil es kein Betriebsrisiko des Arbeitgebers sei
  • § 616 BGB wohl nicht, weil die Untersagung sich nicht an die MAin gewendet hat
  • KuG nicht; gibt es nur für Versicherte, die Beiträge leisten, tun Geringverdiener aber nicht.
  • § 56 IfSG fraglich, weil sie nicht als Ansteckungsrisiko ausgesondert wurde, vielleicht aber wegen eines beruflichen Tätigkeitsverbots.
  • Das Urteil liegt nur als Pressemitteilung vor, die Urteilsbegründung steht noch aus *** 21.10.2021

*** LAG Düsseldorf v. 15.10.2021 - 7 Sa 857/21:

COVID-19-Quarantäne: Nichtanrechnung auf den Urlaub nur mit ärztlicher AU-Bescheinigung

Trotz nachgewiesener COVID-19-Infektion findet eine Nichtanrechnung der Quarantäne-Zeit auf den Urlaub nur dann statt, wenn mit ärztlicher AU-Bescheinigung auch eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.

https://www.arbrb.de/71352.htm *** 21.10.2021

*** das erste Urteil eines LAG zu einer Kündigung eines Lehrers wegen Ablehnung der Maskenpflicht. Die Kündigung ist gerechtfertigt. https://www.arbrb.de/71208.htm

Heiß diskutiert wird : Corona-Impfstatus und Datenschutz; Auskunftsanspruch des Arbeitgebers im Rahmen der Lohnfortzahlung bei Quarantäne-Pflicht? https://www.arbrb.de/71148.htm .

Der  Landesbeauftragte für Datenschutz in Baden-Württemberg ist der Auffassung, der Mitarbeiter müsse dem Arbeitgeber bei einer Quarantäne nicht sagen, ob er geimpft sei. Wenn der Arbeitgeber trotzdem den Lohn weiterzahlt besteht das Risiko, daß er den Lohn nicht nach dem IfSG vom Land wiederbekommt. Das Risiko könne er reduzieren, indem er den Lohn nicht zahlt und den Mitarbeiter darauf verweist, er könne sich ja direkt ans Land wenden

*** 14.10.2021

*** Die neue Coronaschutz VO NRW ist in Kraft ( https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-09-30_coronaschvo_ab_01.10.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf ) Zur Maskenpflicht:

bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn  

a)  der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder

b)  ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder  

c)  an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist, *** 01.10.2021

*** ab Oktober wollen NRW und ein paar andere Länder nicht mehr die Lohnfortzahlung bei Quarantäne nach § 56 IfSchG erstatten, wenn der Mitarbeiter nicht geimpft ist. Das sieht § 56 I S 4 auch so vor ( "Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde")

Was macht man, wenn jetzt einer in Quarantäne muss un seinen Lohn haben will?

Anspruchsgrundlagen prüfen:

§ 3 Abs 1 EntgFG : nur, wenn arbeitsunfähig geschrieben!

§ 616 BGB: wenn nicht wirksam ausgeschlossen durch Arbeitsvertrag (fraglich ob wirksam) durch § 26 .1 MTV Metall bei Tarifbindung

§ 56 Abs 5 InfSchG: der Arbeitgeber kann die Zahlung verweigern, wenn der Mitarbeiter nicht ihm die Voraussetzungen nachweist (Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis). Das sind die Anordnung der Quarantäne und der Impfnachweis! Das BDatenSchG zieht nicht, da die Informationen für die Abrechnung erforderlich sind. *** 12.09.2021

*** die neue Corona- ArbeitsschutzVO tritt am Freitag in Kraft, den Inhalt gibt es aber nur in Presseerklärungen und im Referentenentwurf ( https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Neue-SARS-Arbeitsschutzverordnung.html https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-erste-aenderungs-vo-neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4 )

Neu ist:

„Bei der Festlegung und der Umset-zung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber

einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichti-gen.“  ... aber verbindlich fragen darf der Arbeitgeber nicht

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeits-zeit  gegen  das  Coronavirus  SARS-CoV-2  impfen  zu  lassen.  Der  Arbeitgeber  hat  die  Be-triebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus

Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell

zu unterstützen. (2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefähr-dung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und

über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.“

Also: Impfung organisieren, freiwilligen Antworten der Mitarbeiter zu ihrem Impfstatus bei der Einteilung von Schichten (geimpfte zusammen) und der weiteren Arbeitsorganisation berücksichtigen.

... und wenn der Mitarbeiter lügt? Bei einer unzulässigen Frage gibt es im Arbeitsrecht das Recht zu Lüge! Trotzdem darf der Arbeitgeber auf die Antwort vertrauen. Der lügende Mitarbeiter begeht dann nicht eine Pflichtverletzung bei der falschen Antwort, sondern weil er - bei Ansteckungsgefahr- nicht auf die Gefahrerhöhung hingewiesen hat.*** 07.09.2021

***  Die Maskenpflicht im Betrieb ist gefallen.
keine Maske mehr erforderlich wenn:
ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Mitarbeitern sicher eingehalten werden kann,
ausschließlich immunisierte Mitarbeiter zusammentreffen oder
an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Mitarbeiter zusammentreffen.
Praktisch wird dies durch neue Gefährdungsbeurteilungen und neue Hygienekonzepte umgesetzt (An welchen Arbeitsplätzen wäre das möglich, weil dort nicht besonders viele Aerosole ausgestoßen werden).
Und dann muss man ja noch wissen, wer die drei "G" hat. Der Mitarbeiter, der auf einem Arbeitsplatz arbeitet, der ohne Maske nach der Gefährdungsbeurteilung freigegeben ist, und auch ohne Maske arbeiten will, muss sich offenbaren. Für Streit wird sorgen, wenn ein Mitarbeiter im Team nicht Drei "G" hat.
Für einen ausreichenden Test dürfte die Beschäftigtentestung reichen (aber nur 48 Std)..
https://www.arbrb.de/blog/2021/08/20/maskenpflicht-in-betrieben-in-nrw-kann-aufgehoben-werden/  *** 26.08.2021

*** Corona wird wieder aktuell?Die neue CoronaVO https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-08-17_coronaschvo_ab_20.08.2021.pdf ist recht kurz geworden und erlaubt den Geimpften und Genesenen fast alles (nur Maske tragen im öffentlichen Nahverkehr und Innenräumen mit Kunden oder Besuchern und Warteschlangen). Die Anderen müssen weiter die Testung vorweisen; bei Familienfeiern mit Tanz, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie im Puff einen PCR Test.
Für die Arbeitsaufnahme nach dem Urlaub § 4 Abs 7 : Nicht immunisierte Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung  beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Einreisetestung  vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchführen. Bußgeld bis 25000,00 EUR wenn das nicht durch den Arbeitgeber kontrolliert wird! *** 22.08.2021

*** Coronaprämie trotz Krankheit. Die Prämie darf nicht aus Gründen gekürzt werden, die mit Corona nichts zu tun haben https://www.dgbrechtsschutz.de/fileadmin/user_upload/doc04433320210408144812_1_geschwaerzt.pdf. Die Prämie muss auch nicht zurückgezahlt werden, wenn man nach der Auszahlung aus dem Unternehmen auscheidet, da eine "Coronaprämie" ja die Leistung honoriert und nicht die "Treue" ( https://www.arbrb.de/69895.htm )

Wer im Urlaub in Quaratäne muss, bekommt den Urlaub nicht wieder gutgeschrieben ( https://www.arbrb.de/69765.htm ) . Quarantäne ist etwas anderes als Krankheit *** 09.08.2021

*** Zur Lohnfortzahlung bei Quarantäne nach Rückkehr aus einem gibt es zwei neuere Urteile nach Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet. Bei einem MA wurde während seines Urlaubs auf Mallorca dieses als Hochrisikogebiet eingestuft. Dieser erhielt Lohnfortzahlung. Bei dem Kosovaren, der bewusst in ein Hochrisikogebiet eingereist war, um seinen kranken Vater zu besuchen, lehnte das Gericht einen Lohnfortzahlung ab . Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe durch das RKI (Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 6. Mai 2021, Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 28. April 2021 - 4 Ca 1261/20
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 28. April 2021 - 4 Ca 1366/20 https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/lohn/themen/beitrag/ansicht/lohn/eine-reise-ins-hochrisikogebiet/details/anzeige/ ). Nachdem nunmehr jeder geimpft werden kann, wird es in Zukunft wohl noch weniger Lohnfortzahlung geben (§ 56 I S 3 InfSchG)*** 21.07.2021

*** Die neue Coronaschutz VO NRW legt in § 7 Abs 3 fest:
Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander auf-grund von Urlaub und vergleichbaren Dienst-oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung ) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchführen.
Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die vollständig immunisiert sind. Allerdings müssen selbst die Geimpften getestet werden , wenn sie "typische" Symptome haben ( https://www.arbrb.de/blog/2021/07/09/neue-testpflicht-fuer-urlaubsrueckkehrer-in-nrw/ ) . Dies muss bei Rückkehr gefragt werden, oder soweit ein Fragebogen verwendet wird , muss hierzu auch eine Frage gestellt werden.*** 16.07.2021

*** der neue § 87 I Nr 14 BetrVG gibt dem BR nur ein Mitbestimmungsrecht bei Ausgestaltung von HomeOffice. Das LAG Köln sieht aber schon zur alten Lage ein Initiativrecht bei der Einführung, soweit der Arbeitgeber einigen MA HomeOffice genehmnigt. https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2021/9_TaBV_9_21_Beschluss_20210423.html *** 13.07.2021

*** Unterschrift des BR Vorsitzenden unter BV wirksam, selbst wenn der BR keinen wirksamen Beschluss gefasst hat: So das LAG Düsseldorf ( https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2021/NRWE_LAG_D_sseldorf_11_Sa_490_20_Urteil_20210415.html ). Der BR muss sich die Unterschrift nach den Regelungen der Anscheinsvollmacht  trotz § 26 Abs 2 S 1 BetrVG gegen sich gelten lassen. Es hatte gar beine BR Sitzung stattgefunden, sondern nur eine telefonische "Meinungskundgabe". Der Beschluss ist auch nicht rückwirkend nachgeholt und die Unterschrift genehmigt worden. Das Gericht hatte übrigends 3 BR Mitglieder als Zeugen vernommen. *** 29.06.2021

*** die neue Corona Arbeitsschutz VO ist veröffentlicht und ab dem 01.07.2021 in Kraft https://www.buzer.de/Corona-ArbSchV_Neu.htm?n=html#y28062021 . Die Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt. Dies gilt auch für die strikte Vorgabe einer Homeoffice-Pflicht.*** 28.06.2021

*** Zu der Frage der Möglichkeit, den Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit zu kürzen, weist Mantel ( https://www.arbrb.de/blog/2021/06/20/keine-kurzarbeit-null-keine-kuerzung-des-urlaubs/ ) noch auf folgendes hin: Vor Bewilligung von KuG ist der Urlaub zu nehmen. Reduziert sich der Urlaubsanspruch durch Zeiten in denen ´vorher KuG bezogen wurde, muss das Arbeitsamt ja mehr KuG zahlen. Die Rechtssprechung geht also zu Lasten des Arbeitsamtes!*** 24.06.2021

*** Die Erleichterungen beim KuG (24 Monate KuG, Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld, Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung, Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) ist für alle, die bis zum 31.09.2021 KuG einreichen, verlängert worden . https://www.buzer.de/gesetz/13849/v273098-2021-06-23.htm?n=html
KuG nach einer Unterbrechung, oder bei Wechseln von Betriebsabteilungen oder Betrieb erfodern neue Anrtäge *** 23.06.2021

*** Die Frage der Kürzung des Urlaubs wegen Kurzarbeit wird wieder aktuell. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass bei Kurzarbeit null über einen ganzen Monat kein Urlaubsanspruch erworben wird ( https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Kuerzerer-Urlaub-durch-Kurzarbeit-Null~.html ) Die Revision beim BAG läuft noch.
Das ArbG Osnabrück hat nun entschieden, dass dies nicht gilt, wenn nur an einzelnen Tagen kurz gearbeitet wird. Die Betriebsvereinbarungen wurden jeweils erst kurze Zeit vor Beginn der Kurzarbeit abgeschlossen. Die Information der betroffenen Arbeitnehmer erfolgte danach. Dem Arbeitgeber war es nach den Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit gestattet, die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer „Ansagefrist“ von 2 Werktagen zu beenden oder zu reduzieren.  Das reicht für ein "längeres Ruhen" des Arbeitsverhältnisses nicht aus ( https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Kuerzen-des-Urlaubs-nur-bei-Kurzarbeit-Null-~.html?newsletter=BR-Newsletter%2F2021-06-22&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2021-06-22 ). Interessant ist der Verweis auf § 11 Abs 1 S3 BUrlaubsG, wonach bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes Veränderungen durch Kurzarbeit unberücksichtigt bleiben. Das könnte man auch für die Urlaubsdauer annehmen. *** 22.06.2021

*** die "HomeOffice Pflicht" läuft nach § 28b, Abs. 7 und 10 Infektionsschutzgesetz am 30.06.2021 aus. Ob es eine Nachfolgeregelung geben wird, wird noch überlegt ( https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Was-kommt-nach-der-Homeoffice-Pflicht-~.html?newsletter=BR-Newsletter%2F2021-06-22&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2021-06-22 ). Zumindest wäre jetzt der Zeitpunkt über eine BV nachzudenken*** 22.06.2021

*** Aus dem Recht zum HomeOffice wird eine Pflicht. Mit Änderung des § 28b Abs 7 IfSG ( https://dejure.org/gesetze/IfSG/28b.html ) muß der Arbeitgeber HomeOffice anbieten, soweit dies betrieblich möglich ist. Nach der neuen Regelung muss der Mitarbeiter das Angebot annehmen, soweit keine Gründe entgegenstehen (vgl NJW Spezial 340/2021). Mit diesem Zwang, der allerdings ohne Sanktionsfolge ist, dürfte auch die Mitbestimmung des BR entfallen, jedenfalls solange noch der "Coronanotstand" gilt.  *** 10.06.2021

*** Der Druck auf Impfgegner wird zunehmen. Die Juristen diskutieren eine Impfpflicht an Hochschulen. Sie verweisen auf entsprechende Regelungen bei den bekannten Hochschulen un England und USA und auch auf das Urteil des EGH für Menschenrechte vom 08.04.2021 (NJW S. 1657/2021) in dem die Impfpflicht gegen Masern beim Kindergartenbesuch als rechtmäßig angesehen wurde (Heese NJW aktuell S.3/23/2021). Interessant ist in der Begründung in dem Urteil zur Gedanken und Gewissensfreiheit der klagenden Mutter, die gegen Impfungen war: Ein Verstoß gegen die Gewissensfreiheit liegt nicht vor, "da die kritische Haltung der Beschwerdeführerin zu Impfungen keine Überzeugung oder Weltanschauung von ausreichender Stärke, Ernsthaftigkeit, Festigkeit und Bedeutung darstellt" *** 09.06.2021

*** Mini Jobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (weil sie keine Beiträge gezahlt haben). Wird der Betrieb wegen Corona dicht gemacht, kann der Arbeitgeber sie nicht in Kurzarbeit schicken. Wer zahlt den Lohn? Der Arbeitgeber:Verzugslohn! so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 23.03.2021, 11 Sa 1062/20 ( https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210007026&st=null&showdoccase=1 ). Interessant ist die Begründung: Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen kann eine derartige Situation durch die Anordnung von Kurzarbeit unter Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gemildert werden. Die wirksame Anordnung von Kurzarbeit schließt einen Annahmeverzug aus (BAG 22.4.09, 5 AZR 310/08, BAGE 130,31). Diese sozialversicherungsrechtliche Lösung ist bei geringfügig Beschäftigten infolge fehlender Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht gegeben. Das Betriebsrisiko spiegelt insoweit den betriebswirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen durch den Einsatz von geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmern erzielt.*** 02.06.2021

*** Eine "Corona" Sonderzahlung bis Juni 2021 ist zwar Steuer-  und SV- frei, allerdings pfändbar - außer man arbeitet als Pflegekraft ( § 150 a SGB XI Abs. 8 Satz 4) . So das ArbG Bautzen v. 17.3.2021 - 3 Ca 3145/20. Die Regelungen für Pflegekräfte sind nicht analog anwendbar.( https://www.arbrb.de/68090.htm) *** 28.05.2021

*** zur Maskenpflicht im Betrieb:
das LAG Köln hat das Urteil das AG Siegburg (https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/themen/beitrag/ansicht/arbeitsvertrag/aber-ich-habe-doch-ein-attest/details/anzeige/) bestätigt, wonach ein Arbeitgeber den Zugang zum Betrieb verweigern darf, wenn der MA keine Maske tragen will und dies mit einem ärztlichen Attest untermauert ( https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2021/2_SaGa_1_21_Urteil_20210412.html). Der Arbeitgeber muss im Rahmen des Arbeitsschutzes das Infektionsrisiko im Betrieb reduzieren und kann die Maskenpflicht anordnen. Wenn der MA diese aus psychischen Gründen nicht tragen kann, ist er arbeitsunfähig und nicht einsetzbar.
Hoffentlich hat er sich krank schreiben lassen, denn ohne AU- Bescheinigung bekommt er trotzdem keinen Lohn.*** 26.05.2021

*** Ein wenig unbemerkt ist eine wichtige Änderung der Rechtsprechung des BAG zu vertraglichen Verfallklauseln geblieben. http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=25033
Die Klausel
㤠13 Verfallsfristen
             
"Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen" , die sich häufig in Verträgen befindet, ist unwirksam! In Tarifverträgen bleibt sie allerdings wirksam, da TV keiner Klauselprüfung nach § 305 ff BGB unterliegen *** 21.05.2021

*** wichtige Hinweis für die anstehenden Impfungen durch Werksärzte ( Karras in NJW aktuell 19/2021)
- Impfen eigene angestellte Betriebsärzte könnte der Arbeitgeber bei Schäden in die Haftung kommen, wenn der angestellte Betriebsarzt einen Fehler macht. Auch muss der Arbeitgeber die Impfung selber zahlen
- Impfen nicht angestellte Werkssärzte, beschränkt sich der Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Werksarztes. Die Kosten erhält der Werksarzt so wie ein Hausarzt vom Bund erstattet.
- ist die Impfung ein freiwilliges Angebot, besteht kein MBR des BR. Setzt der Arbeitgeber die Impfreihenfolge fest oder bietet er Zusatzleistungen (z.B. einen Tag frei nach der Impfung) an, ist der BR zu beteiligen. *** 07.05.2021

*** Die Zeit zum Testen auf Corona im Betrieb ist Arbeitszeit. So auch Wedde in https://www.bund-verlag.de/aktuelles~7-Fragen-zur-Corona-Testpflicht~.html?highlight=7%20Fragen *** 07.05.2021

*** Beschäftigte in Behörden und Betrieben kritischer Infrastruktur haben Anspruch auf Arbeitgeberbescheinigungen für Covid19-Schutzimpfungen mit „erhöhter Priorität“ https://www.cr-online.de/blog/2021/04/19/beschaeftigte-in-behoerden-und-betrieben-kritischer-infrastruktur-haben-anspruch-auf-arbeitgeberbescheinigungen-fuer-covid19-schutzimpfungen-mit-erhoehter-prioritaet/
Gehört euer Betrieb oder Teile davon dazu? https://www.kritis.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Einfuehrung/Sektoren/sektoren_node.html*** 06.05.2021

*** Eine Kündigung wegen Corona oder einer verfügten Corona- Quarantäne ist auch im Kleinbetrieb sittenwidrig und unwirksam. So das ArbG Köln, Urt. v. 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_koeln/j2021/8_Ca_7334_20_Urteil_20210415.html *** 29.04.2021

*** die Bundesbremse ist veröffentlicht und in Kraft.
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0802.pdf%27%5D__1619246701158

Wer glaubt, es gibt jetzt nur noch die Bundes-Coronaregelungen, der irrt:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-04-23_coronaschvo_vom_23.04.2021_mit_markierungen.pdf
NRW pflegt weiterhin seine eigenen Regelungen (mit wichtigen Ergänzungen zur Zulässigkeit der Bejagung von Schalenwild), mit eigenen Zahlen und Zählweisen.
Die Verordnung wurde bis zum 14.05.2021 verlängert. Die Bundesbremse gilt bis zum 30.06.2021- um mal die Perspektiven zu zeigen! *** 26.04.2021

*** Fast unbemerkt ist die Corona ArbeitsschutzVO geändert worden:
- die Verpflichtung HomeOffice anzubieten wurde gestrichen
- der Arbeitgeber hat mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug den Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Nachweise  sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren
https://www.buzer.de/gesetz/14429/v269100-2021-04-23.htm?n=html
Änderung in § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes: Anspruch auf "Kinderkrank" wenn das Kind gar nicht krank ist, aber die Betreuungseinrichtung zu hat für für jedes Kind längstens für 30 (bei mehreren Kindern 65) Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 (130) Arbeitstage. Für Arbeitslose in § 421d Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld.
https://www.buzer.de/gesetz/6003/v269115-2021-01-05.htm?n=html *** 23.04.2021

*** Impfen während der Arbeitszeit? Zur Zeit impfen ja nur Impfzentren und Hausärzte. Das ist keine Arbeitszeit, nur dann, wenn der Arzt oder das Zentrum einen Termin vorgibt und ich den nicht auswählen kann . Bei uns konnten wir ein Zeitfenster wählen- sogar am Feiertag- also ausserhalb der Arbeitszeit.
Das wird sich ändern, wenn die Werksärzte bei Euch impfen. Dann sind das Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 3 ArbMedVV ( https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/__3.html ). Die sind in der Regel innerhalb der Arbveitszeit.
Zur Mitbestimmung des BR : https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/covid-19-schutzimpfungen-im-betrieb/
Allerdings sind die Gefährdungsbeurteilung anzupassen. Da sind die Betriebsräte dabei *** 21.04.2021

*** Die Corona ArbeitsschutzVO regelt eine Angebotspflicht für einen Coronatest/Woche, bei häufig wechselnden Kontakten zwei, in den Betrieben ab dem 20.04.2021.
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweite-arbeitsschutzverordnung-sars.pdf?__blob=publicationFile&v=6 ; https://www.buzer.de/gesetz/14568/a269039.htm?n=html )
Da es sich um eine Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung handelt, hat sie während der Arbeitszeit zu erfolgen, ist dies nicht möglich, ist der Lohn weiterzuzahlen § 3 ArbmedVV
https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/__3.html .

Das Arbeitsgericht Offenbach bejahteine Testpflicht (siehe www.ra-kircher.de / Arbeits und Gesundheitsschutz*** 16.04.2021

*** nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgericht unterliegt die Einführung eines freiwilligen HomeOffice nicht dem Mitbestimmungsrecht des BR ( https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Arbeitgeber-kann-mobile-Arbeit-ohne-den-Betriebsrat-einfuehren~.html?newsletter=BR-Newsletter%2F2021-03-23&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2021-03-23 ).
Ist aber ein einstw. Verfügungsverfahren. Ob das im regulären Verfahren auch so entschieden wird, oder ob es sich um einen tragischen Einzelfall handelt, ist abzuwarten.*** 25.03.2021

*** neue Corona VO beschlossen. Jetzt brauchen alle Geschäfte - außer Lebensmittel und Drogerien- klick & meets https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/ticker-corona-virus-nrw-100.html *** 22.08.2021 14:00

*** OVG hat Beschränkungen im Einzelhandel in NRW wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/22_210322/index.php *** 22.08.2021 13:00.

*** Was ist, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter auffordert, nach seinem Urlaub in Österreich zwei Wochen zu Hause zu bleiben und in Quarantäne zu gehen, da Tirol durch das RKI als Risikogebiet aufgelistet ist. Er muss den Lohn nach § 615 S.3 BGB weiterzahlen : ArbG Dortmund v. 24.11.2020 - 5 Ca 2057/20 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/arbg_dortmund/j2020/5_Ca_2057_20_Urteil_20201124.html .
Das dürfte auch nach einem positiven Schnelltest so sein. Die Bundesregierung ordnet die Quarantäne nicht an, sondern empfiehlt nur die Selbstisolation. Also erst den Arbeitgeber fragen. Aus Gründen des Arbeitsschutzes wird dieser erst gar nicht anders können, als einen nach Hause zu schicken.*** 19.03.2021

*** Das erste Urteil zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit null LAG Düsseldorf  https://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/presse/mitteilungen/940_05_21.pdf : Kein Urlaubsanspruch für die ganzen Monate mit Kurzarbeit Null. Wenn man nicht arbeiten muss, hat man auch keinen anteiligen Anspruch auf Urlaub, wie bei der Freistellungsphase in der Altersteilzeit oder bei Teilzeit! . Die Kürzung des Urlaubs muss auch nicht vereinbart sein. Da das auch die Arbeitgeber lesen, wird es eine Welle von Konflikten geben (siehe Grimm https://www.arbrb.de/blog/2021/03/15/kurzarbeit-null-kuerzt-den-urlaub/ ) *** 18.03.2021

*** auch noch andere Viren machen zur Zeit die Runde. Nachdem Anfang März aufgefallen war, dass eine Sicherheitslücke im Microsoft Exchange Server besteht, die von Kriminellen und halbstaatlichen Stellen in China zur Wirtschaftsspionage genutzt wird, fallen jetzt - nachdem genug ausspioniert worden ist- etliche Betriebsrechner aus und die Firmen werden erpresst. Eine große Firma in Wesel steht still - keine Produktion, keine Rechnungen, keine Geldüberweisungen mehr. Habt ihr als Betriebsräte schon mal den Arbeitgeber nach dem Sicherheitsmanagement gefragt? Auch die nach dem GeheimnisschutzG erforderlichen Dokumentationen zu angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegen der Mitbestimmung. Auch sollte man den Arbeitgeber fragen, wie die weitere Auszahlung der Gehälter bei Ausfall der EDV abgesichert ist. *** 16.03.2021

*** Die Arbeitgeberverbände sind zwar der Auffassung, dass Arbeitsplätze sicher vor Corona sind, haben aber versprochen:
"Aus diesem Grunde appellieren die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Selbsttests, und wo dies möglich ist, Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen"
https://arbeitgeber.de/erklaerung-der-deutschen-wirtschaft-zur-ausweitung-des-testangebots-an-mitarbeiterinnen-und-mitarbeiter/ .
Da das ja der Mitbestimmung unterliegt, frage ich mal nach, was in den Betrieben schon vorbereitet wurde.
Auch setzt die Industrie auf Impfungen. Laufen da schon die Vorbereitungen? *** 15.03.2021

*** berufstätige Erwachsene haben ein 22 Prozent höheres Mortalitätsrisiko. Besonders:
Lebensmittelindustrie, Landwirtschaft, Transport, Logistik, Baugewerbe; aber auch Produktionsbetriebe. ( https://www.ndr.de/nachrichten/info/coronaskript276.pdf )Warum an der Grenze zu Tschechien impfen, aber nicht im Betrieb? *** 12.03.2021

*** ruft einer im Betrieb an und sagt, sein Schnelltest von Aldi sei positiv, er gehe erstmal in Quarantäne
- Falsch! Abmahnung wegen ungenehmigten Fehlens und kein Lohnanspruch (siehe www.ra-kircher.de / Wenn es wieder losgeht: Warn app und privater Schnelltest)
- richtig wäre: ich fühle mich auch krank und rufe erstmal beim Arzt an!*** 08.03.2021

*** Etwas unbemerkt sind vor einer Woche die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel neu in Kraft getreten (die Bibel des Corona Arbeitsschutzes) https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1 / https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=6 .
Die Technische Regel legt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse fest, die jeder Arbeitgeber gemäß § 4 Nr. 3 ArbSchG beachten muss. Nähers unter www.ra-kircher.de / Arbeitsund Gesundheitsschutz *** 05.03.2021

*** Welche Auswirkungen hat der neue Bund-Länder-Beschluss auf die Betriebe?
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1872054/66dba48b5b63d8817615d11edaaed849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1
- Werksärzte werden im Laufe des 2. Quartals in die Impfstrategie einbezogen. Während Hausärzte ab Anfang April streng nach der geltenden Priorisierung impfen dürfen, ist eine Priorisierung bei den Werksärzten nicht vorgesehen.
- es werden mehr Impfdosen bereit stehen, weil für die 2. Impfung nicht mehr so viele reserviert werden.
-  Betriebe müssen ab dem ab Anfang April den  in Präsenz  Beschäftigten  pro  Woche  das  Angebot  von  mindestens  einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen.
- bei positiver Schnell- oder Selbsttest ist eine sofortige Absonderung und zwingend einen Bestätigungstest mittels PCR erforderlich
- Verordnung zum HomeOffice wird bis zum 30. April 2021 verlängert: Arbeitgeberinnen  und  Arbeitgeber  müssen  den  Beschäftigten  das Arbeiten  im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden
- erpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung sollen auch in elektronischer Form, zum Beispiel  über  Apps  erfolgen  können
- Die geltende Umsatzhöchstgrenze bei der Überbrückungshilfe III von 750 Mio. Euro entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses  betroffene  Unternehmen  des Einzelhandels,  der Veranstaltungs-  und  Kulturbranche,  der  Hotellerie, der  Gastronomie  und  der Pyrotechnikbranche  sowie  für Unternehmen  des  Großhandels  und  der Reisebranche, die für die Zwecke dieser Regelung als betroffene Branchen gelten.
Es wird ein Härtefallfonds eingerichtet
- eventuell weitere Kinderkrankengeldtage
- keine Reisen  im  Inland  und  auch  ins  Ausland  ausser bei zwingenden Gründen
- bei Einreisen  aus ausländischen  Risikogebieten  die  Pflicht  zur  Eintragung  in  die  digitale Einreiseanmeldung  
+ Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten ab dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten*** 04.03.2021

*** Ohne wirksame Vereinbarung zur Kurzarbeit (z.B. wenn die BV unwirksam ist) hat der Mitarbeiter Anspruch auf den vollen Lohn, obwohl er nicht gearbeitet hat. https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/archiv/2020_02_Archiv/10_12_2020_/index.php
Man muss nur darauf achten, dass man die Arbeitskraft persönlich anbietet und der Anspruch nicht verfallen ist.*** 25.02.2021

*** Ab Montag sind in Israel die Hotels, Gastronomie, Sportstudios wieder geöffnet - für Leute mit Impfung! Urlaub in Slowenien, Polen, Estland, Rumänien, Georgien, demnächst auch Griechenland ist wieder erlaubt - für Leute mit Impfung! Auch das Personal in den Einrichtungen muss geimpft sein. Der Druck auf die Mitarbeiter zu Impfung nimmt zu. In Israel tritt gerade bei eine Impfrate von fast 50% eine Impfmüdigkeit ein. Bei den Mitarbeitern*innen in den Hotels liegt die Impfrate aber bei 90% obwohl keine Impfpflicht in Israel besteht. Werden Arbeitgeber auch auf eine Impfung drängen und nur geimpfte Mitarbeiter*innen arbeiten lassen? Da wird man nach Art der Tätigkeit differenzieren müssen: Altersheim, Krankenhaus, aber auch Stellen mit Publikumsverkehr. Gehören Tätigkeiten auf betriebssystemnotwendigen Stellen dazu, bei denen Vertretungsregelungen bei Erkrankungen schwer sind? Darf der Arbeitgeber dann den Lohn kürzen? Wohl kaum, weil keine Impfpflicht besteht, zumindest muss er sich Gedanken über alternative Arbeitsplätze machen.
*** 23.02.2021 

***
Betriebsbedingte Kündigung setzten die Prognose eines Arbeitsplatzüberhanges voraus. Da als Alternative ja KuG in Frage kommt, muss der Prognosezeitraum nach Verlängerung des KuG in der Regel länger als 24 Monate sein (so auch Husemann, Juris 2021 S. 19). Das wird der Arbeitgeber bei der Anhörung des BR darlegen müssen, ansonsten gibt das auch einen guten Grund für Bedenken des BR im Ramen des § 102 BetrVG*** 22.02.2021

*** Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kinobetreiber und Veranstalter fordern: Eintritt für Geimpfte, von Corona genesene und innerhalb von 24 Std negariv Getestete (Peek + Cl., Woolworth, Tui, Cineplex). Hierfür könnte flott eine App programmiert werden, die freiwillig genutzt werden kann (Datenschutz: Legitimationsgrund Einwilligung), und auf Daten eines zentralen Registers (am besten wie das schon laufende österreichische Impfregister) zugreift. Mogeler sollen durch Stichprobentest und Bußgelder abgeschreckt werden. An den Eingangstüren wird automatisch kontrolliert. Dort wird auch per App die Nachverfolgbarkeit garantiert. Dadurch sinkt das Risiko der Ansteckung auf unter 10%. Ob Geimpfte noch andere anstecken können, ist unerheblich, da in den Einrichtungen ja nur Personen sind, die bei Ansteckung einen leichten Krankheitsverlauf haben könnten. Die anderen kommen ja nichr rein.
Es gäbe damit eine Alternative zum LockDown, dieser wäre dann bei der juristischen Frage der Verhältnismäßigkeit nicht mehr angemessen. (FAZ 14.02.2021 S.1) Der Druck auf die Politik für einen Plan B wächst*** 16.02.2021   

*** Neue CoronaVO NRW
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210212_coronaschvo_ab_14.02.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf
Was ist neu? Bei Aldi nur noch ab 10m vor dem Eingang eine Maske! Dürfte rechtlich unverbindlich sein, wenn die 10 m nicht markiert sind.*** 15.02.2021

*** da wollte doch einer den Zugang zu seinem Arbeitsplatz ohne Corona Test einklagen, obwohl das in einer BV geregelt ist. Hat er verloren: https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Arbeitgeber-kann-Zugang-zum-Betrieb-ohne-Corona-Test-verweigern~.html *** 13.02.2021

*** Mit der Möglichkeit von HomeOffice, wie es zur Zeit erprobt wird, werden in Zukunft Kündigungen schwerer:
Eine weit verbreitete Strategie bei Kündigungen infolge von Betriebsschließungen ist das Anbieten eines Arbeitsplatzes örtlich weit entfernt (nicht Betriebsschließung, sondern Verlagerung). Wer das Angebot ablehnt ist von Sozialplanleistungen nach § 112 V Nr 2 BetrVG ausgeschlossen! Das ArbG Berlin hat nun entschieden, dass HomeOffice vorrangig anzubieten ist ( https://openjur.de/u/2316289.html und Anmerkung Freh https://www.arbrb.de/blog/2021/02/10/vorsicht-bei-der-aenderungskuendigung-homeoffice-als-milderes-mittel/ ) . Für diese Fälle sind die Aktualisierungen der Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitsplätze nach der neuen Corona ARbeitsschutz VO, ob HomeOffice in Coronazeiten möglich, oder weswegen nicht möglich ist, auch für die Zeit nach Corona sehr wichtig. Betriebsräte sollten darauf achten.*** 12.02.2021  

*** Ist Rosenmontag frei, obwohl wegen Corona kein Karnevalumzug stattfindet?
Der zusätzliche freie Tag muss entweder in einer BV, einer Gesamtzusage, im Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung geregelt sein. Nur wenn dort vermerkt ist, dass der freie Rosenmontag an den Karnevalsumzug gekoppelt ist, wäre er weg. Wobei es ja Karnevalsumzüge - im Lego Format und auch mit TV Übertragung- gibt. Auf alle Fälle würde eine Änderung der bisherigen Verfahrensweise die Zustimmung des BR erfordern ( https://www.arbrb.de/blog/2021/01/14/anspruch-auf-arbeitsbefreiung-an-rosenmontag-auch-wenn-der-zoch-corona-und-pandemiebedingt-nicht-kuett/ ) *** 11.02.2021

*** Maskenverweigerer mit Attest? Welche Anforderungen sind an ein medizinisches Attest zur Verhinderung der Maskenpflicht zu stellen:
- vollständigen Namen und Geburtsdatum
- welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren
- relevante Vorerkrankungen
- auf welcher Grundlage ist der Attestierende zu seiner Einschätzung gelangt.
( https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/118227/Befreiung-von-der-Maskenpflicht-Welche-Anforderungen-ein-aerztliches-Attest-erfuellen-muss , Kleinebrink: https://www.arbrb.de/blog/2021/01/11/inhaltliche-anforderungen-an-aerztliche-atteste-zur-befreiung-von-der-maskenpflicht-und-zu-erfolgten-und-gesundheitsbedingt-nicht-erfolgten-impfungen/ )
Damit darf der Mitarbeiter ab immer noch nicht ohne Maske in den Betrieb, denn der Arbeitgeber ist gehalten, die Maskenpflicht im Betrieb zu gewährleisten. Er muss alternative Einsätze finden (HomeOffice, isoliertes Arbeiten, Arbeiten im Freien). Wenn der Arbeitgeber keine alternativen Einsatzmöglichkeiten mehr hat, dürfte der Arbeitnehmer krank sein und muss sich AU schreiben lassen. Zumindest ist eine Bestätigung des Werksarztes einzuholen *** 09.02.2021


*** Impfpflicht im Arbeitsverhältnis?
Dafür braucht es eine Regelung als Grundlage.
Eine gesetzliche Regelung wird/soll es nicht geben.
Einen TV dazu kenne ich nicht. Mit BV könnte es möglich sein.
Eine Klausel im Arbeitsvertrag dürfte wegen der AGB Prüfung nach § 305 BGB ff unwirksam sein. Auch die Treuepflicht des AN reicht nicht (so Benkert in NJW Spezial 2/2021 S. 50).
Empfohlen werden Regelungen in Betriebsvereinbarung! (für die gilt wegen § 310 ABs 4 S.1 BGB nicht 305 ff BGB) oder Impfprämien! Da kommt was auf die Betriebsräte zu! *** 03.02.2021

*** Bei Corona werden nicht mehr alle Maßnahmen als alternativlos hingenommen. Juristisch dreht sich alles um die Frage der Verhältnismäßigkeit: geeignet/ erforderlich/ angemessen. Bisher sind die Gerichte recht schnell über die beiden ersten Tatbestandsmerkmale hinweggegangen und haben auf der Stufe der Angemessenheit eine Abwägung zwischen verfügter Einschränkung und medizinischen Folgen vorgenommen, die regelmäßig zugunsten der Maßnahmen ausgingen. Das wird sich ändern. Ist es denn weiter erforderlich, dass Geimpfte mit Impfpass, von Corona Genesene mit Genesungszertifikat, Getestete mit negativen Testergebnis  in der Bewegung oder bei Einkaufstouren oder Ferienreisen eingeschränkt werden (verneinend: Hanks Welt FAZ 31.01.2021)? So hat das VG Hamburg die Coronavirus Impfverordnung als rechtswidrig bewertet, weil keine Härtefallregelung besteht (Az 3 E 7/21 NJW aktuell 5/2021 S.15). An der Zuässigkeit der Quarantäne Regelungen bestehen erhebliche juristische Zweifel wegen formeller Fehler (Stach, Die häusliche Quarantäne, NJW 1/2021 S. 10). Mit der Zeit wird die juristische Kontrolldichte besser. Das ist richtig. *** 02.02.2021

*** ab heute gilt die neue ArbeitschutzVO. Das bedeutet einiger Arbeit für Betriebe, Betriebsröte und den ASI Ausschuss. Unter /Arbeits und Gesundheitsschutz/ gibt es eine eine Checkliste *** 27.01.2021

*** Von Prof Drosten  ( https://www.ndr.de/nachrichten/info/coronaskript262.pdf Seite 12 ) kommen Hinweise für die Zeit, wenn die von schwerer Krankheit/Tod gefährdeten geimpft sind. Auf die Politik wird ein Druck kommen, die Beschränkungen zu lockern, weil eine Überforderung der Intensivkrankenstationen nicht mehr vorliegt. Dieses Argument werden auch die Verwaltungsgerichte abwägen. Werden die Einschränkungen gelockert, gehen die Infektionszahlen in den Generationen der noch nicht geimpften explosionsartig hoch. Weil es auch dort schwere Fälle gibt, könnte das die Krankenhäuser wieder voll machen. Aber vor allem wird der Krankenstand in den Betrieben steigen, da viele Erkältungssymptome haben werden oder an den Corona Langzeiterkrankungsfolgen leiden werden. Macht Euch auf einen hohen Krankenstand im Sommer/Herbst bereit. Habt ihr schon Notfallpläne? Kann man das Risiko durch Förderung der Impfwilligkeit (Impfen durch den Werksarzt im Betrieb, Impfprämie, einen Tag frei für geimpfte) reduzieren? *** 23.01.2021

*** die NRW CoronaschutzVO gilt ab dem 25.01.2021: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210121_coronaschvo_ab_25.01.2021_lesefassung.pdf .
Für die Betriebe gelten die Regelungen des Arbeitsschutzes. Allenfalls bei externen Personen, wie Lieferanten, könnten die Regelungen anwendbar sein.

Ansonsten medizinische Masken im Laden und Bus.

Zusätzlicher Schutzmaßnahmen können erfolgen, "wenn die 7-Tages-Inzidenz unter dem Wert von 200 liegt, aber nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen ein Absinken der 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert unter 50 für den Kreis oder die kreisfreie Stadt bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist".
Also, wie ist die Entwicklung (in Klammern sind die Messwerte der Bewegung der Bevölkerung Ende Dezember , da fällt dann auf, woran das liegt):

Hochsauerlandkreis98,9 (26%)

Märkischer Kreis148,9 (38%)

Olpe110,5 (37%)

Soest82,5 (37%)

Münster39,3 (60% weniger Bewegung Ende Dezember)

Höxter200,4 (28%)

https://www.covid-19-mobility.org/mobility-monitor/
*** 22.01.2021

*** Hier der Entwurf der neuen Arbeitsschutz VO: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/arbeitsschutzverordnung-cor.html .

Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb:

- Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes sind zu überprüfen und zu aktualisieren.

geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen , um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.

Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen, sonst gleichwertiger Schutz der Beschäftigten durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen

Bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Home Office anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unzulässig, sonst gleichwertiger Schutz.

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen *** 21.01.2021


 

*** Home Office und Arbeitsschutz in Zeiten von Corona; Arbeitsminister plant Verordnung:
rechtlicher Ansatzpunkt §§ 4 , 18 ArbSchG:
a.) Bestandsaufnahme: wer arbeitet in der Firma, Welche Tätigkeit (Arbeitsplatzbeschreibung, Aufgabenbeschreibung, Gefährdungsanalyse);
b.) Bewertung: warum nicht zu Hause und warum nicht teilweise zu Hause.
c.) wenn nicht anders möglich:
Mindestabstand garantieren , mindestens 10 qm /MA (bauliche und technische Maßnahmen) auch in den Sanitärräumen, Kantine, Kaffeeautomat
ansonsten für jeden Masken nach FFP2 und Gewährleistung maskenfreie Zeit nach DGUV-Regel 112-190 »Benutzung von Arbeitsschutzgeräten« S. 148 Ziff 5.1.2 ( https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011 )
Da der Arbeitsplatz ja das Maskentragen erfordert, muss die Pause vom Maskentragen nach 2 STd woanders gemacht werden! *** 20.01.2021

*** Video-Konferenz mit oder ohne Kamera? Vom Direktionsrecht nach § 106 GewO ist es wohl gedeckt, dass der Arbeitgeber zur Förderung der Kommunikation mit Kollegen*innen und Kunden das Einschalten der Kamera anordnen kann, soweit das Videoprogramm die Möglichkeit bietet, Hintergrundbilder einzublenden ( https://www.arbrb.de/blog/2021/01/08/duerfen-vorgesetzte-die-einschaltung-der-kamera-in-videokonferenzen-verlangen/ )*** 15.01.2021

*** Der Druck auf die Wirtschaft wird größer. Die neue CoronaschutzVO ist in Kraft: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-01-07_coronaschvo_ab_11.01.2021_lesefassung.pdf ).
Eine Analyse der Bewegungsdaten ergibt, dass nur die Häfte der Mitarbeiter, die im ersten Lockdown in HomeOffice gearbeitet haben, dies auch jetzt tun (https://www.gstatic.com/covid19/mobility/2021-01-05_DE_Mobility_Report_de.pdf ). Warum sollen Schulen, Gastronomie und Handel durch Schließungen die Bewegungen einschränken, wenn die produzierende Wirtschaft so weitermacht wie bisher. HomeOffice wird nicht im ausreichende Maße angeordnet, die Hygienekonzepte nicht konsequent erstellt und überwacht. Die ersten Politiker und Virologen fordern eine 14 tägige Schließung der Betriebe! Was können Betriebsräte machen?
Bestandsaufnahme: Wie viele sind noch im Betrieb und bei wem ist es technisch notwendig? Wo können Hygienkonzepte verbessert werden? Welche technischen Maßnahmen können eingeführt werden, dass Abstand eingehalten wird? Wird die Raumluft regelmäßig auf CO2 gemessen, um die Lüftungsintervalle zu gewährleisten? Wurden FFP2 Masken gekauft und werden diese ausgegeben?
Wen muss man fragen? Den Pandemie / Arbeitsschutzausschuss. Oder wollt ihr daran Schuld sein, dass die Betriebe geschlossen werden? Wenn jeder privat Abstand hält, muss das auch in den Betrieben gelten. *** 11.01.2021

*** Wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten bei HomeSchooling / Schließung Kindergarten stehen jetzt betroffenen Eltern Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG für 10 Tage/Jahr (wohl Kalenderjahr wegen der Änlichkeit zu § 45 II SGB V) pro Elternteil zu. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn man in ein Risikogebiet gefahren ist oder eine Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde unterlassen wurde (§ 56 Abs 1 IfSG). Hier könnte es problematisch werden, wenn man in ein Gebiet mit einer Inzidenz über 200  fährt, oder die Oma sich nicht impfen läßt und daher keine Kinderbetreuung bei ihr zumutbar ist. Da der Arbeitgeber für 6 Wochen vorleistungspflichtig ist, ist ihm eine entsprechendes Prüfungsrecht nicht abzusprechen. Neue Regelungen, neue Probleme*** 08.01.2021  

*** Jetzt also erstmal bis Ende Januar. Wird das reichen? Wahrscheinlich nicht. Welche weiteren Maßnahmen gegen das Infektionsgeschehen gibt es noch?
- Schulen schließen? oder Präsenzunterricht einschränken
- Nahverkehr reduzieren (Auslastung mit maximal 25% wie in Irland)
-  striktere Homeoffice-Regelungen.Homeoffice als Regelfall. Will der Arbeitgeber seine Angestellten jeden Tag im Büro sehen, dann musst er sie auch zweimal in der Woche testen und musst
die Testung auch irgendwie sicherstellen.
- Wo Homeoffice technisch nicht möglich ist, muß man von der politischen Seite stark nachschauen
, was eigentlich dort gemachen werden kann, wie in der Fleischindustrie; Impfprioritäten ändern, bessere Schutzausrüstung (Mund-Nase-Bedeckung guter Qualität)
- bestimmte Bereiche von Berufsgruppen, die einkommensschwache sind, bei Krankheitssympomen besser absichern durch Quarantäne im Hotel, besonderen Kündigungsschutz , bessere finanzielle Absicherung.
... und vor allem bis Ostern planen ( Prof Drosten https://www.ndr.de/nachrichten/info/coronaskript256.pdf ) *** 06.01.2021

*** Im neuen Jahr gehts weiter!

Zu den vielen Regelungen, die zum Jahresanfang in Kraft getreten sind, möchte ich auf §421d SGB III hinweisen ( https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__421d.html) . Einige Betriebe fangen an, zur Vermeidung von Kündigungen für alle Mitarbeiter die Arbeitszeit zu senken. Die IGM hat als Tarifforderung zwar eine Lohnerhöhung von 4% angepeilt, diese kann aber auch als Kompensation einer kollektiven Arbeitszeitverkürzung von 35 auf 33,6 Std verwendet werden. Die Arbeitszeit sinkt, der Lohn bleibt gleich. Was ist, wenn die Arbeitszeit- wie angedacht- auf die 4 Tage Woche mit 32 Std sinkt. Dann bekommt man ja weniger Entgelt, da reichen 4 % nicht aus. Wenn man dann arbeitslos wird, bemißt sich nach § 150 II Nr 5 SGB III das Arbeitslosengeld nach dem reduzierten Verdienst, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 5 Std reduziert wurde. Nach dem am 1.1.2021 in Kraft getretenen § 421d SGB III, gilt dies nicht bis Ende 2022: Arbeitslosengeld berechnet sich nach dem fiktiven Entgelt auf Basis 35 Std. *** 05.01.2021 

*** zu Weihnachten: Urteile des BAG zur Nachtarbeit
1.) Die Unterscheidung im TV für den Nachtarbeitszuschlag zwischen Nachtarbeit in Überstunden (50%) und Nachtarbeit bei Normalschicht (25%) ist wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsprinzip unwirksam. https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2020&nr=24746&pos=1&anz=48&titel=Halbierter_Nachtarbeitszuschlag_f%FCr_Schichtarbeit . Es müssen 50% gezahlt werden. Dies gilt auch für den TV Metall!
2.) Ist eine tarifvertragliche oder BV- Regelung gleichbehandlungswidrig , die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitszeit ausgeglichen werden sollen? https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2020&nr=24749&pos=2&anz=48&titel=Verschieden_hohe_Zuschl%E4ge_bei_regelm%E4%DFiger_und_unregelm%E4%DFiger_Nachtarbeit *** 23.12.2020

*** Passend zum Lockdown Beschluss (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf?download=1)
Darf der Arbeitgeber einen Corona (Schnell-) Test anordnen?

bei Testungen (PCR wie Schnelltest) werden unterschieden

- Testungen von Kontaktpersonen,

-Testungen von Personen nach Ausbrüchen und

- rein präventive Testungen.

bei den ersten durfte es möglich sein, es muss aber ein Anlass vorliegen.

Rein präventiven Testungen sind nur in Krankenhäusern, Altersheimen... vorgeschrieben (das seit ihr noch nicht). Wenn, dann wäre das als persönliche Maßnahme des Arbeitsschutzes nur möglich, wenn organisatorische (Abstand, Schichtentrennung) und technische Maßnahmen (Raumtrennung, Trennwände) ausgeschöpft sind.

Darüber hinaus sagt der Schnelltest ja nichts aus, ausser er wird jeden Tag wiederholt.

Also bei Anlass : ja, ohne Anlass: nur freiwillig - und mit BV (dann sollte geregelt werden, dass der Lohn zwischen positiver Schnelltestung und Ergebnis PCR Test weitergezahlt wird)

*** Die Einführung von Kurzarbeit erfordert eine rechtliche Grundlage. § 106 GewO reicht nicht aus. Wer einen BR hat, kann problemlos durch eine BV regeln. Eine Änderung des Arbeitsvertrages in der Regel nicht erzwingbar . Das ArbG Stuttgart hat in einem Fall eine fristlose Änderungskündigung unter besonderen Voraussetzungen als zulässig erachtet (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=32865 ). Aus dem Urteil ergeben sich auch Klauselformulierungen, die in Arbeitsverträgen zulässig sein könnten. *** 11.12.2020

*** Warum das alles noch nicht reicht: Wir sind noch zu beweglich (übrigens nicht die Partygänger und Glühweinwanderer zwischen 20 und 30, sondern die Älteren zwischen 55 und 65 ). Beim Lockdown im Frühjahr sind wir erheblich weniger herumgefahren.
Was die Wissenschaftler der Leopoldine vorschlagen:

https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_12_08_Stellungnahme_Corona_Feiertage_final.pdf

Ab dem 14. Dezember 2020
Kontakte reduzieren
 Homeoffice
Schulpflicht aufgeheben
Gruppenaktivitäten im Bereich von Sport und Kultur einstellen
Ab dem 24. Dezember 2020 bis mindestens zum 10. Januar 2021
alle Geschäfte bis auf diejenigen des täglichen Bedarfs schließen
Weihnachtsferien bis zum 10. Januar 2021 verlängern
Keine Urlaubsreisen
Kontakte nur in einem sehr engen, auf wenige Personen begrenzten Familien- oder Freundeskreis
gemeinsame Aktivitäten ins Freie verlegen
bei Erkältungssymptomen  5 Tage auf jeden Kontakt verzichten
ländereinheitliche Regeln für den Wechselunterricht ab der Sekundarstufe
 und alternative Orte für die Distanzphasen anbieten
Corona-Warn-App erweitern
Sinnvoll ist es dabei, eine Reproduktionszahl im Bereich 0,7-0,8 anzustreben

Von zentraler Bedeutung ist eine langfristige politische Einigung auf ein klares, mehrstufiges und bundesweit einheitliches System von Regeln, die ab einer bestimmten Anzahl von Fällen pro 100.000 Einwohner greifen. Dieser Katalog sollte verlässlich Maßnahmen vorsehen, die konsequent um- und mit Sanktionen durchgesetzt werden.
Es gilt, entschlossen und solidarisch zu handeln. *** 10.12.2020

*** für den, der einen guten Überblick über die Coronaregelungen im Ort haben will, ist die APP "Darf ich das" genau das richtige.
https://play.google.com/store/apps/details?id=com.intradesys.darfichdas&hl=en_US&gl=US ***05.12.2020

*** Die Corona VO NRW ist nicht nur auf den letzten Drücker, sondern auch schludrig gemacht worden:

Ab dem 01.12.2020 wurde in NRW die Maskenpflicht im Betrieb erweitert. Diese ist jetzt im Betrieb grundsätzlich zu tragen (§ 1 Abs 4 Corona VO NRW). Die Pflicht besteht dann nicht, wenn am Arbeitsplatz ein Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen (dazu gehören auch Betriebsangehörige) sicher eingehalten werden kann. Wenn die Arbeitsplätze also so ausgestaltet sind, dass der erforderliche Abstand eingehalten ist, muss am Arbeitsplatz selbst keine Maske getragen werden. Ob Plexiglasscheiben oder Abtrennungen ausreichen ist fraglich (Die Sonderregelung nimmt nur auf § 3 Abs. 2 Corona-VO NRW Bezug und nicht auf die Regelung in § 1 Abs. 4 S. 2 Corona-VO NRW).

Was ist zu tun:
- Ergänzung der Gefährdungsbeurteilungen ob der Abstand sicher einzuhalten ist

- Information der Mitarbeiter

- Durchsetzen der Maskenpflicht im Betrieb (Abmahnung bei Weigerung)

- Kostenfrage für die Masken klären (Arbeitgeber)

- Betriebsrat fragen (Mitbestimmung)
- Haftungsrisiko für Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber bei Erkrankung mit Corona bewerten, wenn die Maßnahmen nicht umgesetzt werden

(https://www.arbrb.de/blog/2020/12/01/generelle-maskenpflicht-am-arbeitsplatz-durch-corona-schutzverordnung-nrw/ ) *** 03.12.2020

*** Nicht viel neues:

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1820174/fd9794fa8b8e0ec555f005677509c242/2020-11-25-mpk-beschluss-data.pdf?download=1

Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken.
In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
Die Weihnachtstage sind gesondert zu betrachten.
maximal 10 Personen insgesamt
 (Schutzwoche).
auf den 19.12.2020 vorgezogene Weihnachtsferien

häuslichen  Quarantänegrundsätzlich  einheitlich  auf  im  Regelfall  10  Tage

Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche,  b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens  eine  Person  pro  10  qm  Verkaufsfläche  und auf  der  800  qm übersteigenden  Fläche  höchstens  eine  Person  pro  20 qm

Zum Jahreswechsel 2020/2021 wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können,

Bei Inzidenz von deutlich weniger als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen und eine sinkende Tendenz aufweisen sind Öffnungsschritte möglich
Sonderregelungen für Schulen +  fünf Tagen Verdachtsquarantäne
Geld: vom Bund*** 26.11.2020

*** Das Ende von Corona wird nicht plötzlich kommen . Dies ergibt eine Auswertung der letzten Krisen und Pandemien durch N. Christakis ( https://www.nytimes.com/2020/11/03/books/review/apollos-arrow-coronavirus-nicholas-christakis.html ). "Pandemien sind zu Ende, wenn alle glauben, sie sind vorbei". Irgendwann kommt es zu dem Kipp-Punkt an dem die Mehrheit der Bevölkerung das Risiko der Erkrankung als geringere Folge einschätzen als die Einschränkungen. Was wird sich ändern? Bevölkerte Plätze werden weiterhin gemieden, HomeOffice wird zunehmen, Die Innenstädte werden ruhiger, die Vorstädte aufgewertet, wir werden uns weiterhin nicht die Hände geben und öfter Masken tragen. Wir werden keine „Angsthasen“ werden, sondern wieder Risiken eingehen und das Leben in vollen Zügen spüren wollen. Vielleicht bekommen wir wieder die "roaring twenties“. Die wirtschaftlichen Folgen werden wir meistern. Der „Seuchenzyklus" ist halt wie in normaler Konjunkturzyklus. *** 23.11.2020

*** Im zweiten LockDown geht die Mobilität nur halb so viel runter, wie beim ersten LockDown, wie man auf einer schönen beweglichen Grafik von Deutschland sehen kann (alle fahren nach MeckPomm->Mobilitätsmonitor: https://www.covid-19-mobility.org/mobility-monitor/ Mobilitätsdaten:  https://www.covid-19-mobility.org/reports/report-second-lockdown/ ).
Thomas Pueyo empfielt die "Schweizer Käse Strategie" ( https://medium.com/contentist-de/coronavirus-die-schweizer-k%C3%A4se-strategie-a481c9659ea1 ): Nur mehrere Maßnahmen zusammen werden helfen oder warum Japan und Australien besser durch die Krise kommen;

Ebene 1: Schutzbarrieren

  • Man sollte eine Schutzbarriere an Grenzen einrichten, die Tests bei der Ankunft und kurz danach einschließen, zuzüglich einer Quarantäne für die Zwischenzeit.

Ebene 2: gesellschaftliche Gruppen

  • Eine maximale Größe von Menschenansammlungen vorschreiben (z.B. 30 Personen wie in Schweden). Anpassungen in Abhängigkeit vom lokalen Infektionsgeschehen.
  • Vermischung von gesellschaftlichen Gruppen möglichst vermeiden.

Ebene 3: Ansteckungsverhütung

  • Masken, die in der Nähe anderer Personen oder im gleichen Raum mit anderen Personen verpflichtend getragen werden müssen. Masken sind im Freien nicht notwendig, wenn man z.B. nur seine Familie in der Nähe hat.
  • Eine Schutzbrille sollte drinnen dringend empfohlen werden.
  • Genehmigung von Menschenansammlungen ab einer bestimmten Personenzahl, solange sie im Freien mit einem Mindestabstand zwischen den Personen stattfinden.
  • Vorschrift, dass Versammlungen in Innenräumen über eine verbesserte Belüftung mit HEPA-Filtern, eine höhere Temperatur und die richtige Luftfeuchtigkeit verfügen müssen.

Schicht 4: Testen — Nachverfolgen — Isolieren

  • Genügend PCR-Tests für eine Positivrate unter 3–5% durchführen lassen.
  • Bekanntmachung der Strategie zur Früherkennung.
  • Pro täglichem Fall etwa 2 Kontaktverfolger zur Verfügung stellen.
  • Veröffentlichung der Effizienz in der Kontaktverfolgung: Welcher Anteil der Kontakte von infizierten Personen werden innerhalb von zwei Tagen unter Quarantäne gestellt?
  • Bereitstellung von Ressourcen, um die Menschen während der Isolationen und Quarantänen zu unterstützen — z.B. mit Geld, Nahrung, Getränken, Medikamenten und Unterhaltung.
  • Isolationsmaßnahmen und Quarantänen verbindlich vorschreiben, kontrollieren und durchsetzen.
  • Bußgelder für diejenigen, die Isolationen und Quarantänen missachten. Bekanntmachung dieser Geldbußen
    *** 20.11.2020

*** Die Wogen gehen hoch: das Infektionsschutzgesetz wurde in Windeseile geändert. Heute Nacht ist es in Kraft getreten; geändert hat sich wenig ( https://www.buzer.de/gesetz/2148/v254526-2020-11-19.htm ). § 28a I notwendige Schutzmaßnahmen: eigentlich eine Landes- Corona- Schutz VO, nur einheitlich und als Gesetz, mit Stufenregelung bei Inzidenzen über 35 bzw. 50/100000 Neuinfektionen, mit Befristung und Abwägungserfordernis. § 28a II Besondere Vorausestzungen verlangen Ausgehverbote und Kontaktisolierung und die Untersagung von Versammlungen und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften.  § 56: Entschädigungen bekommt man nicht mehr, wenn man in ein Risikogebiet bewußt einreist oder ausreist. § 24 Corona Teste auswerten darf auch das Veterinäramt. Ansonsten nichts Neues. Die Informationspflicht der Gesundheitsämter wird verbessert.*** 19.11.2020

*** Videokonferenz der Ministerpräsidenten: Wir machen weiter wie bisher bis nächste Woche!

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1811822/964c5e7487b051beee105d4c7554fbd6/2020-11-16-beschluss-mpk-data.pdf?download=1

Aber es deutet sich an, was kommen wird:

a) Krankschreibung für Personen mit Atemwegserkrankungen per Telefon mehr nutzen und zwar ohne Corona Test

b)auf private Feiern verzichten.

c)private Zusammenkünfte nur mit einem festen weiteren Hausstand

d) freizeitbezogene Aktivitäten nur zu Hause oder draussen

f)Besuche bei älteren und vulnerablen Personen nur, wenn alle Familienmitglieder frei von jeglichen Krankheitssymptomen sind und sich in den Tagen davor keinem besonderen Risiko ausgesetzt haben

e) Hotspot-Strategie in den Regionen mit vielen Infektionen

f.) Hotspot-Strategie bei bestimmten Clustern (z.B. Unternehmen, Einrichtung, Freizeitgruppe, Glaubensgemeinschaft, Familienfeier). Insbesondere sollen Quarantäneanordnungen für das betroffene Cluster (wie Arbeitsplatz-Umgebung, Freizeitgruppen etc.) rasch ergriffen werden; das Vorliegen eines positiven Testergebnisses ist dazu nicht zwingend erforderlich.

g) für vulnerablen Gruppen 15 FFP2-Masken gegen eine geringe Eigenbeteiligung ermöglichen.

h) Corona-Warn-App drei weitere Updates: Warnprozess vereinfacht, automatische Erinnerungen nach Positivtestung, ein Mini-Dashboard mit aktuellen Informationen zum Infektionsverlauf, Messgenauigkeit durch die Umstellung auf die neue Schnittstelle von google/apple verbessern, Intervalle für die Benachrichtigung über eine Warnung erheblich reduzieren; Einbindung eines Kontakttagebuchs eventuell 2021

Das bedeutet für die Betriebe: steigende Zahl von Krankschreibung, Quarantäne im Betrieb für alle Mitarbeiter einer nicht abgetrennten Arbeitsgruppe, wenn nur einer positiv getestet wurde *** 17.11.2020


 

*** Das Jahresende naht! Wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig den Mitarbeitern den aktuellen Stand des Urlaubskontos mitteilt unter dem Hinweis, dass die Resttage genommen werden müssen und sonst verfallen würden, kann er sie nicht streichen. Passend dazu stellen arbeitgebernahe Anwälte klar, dass in Zeiten von Kurzarbeit (null) kein Urlaub erworben wird. http://www.arbrb.de/64515.htm. So einfach ist das natürlich nicht! Nach dem EUGH (Urteil vom 8. 11. 2012 – C-229/11 https://lexetius.com/2012,4836) ist es möglich, bei Kurzarbeit null den Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen. (bei 1 Monat Kurzarbeit null reduziert sich der Jahresurlaubsanspruch um 1/12 tel) . Dies soll möglich sein, wenn es vertraglich oder in einer BV, TV vereinbart wird. Das BAG hat dazu noch nicht entschieden (näheres unter www.ra-kircher.de/kurzarbeit/ Kürzung des Urlaubsanspruchs in der Kurzarbeit Null 9).  Was läge näher, als bei der Mitteilung der Urlaubstage gleich zu kürzen! Betriebsräte haben auch eine Überwachungsfunktion nach § 80 BetrVG.
*** 16.11.2020 

*** Die Fallzahlen steigen nicht mehr so stark! Aber sie sinken auch nicht. Wir müssen diskutieren, welche anderen Möglichkeiten es gibt, die Infektionsketten frühzeitig zu unterbrechen.

Man müßte ohne jede Verzögerung die Personen in Isolation bringen, die als Mitglieder eines Quellclusters oder nach Warnung durch die Corona App als möglicherweise Infizierte erkannt worden sind. Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt oder eine Testung dauern zu lange. Dies wäre nur möglich, wenn eine gesetzliche oder eine Erlassregelung besteht, nach der bei einem begründeten Verdacht ist eine Gruppenisolierung eines Quellclusters ohne weitere Testung sofort durchzuführen ist. Nach § 28 IfSchG können Ansteckungsverdächtige auf Anordnung der zuständigen Behörde unter „Beobachtung" (= Quarantäne) gestellt werden. Dann erwirbt man auch einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSchG. Voraussetzung ist immer eine behördliche Anordnung oder Allgemeinverfügung. Diese gibt es (noch) nicht, wenn Bürger sich aus „sozialer Verantwortung“ oder „Bürgerpflicht" in Isolation begeben, weil die Corona App oder ein Freund/Freundin ihnen mitgeteilt haben, sie seien im gefährdenden Kontakt zu Infizierten gewesen, ohne auf die -verspätete- Anordnung des Gesundheitsamtes zu warten (https://www.ndr.de/nachrichten/info/coronaskript242.pdf ). Sollte dadurch ein Lock Down vermieden werden, ist der gesamtwirtschaftlichen Nutzen höher als der Schaden. Können wir die Verantwortung aufbringen, oder werden einzelne dies extensiv ausnutzen, um nicht arbeiten zu müssen. Zur Zeit hilft da nur eine Krankschreibung.*** 13.11.2020 

***Nach § 4 der alten Coronaschutz-Verordnung NRW bis 17.10.2020 mussten Selbstständige, Betriebe und Unternehmen neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes handeln (vgl Groeger https://www.arbrb.de/blog/2020/04/25/die-verantwortung-des-arbeitgebers-fuer-die-reduzierung-von-infektionsrisiken/ § 130 OWG Geldstrafe bis 1.000.000,00 EUR). Daraus ergab sich auch das Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 I Nr 7, 89 BetrVG. Es ging nicht mehr um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, sondern um Verpflichtungen mit Gestaltungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber hat zu handeln, der BR bestimmt bei dem „Wie“ mit (auch bei Rücksichtnahme bei Genesenen? Begrenzung des Arbeitsvolumen?).

Diese Regelung wurde mit der VO vom 30.10.2020 "auf leisen Sohlen" aufgegeben. Danach hat der Arbeitgeber nur noch die Verpflichtung den Kontakt unter den Mitarbeitern und / oder Kunden zu minimieren und die Regeln des Arbeitsschutzes zu beachten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung gibt es nicht mehr. Und das ist jetzt kein Karnevalsscherz!*** 11.11.2020.

*** nun ist Maskentragen im Betrieb angesagt, wenn die 1,50 nicht garantiert sind.
Wie lange darf man mit Maske arbeiten? 120 Min und dann 30 Min Pause. Wo steht das?
DGUV-Regel 112-190 »Benutzung von Arbeitsschutzgeräten« S. 148 Ziff 5.1.2
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011

***  03.11.2020

2. Lockdown (light)

Alles wir beim ersten mal im Februar ?
Das ist anders:

Wir wissen, wie man sich in der Regel ansteckt: Tröpfchen und Aerosol- Infektion beim Husten, Sprechen, Singen
Superspreader bei Feiern, Party, Familientreffen (in der Regel enthemmtes Verhalten bei Regelverstößen)

Wir wissen besser, wie man sich schützen kann: AHA + Lüften.

Wir haben die Corona App (besser als gar nichts)
Schulen und Kindergärten bleiben offen, auch die Friseure.

Auch die Grenzen schließen nicht.

Bei Gastronomie und Veranstaltungen oder auch im Betrieb gibt es Hygienekonzepte

Wir haben erste Medikamente und Therapieverfahren, die schwere Verläufe reduzieren, die Krankenhäuser sind besser vorbereitet

Wir wissen, dass viele, die die Infektion überwunden haben, dauerhaft erkranken.

Jetzt kommt die dunkele Jahreszeit.

 

Wir brauchen die Kontaktbeschränkungen um die Infektion wieder auf ein beherrschbares Maß zu reduzieren.

 

Was wird ab Dezember kommen?

Der erste Impfstoff wird nur dazu dienen können, die schweren Infektionsfälle zu reduzieren. Frühestens Ende 2021 wird es möglicherweise Impfstoff zur Reduzierung der Infektiösität geben. Es wird noch lange dauern!

 

Es wird regelmässige zeitlich befristete Mini­Lockdowns geben, um die steigenden Infektionszahlen abklingen zu lassen (CIRCUIT-BREAKER präemptiver, also ein vorgreifender Lock Down; drei Wochen, da können sich aber alle darauf einstellen Beispiel Wales , Nordirland ,Schottland und dann die Zeit, die man verbringt in einem Lockdown, dafür nutzt – gerade auf der politischen Ebene – noch mal wieder bestimmte Regularien zu überprüfen,).

 

Das bedeutet weiterhin für den Einzelnen: Hygieneregelungen einhalten, Maske, Quellcluster wo möglich meiden, Blöcken von 5 Tagen vorweggenommene „Ausklingzeit“ planen. Man sollte möglichst Kontakte reduzieren (SOCIAL BUBBLE): ich treffe mich nur mit 2-3 anderen (Paaren), die selbst auch nur eingeschränkte Kontakte haben (ein eindrucksvolles mathematisches Beispiel unter http://rocs.hu-berlin.de/contact-reduction-tutorial/#/ .

 

Wer trägt die Kosten?

Geschätzt werden:

a.) Einbußen von Gastronomie und Hotels 5,8 Milliarden Euro 

Sport, Kultur und Unterhaltung  2,1 Milliarden Euro

Kino 0,1

b.) Handel 1,3 Milliarden Euro

Industrie 5,2 Milliarden Euro

Unternehmensdienstleister, Logistikunternehmen 4,8

(https://www.tagesschau.de/inland/kosten-lockdown-iw-101.html )

Das Konjunkturprogramm für die direkt betroffenen Bereiche beträgt 10 Milliarden, also 2 Milliarden mehr. Bei den anderen Bereichen unter b.) sind die Tätigkeiten ja nicht verboten, aber wer kauft denn jetzt noch mit Freuden ein, oder bestellt Maschinen. Es handelt sich also um mittelbare wirtschaftliche Folgen (für die auch der Staat aufkommen muss?) *** 02.11.2020

*** Die geplante Reise fällt wegen Corona ins Wasser – kann der bereits vom Arbeitgeber genehmigte Urlaubsantrag zurückgenommen werden?  Nein, das Risiko trägt der Mitarbeiter. So auch der VGH München bei einem Beamten. ( https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/urlaub/themen/beitrag/ansicht/urlaub/hinausschieben-von-beantragtem-urlaub-wegen-corona-pandemie/details/anzeige/ ). Aber eine Nachverhandlung ist möglich, am besten mit BR (allerdings kein MBR, da es nur um Streitigkeiten zur „Festsetzung“ der zeitlichen Lage des Urlaubs geht)*** 29.10.2020

*** Wovor ich Angst bei Corona habe.
Zwei Jugendliche antworten.
Ich stecke andere und meine Familie an.Wenn ich mich selber schütze, schütze ich auch Andere. Ich kann Freunde auch in anderen Ländern nicht mehr treffen. Ich habe Angst davor das die Schule schließt. Es ist zwar blöd das man nicht mehr in den Urlaub fahren kann, aber man schützt sich damit ja auch nur. Ich habe Angst davor das wir keine Kontrolle über Corona mehr bekommen. Davor das ich selber krank werde, habe ich nicht so viel Angst. AHA finde ich nicht so schlimm, weil ich mich auch schon an die Maske gewöhnt habe. Sarah und Emily*** 21.10.2020

Bei der Fleischindustrie wird es jetzt durchgesetzt. Der DGB fordert auch in anderen Branchen ein grundsätzliches Verbot von missbräuchlich genutzten Werkverträgen ( https://www.dgb.de/presse/++co++d94b742e-06ef-11eb-8297-001a4a160123).  In Kalifornien zeigt sich gerade, mit welchen Widerstand zu rechnen ist. Der Personenbeförderer Uber soll in Kalifornien durch Gesetz gezwungen werden, seinen "Selbstständigen" als Arbeitnehmer einzustellen. Mit Werbung in Umfang von 180 Mio Dollar wurde eine Kampangne mit dem Ziel eines Bürgerentscheides dagegen initiiert. Da wird schon gefragt, ob es denn sein kann, daß man sich mit 180 Millionen Dollar egal welches Gesetz kaufen kann (https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/sep/11/why-uber-and-lyft-are-taking-a-page-out-of-big-tobaccos-playbook-in-labor-law-battle) *** 20.10.2020

*** die neue NRW Corona VO
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-16_coronaschvo_ab_17.10.2020_lesefassung.pdf
§15a ist neu gefasst *** 17.10.2020

*** die Krankschreibung per Telefon ist wieder möglich:

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2268/AU-RL_2020-07-16_iK-2020-10-07.pdf
allerdings muss man in einem innerdeutschen "Risikogebiet" wohnen. Das legt nicht das RKI sondern der Gemeinsamen Bundesausschusses fest. Welche Kreis und Städte das sind, verrät der Bundesausschuss nicht: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/872/. Am besten man fragt den Arzt.*** 16.10.2020

*** Das Kanzlertreffen:

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1798920/9448da53f1fa442c24c37abc8b0b2048/2020-10-14-beschluss-mpk-data.pdf?download=1

Hotspot-Strategie

Inzidenz von 35
Teilnehmerbegrenzung bei 25 Teilnehmern im öffentlichen und 15Teilnehmern im privaten Raum
ergänzende Maskenpflicht im öffentlichen Raum
Sperrstunde in der Gastronomie

Inzidenz von 50
Erweiterungen der Pflicht zum Tragen einer Mundnasenbedeckung,

Begrenzung der Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen auf 100 Einführung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen
verbindliche Einführung der Sperrstunde um 23Uhr für Gastronomie
generelles Außenabgabeverbotes von Alkohol
Beschränkungen der Teilnehmerzahlen für Feiern auf 10 Teilnehmer im öffentlichen Raum sowie auf 10 Teilnehmer aus höchstens zwei Hausständen im privaten Raum
(Wie bisher wird Rheinland-Pfalz/Hessen/NRW aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung Beschränkungen der Teilnehmerzahl für Treffen in den eigenen privaten Räumlichkeiten nur als dringende Empfehlung aussprechen)

Kommt der Anstieg der Infektionszahlen unter den vorgenannten Maßnahmen nicht spätestens binnen 10Tagen zum Stillstand, sind weitere gezielte Beschränkungsschritte unvermeidlich,

Muster-Quarantäneverordnung für Einreisen aus ausländischen Risikogebieten werden die Länder weitgehend einheitlich in ihren Länderverordnungen zum 8. November 2020 umsetzen. Danach gilt für Einreisende aus ausländische Risikogebieten ohne triftigen Reisegrund eine Quarantänezeit von 10 Tagen mit der Möglichkeit, durch einen negativen Test ab dem 5. Tag die Quarantäne vorzeitig zu beenden.*** 15.10.2020

*** Jetzt geht es wieder los. Die Fallzahlen steigen. Wie kann man sich im Betrieb schützen? Die Frage an Ferienrückkehrer, ob man sich in Risikogebieten aufgehalten habe, betrifft nur die vom RKI aufgezählten Risikogebiete im Ausland. Die "Gebiete mit erhöhter Infektiösität im Inland" sind keine solche Risikogebiete. Die Presse differenziert da wenig. Wenn man in Berlin oder Recklinghausen war, kann man die Frage getrost mit "nein" beantworten. Geschickte Arbeitgeber könnten die Frage umstellen und nach "Gebieten mit erhöhter Infektiösität" fagen. Diese Frage dürfte - wenn Gebiete in Deutschland gemeint sind- ebenso unzulässig sein wie die Frage, ob man auf einer Familienfeier mit mehr als 50 Teilnehmern war. Die Privatsphäre geht vor.  Betriebliche Belange sind solange nicht tagiert, wie nicht schon Krankheitsanzeichen vorliegen. Was würde die Antwort nutzen? Den Mitarbeiter nach Hause schicken unter Lohnfortzahlung?*** 12.10.2020

*** jetzt neben AHA (Abstand, Hygiene, Altersmasken) + L (Lüften) + A (Corona App) noch G.G.G. ( Gebäude. Gesellschaft. Gespräch). Die Japaner haben es mit C.C.C. vorgemacht: Wo entstehen Infektionscluster:
https://www.mofa.go.jp/files/100061341.pdf  *** 09.10.2020

*** der Gesetzentwurf zum Home- Office provoziert heftige Kritik von den (Arbeitgeber-) Anwälten. https://www.arbrb.de/blog/2020/10/07/geplantes-gesetz-zur-mobilen-arbeit-ein-gestoppter-eingriff-in-die-vertrags-und-unternehmerfreiheit/ . Dieses "Reförmchen" wird jetzt im Gesetzgebungsverfahren kleingewaschen.*** 08.10.2020

*** Home Office ist wieder im Gespräch. Der im Koalitionsvertrag festgelegte Gesetzentwurf zum Anspruch auf Home- Office (Anspruch auf 24 Tage, Ablehnung wegen betrieblicher Gründe) ist gerade wieder am Kanzleramt gescheitert. Ich hoffe, auf der betrieblicher Ebene (Mitbestimmungsrecht, Initiativrecht!!!) bekommt man das besser hin. (siehe Muster BV auf www.ra-kircher.de / Homeoffice).
Dass Home-Office die Teamfähigkeit behindert, ist bekannt.
Seit letzten Wochenende wird zunehmend diskutiert, ob Kreativität nicht leidet, wenn sich die Mitarbeiter nicht mehr persönlich treffen. Gehen Euch dann die Ideen aus? Ein Wechseln zwischen Home-Office und Präsenz wäre wohl besser.*** 07.10.2020

*** Corona VO NRW ( https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-09-30_coronaschvo_ab_01.10.2020_lesefassung_0.pdf ) und Corona EinreiseVO (https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-09-30_coronaeinrvo_ab_01.10.2020_lesefassung.pdf) sind in Kraft. Bei der Einreise sind weiterhin 14 Tage Quarantäne zwingend, es sei denn, es liegt ein negativer Test vor. Damit sind die Beschlüsse der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 27. August2020 noch nicht umgesetzt *** 01.10.2020

*** Für die Zusammenarbeit von Amt für Arbeitsschutz und BG gibt es neue Regelungen:

https://www.gda-portal.de/DE/Downloads/pdf/Leitlinie-SARS-CoV-2.pdf

- Grundlage ist die Überwachung der Gesetze und Verordnungen:
 Arbeitsschutzgesetz   Arbeitsstättenverordnung   Betriebssicherheitsverordnung   Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge   Biostoffverordnung   PSA-Benutzungsverordnung •  Arbeitssicherheitsgesetz  •  Technische Regeln  o  SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel o  Technische Regeln für Arbeitsstätten, insbesondere ASR A1.2 „Raum-abmessungen“, ASR A3.6 „Lüftung“, ASR A 4.1 „Sanitärräume“, ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“, ASR A4.4 „Unterkünfte“   TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeits-stoffen in Laboratorien“ und    TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ •  SARS-CoV-2-Verordnungen der Länder  •  SARS-CoV-2-Hinweise der Länder  •  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS  in der jeweils gültigen Fassung •  Branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger •  SGB VII •  DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ •  DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ •  VSG 1.1 „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ •  VSG 1.2 „Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung“
- Ansatzpunkt ist die konkrete auf Corona angepasste Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze nach § 5 ArbSG
- Amt f. Arbeitsschutz und BG informieren sich gegenseitig und machen zusammen Termine vor Ort
- das Aufsichtspersonal soll auch das Gespräch mit den betrieblichen Interessenvertretungen suchen
- bei Verstößen gegen Regelungen wird eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt und dann wird eingeschritten.*** 30.09.2020

*** die IGM weist in Ihrer Zeitschrift direkt Nr 12 darauf hin, dass es bei der BV zur Kurzarbeit sinnvoll ist, bei Insolvenz ein außerordentliches Kündigungsrecht der BV ohne Nachwirkung zu vereinbaren, um den Anspruch auf höheres Insolvenzgeld zu sichern ( https://extranet.igmetall.de/20200923_direkt_12_2020_d89707e9826858088280fbe2e4a13f4a07c75d6f.pdf ) ; etwas spät, aber bei den nächsten Verhandlungenkönnte man das ja einbauen. *** 29.09.2020

*** Seit dem 16.09.2020 gibt es die Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften" (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/infektionsschutzgerechtes-lueften.pdf;jsessionid=692D365B3F10B2D70575A990B64CABCD.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=3 ). Sie ist Teil des Corona Arbeitsschutzstandards und ergänzt die AHA-Formel durch ein +L (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken +Lüften). Sie dürfte über § 4 Abs 1 und 3 ArbSchG verpflichtend sein. Neben besonderen Anforderungen an Klimaanlagen ( Neueinstellungen, Filterupgrade z.B. durch Austausch von Staubfiltern der Klasse F7 mit Filtern der Klassen ISO ePM1 70% (vormals F8) oder besser ISO ePM1 80% (vormals F9) ,Aufrüstung mit Hochleistungsschwebstofffiltern ) werden Regelungen zum Lüften aufgestellt

Regelmäßiges Lüften
Grundformel: Büro alle 60 Minuten , Besprechungsraum soll grundsätzlich alle 20 Minuten für 3 Minuten im Winter, 5 Minuten im Frühling/Herbst und 10 Minuten im Sommer stoßgelüftet werden. Weiterhin enthält ASR 3.6 „Lüftung“ in Kapitel 5 eine Tabelle zur Ermittlung der benötigten Fenstergröße bzw. maximaler Personenzahl bei vorgegebenen Lüftungsquerschnitten. Durch die derzeitige Reduzierung der Belegungszahl infolge der Abstandsregelung können die für den Regelbetrieb ermittelten Lüftungsquerschnitte als ausreichend angesehen werden. Das UBA empfiehlt zusätzlich, nach einem Niesen, Husten o.ä. zusätzlich zu lüften. Standventilatoren nur wenn Außenluft angesaugt wird. Ein zusätzliche CO2-Monitoring durch entsprechende Messgeräte wird insbesondere in Räumen mit hoher Personenbelegung (z.B. Schulen und Tagungsräume) empfohlen, Der CO2 Gehalt der Luft soll unter 1000 ppm liegen (https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/innenraumarbeitsplaetze/raumluftqualitaet/co2-app/index.jsp ). Der Kauf eines CO2 Messgerätes wird empfohlen. *** 28.09.2020

*** Daß KuG Auswirkung auf die Steuer hat, ist bekannt. Weniger im Blickpunkt sind aber die Auswirkungen auf die Betriebsrente, sowohl bei Entgeltumwandlung, auch bei arbeitgeberfinanzierten Systemen. Die Entgeltumwandlung läuft normalerweise weiter, bis das KuG so hoch ist, dass von dem regulären Gehalt die Gehaltsumwandlung nicht mehr bedient werden kann. Die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge ist in der Regel abhängig vom Gehalt. Betriebräte sollten dies mal bei der üblichen Altersvorsorge im Betrieb prüfen ( weitere Hinweise: https://www.ipv.de/bibliothek/2020-03-26-fachartikel-kurzarbeit-auswirkungen-auf-bav-und-entgeltumwandlung )*** 18.09.2020

*** Der Anspruch auf Lohn bei Reiserückkehrern aus eine Risikogebiet macht weiter Schwierigkeiten. §§ 615 S2, 616 BGB : anderweitiger Verdienst wird angerechnet, selbst wenn man ihn nicht erlangt hat, weil man eine andere zumutbare Arbeit unterlassen hat. Wie kommt denn der Arbeitgeber an das nötige Wissen? Er verklagt den AN auf Auskunft (BAG 5 AZR 387/19 http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=24384) ! Der AN wurde verpflichtet, Auskunft über die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und seine Bewerbungsbemühungen zu geben. Das dürfte auch bei einer Entschädigung nach § 56 IfSG funktionieren, weil auch dort das angerechnet wird „das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt“ (§ 56 Abs 8 Nr 3). Hätte der AN nicht in HomeOffice oder in Heimarbeit beschäftigt werden können? Arbeitgeber könnten geneigt sein, den Entschädigungsanspruch erst mal nicht auszuzahlen.*** 14.09.2020

*** Bei zwei Arbeitsverhältnissen werden die wöchentlichen Arbeitszeiten für die Feststellung der Höchstarbeitszeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ArbZG zusammengerechnet. In einem bemerkeswerten Urteil hat das LAG NÜRNBERG 7 Sa 11/19 ( https://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidungen/2020/7_sa_11_19.pdf ) nun festgestellt, daß dann das zweite Arbeitsverhältnis unwirksam ist. *** 11.09.2020

*** Die Abgrenzung von Arbeitnehmer zu Selbstständigen ist nicht einfach. Das BAG hat noch einen neuen Aspekt hinzugefügt. Ein Programmierer, der von zu Hause aus mit seinem eigenen PC weitgehend ohne inhaltliche Weisung arbeitet, ist wahrscheinlich Heimarbeiter (BAG 9 AZR 305/15, http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=18958 ) . Nun hat das LSG Hessen im Nachgang entschieden, dass der Programmierer in der Rentenversicherung pflichtversichert ist (Hessisches LSG v. 18.6.2020 - L 8 BA 36/19, https://www.arbrb.de/63813.htm ) . Bitte bei den möglichen Massenentlassungen die angeblichen Selbstständigen nicht vergessen, die tatsächlich Heimarbeiter sind. *** 10.09.2020

*** Die Ergebnisse der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 27. August2020 ( https://www.bundesregierung.de/resource/blob/992814/1780568/2f9c77a8e8a549bcac8123fbeff4ee27/2020-08-27-beschluss-mpk-data.pdf?download=1 ) : Reiserückkehrer aus Risikogebieten sind in jedem Fall verpflichtet , sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise  ständig  dort  zu  isolieren(Quarantäne). Eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation ist frühestens durch einenTest ab dem 5. Tag nach Rückkehr möglich. Die Kosten des Test und der Lohnausfall während der Quarantäne werden nicht mehr nach dem IfSchG übernommen.
Wenn kein Anspruch aus dem IfSchG besteht, ist wieder § 616 BGB im Mittelpunkt. Ansprüche nach § 616 BGB können vertraglich ausgeschlossen werden (BAG, Urteil vom 7. 2. 2007 – 5 AZR 270/06  https://lexetius.com/2007,581 ). In Standardarbeitsverträgen könnte aber eine solche Klausel wegen Intransparenz unwirksam sein, wenn nicht einzelne Regelungsfälle definiert sind ( vgl https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsvertrag_Allgemeine-Geschaeftsbedingungen_AGB_Arbeitsausfall.html ).
Bei der Festlegung in einem TV ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Regelung abschließend sind ( BAG 07.03.1990, Az.: 5 AZR 189/89 https://research.wolterskluwer-online.de/document/c189ccc1-e461-4736-abf7-318d1557b643 ) Der Verweis oder Tarifbindung auf einen TV, der einzelne Fälle regelt, ohne das im Arbeitsvertrag ein wirksamer Ausschluss vorliegt, könnte gegen das Günstigkeitsprinzip verstoßen. Allerdings sieht das BAG „Regelungen mit kollektiven Bezug“ regelmäßig unter dem Vorbehalt von BV und TV (BAG, Ur­teil vom 05.03.2013, 1 AZR 417/12 https://www.hensche.de/Entlassung_65_Entlassung_Betriebsvereinbarung_mit_65_Betriebsvereinbarung_BAG_1AZR417-12%20.html )
.*** 02.09.2020


*** Die Bezugsdauer von KuG soll von 12 auf 24 Monate verlängert werden, längstens bis 31.12.2021. Dies ist im Koalitionsausschuss beschlossen worden (https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Beschluesse/20200825_Koalitionsausschuss.pdf ).

Der Beschluss ist vom IFO Institut kritisiert worden, da die Notwendigkeit des KuG Bezuges vermehrt nicht auf Corona, sondern auf Strukturveränderungen zurückgeht. Die Autoindustrie und Maschinenbauindustrie hätten den notwendigen Produkt und Produktionsänderungen verschlafen. Dieser ist nur durch Änderung der Produktionsverfahren und Qualifikation der Mitarbeiter zu bewerkstelligen. Daher ist beschlossen worden, die Sozialversicherungsbeiträge ab 30.6.2021 nur vollständig zu erstatten, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Soweit ersichtlich, sind die meisten Betriebe noch nicht darauf vorbereitet: es wird weder systematisch die Qualifikationsbedarfe ermittelt, noch ist bekannt, wie Fördermittel des Arbeitsamtes besorgt werden können.

Allgemeine Infos zur Förderung durch das Arbeitsamt, sowie zum Qualifizierungschancen G:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba900116.pdf

https://www.bmas.de/DE/Themen/Aus-und-Weiterbildung/Weiterbildungsfoerderung/weiterbildungsfoerderung-art.html https://www.pressebox.de/pressemitteilung/meister-boxx-gmbh/Weiterbildung-mit-dem-Qualifizierungschancengesetz/boxid/1007638

 

Die Verlängerung der Bezugsdauer vom KuG wird auch Auswirkungen bei der Prognoseentscheidung für betriebsbedingte Kündigungen haben (->Betriebsbedingte Kündigung nach Kurzarbeit). *** 31.08.2020

*** Die Checkliste zum Arbeits- und Gesundheitsschutz wurde an die SARS Arbeitschutzregel angepaßt: Seite Arbeits und Gesundheitsschutz*** 22.08.2020

***  

Kurzarbeit und Insolvenz

Die Verpflichtung zur Anmeldung einer Insolvenz ist zwar bis zum 30.09.2020 ausgesetzt worden ( mit Überlegungen, diese zu verlängern), aber es macht Sinn, sich schon einmal mit dem Zusammenspiel von KuG und Insolvenzgeld zu beschäftigen.

Die Antragstellung im Insolvenzverfahren beendet nicht die Kurzarbeit ( Weisungen der BA https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146453.pdf ). Mögliche Varianten
1.) KuG läuft weiter. Mit dem Insolvenzverwalter absprechen, wann die Insolvenz eröffnet wird und drei Monate vorher die BV zur Kurzarbeit aus außerordentlichen Gründen fristlos kündigen um Insolvenzgeld zu erhalten. Nachteil für den Insolvenzverwalter: Er muss KuG vorstrecken und es wird nicht gearbeitet. SV Beiträge werden allerdings nicht mehr von der BA übernommen (siehe Weisungen der BA)

2,) BV zur Kurzarbeit aufheben oder kündigen. Dies hat für den Insolvenzverwalter den Vorteil, dass die Lohnkosten über Insolvenzgeld abgerechnet werden und gearbeitet wird, was Umsatz generiert.

3.) Wird nur zum Teil kurzgearbeitet erhalten die Mitarbeiter zum Teil KuG und zum Teil Insolvenzgeld. Insolvenzgeld ist auf drei Monate vor Insolvenzeröffnung begrenzt.*** 20.08.2020


 

*** Fast unbemerkt wurden die Regelungen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ab dem 10.08.2020 durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ( https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=6 ) konkretisiert und ergänzt. Neben der besseren Verzahnung mit den Arbeitsschutzregelungen der Staatliche Arbeitsschutzregeln sowie Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger, sowie technischen Mess und Kontrollverfahren, sind drei Regelungen für die Betriebsräte wichtig:

1.) Der Arbeitgeber muss im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und womöglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht 

2.) Die betriebliche Umsetzung erfolgt über Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG, die regelmäßig aktualisiert werden müssen (Ziff 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel). Dabei sind kollektive und bei besonders schutzbedürftigen Personen individuelle Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung zu treffen.

3.) Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen (Haftungsprivilegierung).

Unter "Arbeits- und Gesundheitsschutz" ist der SARS Arbeitsschutzstandard entsprechend ergänzt worden *** 19.08.2020

*** Wer finanzielle Stress hat- wegen Corona oder auch sonst wie-: Die Insolvenzordnung wird geändert! Geplant ist ab dem 01.10.2020 nur noch 3 Jahre Restschuldbefreiungsverfahren ( https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/verkuerzung-inso-drei-jahre/ )  *** 12.08.2020

*** Die Bundesregierung plant aktuell keine weiteren Flexibilisierungen im Arbeitsrecht. Dies ergibt sich aus der Antwort auf eine Anfrage der FDP im Bundestag ( http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/212/1921294.pdf ).  

Anlässlich der Corona-Krise hatte die Bundesregierung in einer »COVID-19-Arbeitszeitverordnung« zeitlich befristet Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zugelassen. Die tägliche Arbeitszeit von systemrelevanten Berufen konnte auf bis zu zwölf Stunden verlängert und die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden. Die Ausnahmen galten bis zum 30.6.2020. Die Verordnung ist ab dem 1.8.2020 außer Kraft getreten und wurde nicht verlängert. Auch hatte das Instituts der deutschen Wirtschaft Erleicherungen bei der sachgrundlosen Befristung und der Übernahme von Leiharbeitern gefordert. Dem gibt die Bundesregierung nicht nach. Bei den Befristungsregelungen wird zur Zeit allerdings - wie im Koalitionsvertrag vereinbart - eine Quotenregelung ausgearbeitet. *** 11.08.2020

*** Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Verbot von Werkverträgen in der Schlachtindustrie (Arbeitsschutzkontrollgesetz https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-arbeitsschutzkontrollgesetz.pdf;jsessionid=A4CB8FAF29B23FC9C97D06586F2D3C5F?__blob=publicationFile&v=4 ) wird auf der einen Seite als Angriff auf die Unternehmerfreiheit verteufelt (https://www.arbrb.de/blog/2020/07/31/entwurf-eines-arbeitsschutzkontrollgesetzes-oder-wenn-die-unternehmerfreiheit-geschlachtet-wird/ ) auf der anderen Seite als Einstieg in die effektive Mitbestimmung – auch für andere Produktionsbereiche- gelobt (https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Gesetz-fuer-mehr-Hygiene-in-der-Fleischwirtschaft-beschlossen~?newsletter=BR-Newsletter%2F2020-08-04&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2020-08-04 ).

Der mutige Ansatz beinhaltet neben verbesserten Hygiene und Gesundheitsschutz in der Fleischindustrie die Verantwortung des Inhabers des Betriebes. Subunternehmer, geteilte und geschachtelte Betriebsorganisationen, Leiharbeiter werden verboten. Dadurch sollen die Produktionsstrukturen transparenter und kontrollierbarer werden. Auch wird dadurch die Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung effektiver. Der Entwurf dürfte auch eine Replik auf die geplanten Maßnahmen bei Tönnies sein, durch Gründung von mehr als 20 Töchtergesellschaften das geplante Verbot von Werkverträgen zu umgehen und zu versuchen die Schwellenwerte nach den Mitbestimmungsgesetzen zu unterschreiten (https://www.rtl.de/cms/toennies-gruendet-nach-verbot-von-werkvertraegen-knapp-20-neue-tochtergesellschaften-was-steckt-dahinter-4586848.html ).

In die gleiche Richtung gehen die Überlegungen zum Lieferkettengesetz (https://die-korrespondenten.de/fileadmin/user_upload/die-korrespondenten.de/Lieferkettengesetz-Eckpunkte-10.3.20.pdf ) : Verantwortung des Unternehmers für die Produkte und die Herstellungsprozesse.

Bisher sind Unternehmer nur für die Produkte haftbar; die Produktionsbedingungen werden zwischen Unternehmer und Mitarbeiter/Gewerkschaften frei ausgehandelt ( Ausnahmen: Arbeitsschutz, Unabdingbarkeitsgebote wie § 4 I TVG, 77 IV BetrVG, unmittelbare Wirkung von TV und BV ; §§ 13,3 BUrlG Urlaubsdauer; § 21 AGG Benachteiligungsverbot; § 5 NachwG Pflicht zum schriftlichen Arbeitsvertrag auf Anforderung; § 22 TZBfG Regelungen zu Teilzeit und Befristung; § 12 EntgFG Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertag; § 4 III TVG Günstigkeitsprinzip; § 138 BGB Sittenwidrigkeit insbesondere Lohnwucher; unzulässigen Vertragsklauseln nach §§ 305 ff BGB; Umgehung § 613a BGB; § 74 ff HGB Wettbewerbsverbot; Strukturelle Störung der Vertragsparität (BAG 5 AZR 572/04, BAG 5 AZR 158/00); Verletzung des Gebots fairen Verhandelns (BAG 6 AZR 7518) ).
Was vor Corona undenkbar war, wird möglich.*** 10.08.2020




*** Ich möchte noch einmal auf ein Problem beim KuG hinweisen:  

Kurzarbeit wird für Betriebe oder Betriebsabteilungen geleistet (§ 97 SGB III). Dies ist bei der Anzeige nach § 99 SGB III anzugeben. Hierauf beziehen sich auch die betrieblichen Schwellenwerte für KuG. Führt die Auftragslage dazu, dass bei Anzeige der Kurzarbeit für den ganzen Betrieb doch nur in einer Betriebsabteilung verkürzt gearbeitet wird, und dadurch die Schwellwerte für die betrieblichen Voraussetzungen zwar in einer Betriebsabteilung, nicht aber für den ganzen Betrieb (10%!) vorliegt, ist eine neue Anzeige an das Arbeitsamt zu stellen. Bei Wechsel von Betrieb zu Betriebsabteilung läge eine Unterbrechung der Kurzarbeit vor. Ein neuer Antrag ist aber erst nach 3 Monaten zulässig ( § 104 Abs 3 SGB III). Befristet lässt die BfA einmalig bis zum 31.7.2020 eine Umdeutung einer für den Gesamtbetrieb eingereichten Anzeige des Arbeitsausfalls in eine Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen zu.  https://www.arbrb.de/blog/2020/07/13/das-richtige-vorgehen-bei-einer-nachtraeglichen-beschraenkung-der-kurzarbeit-auf-einzelne-betriebsabteilungen/ ) *** 23.07.2020

***  

Fragen eines lesenden Arbeitgebers zum Urlaub

https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/magazin/urlaubsrecht-2020.jsp

  1. Hat der Arbeitgeber einen      Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Urlaubsortes des Arbeitnehmers?
                               Nein, nur die      Region mit Reisewarnung
  2. Darf der Arbeitgeber –      eventuell anhand einer offiziellen Reisewarnung – Arbeitnehmern verbieten,      im Urlaub bestimmte Risikogebiete, Länder oder Regionen zu bereisen?
                               Nein, ein      Reiseverbot beschränkt der Mitarbeiter unangemessen, aber ein Hinweis auf      die Rechtsfolgen bei der Wiedereinreise ist zulässig
  3. Die geplante Reise fällt      wegen Corona ins Wasser – kann der bereits vom Arbeitgeber genehmigte      Urlaubsantrag zurückgenommen werden?
                               Nein, das      Risko trägt der Mitarbeiter, aber eine Nachverhandlung ist möglich, am      besten mit BR (allerdings kein MBR, da es nur um Streitigkeiten zur      „Festsetzung“ der zeitlichen Lage des Urlaubs geht)
  4. Müssen Eltern Urlaub      nehmen, wenn die Kinderbetreuung durch Schule oder Kindergarten wegen      Corona geschlossen ist?
                               Nein, Urlaub      muss nicht eingebracht werden, soweit Ansprüche aus § 616 BGB, § 56 I a      IfSG bestehen. Ansonsten Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 BGB aber      ohne Lohnanspruch.
  5. Ist der Urlaubsanspruch      wegen Corona auf das kommende Jahr übertragbar?                        Jein: wenn wegen Kurzarbeit null oder      Erkrankung/Quarantäne der Urlaub in 2020 nicht genommen werden kann, oder      aus betrieblichen Gründen, ist eine Übertragung möglich.      Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers beachten, d.h. die Arbeitnehmer      dazu auffordern, Urlaub zu nehmen und sie darüber informieren, dass der      Urlaubsanspruch andernfalls mit Ende des Kalenderjahres erlischt.
  6. Wegen der Corona-Pandemie      fehlt es im Betrieb an Arbeit. Darf der Arbeitgeber einseitig Urlaub      anordnen?
                               Nein, schon      gar nicht ohne Betriebsrat
  7. Kurzarbeit Null: Kann der      Arbeitnehmer für diese Zeit Urlaub bewilligt bekommen?               Ja, aber der Arbeitgeber      muss den Mitarbeiter – unter Beachtung des MBR des BR- aus der Kurzarbeit      rausnehmen.
         Wie verhält es sich, wenn der Urlaub bereits vor Corona genehmigt wurde?      Urlaubsanspruch bleibt bestehen
  8. Entsteht dem Arbeitnehmer      in Zeiten von Kurzarbeit der gleiche Urlaubsanspruch?                Ja: aber nach dem Urteil      des BAG zur Altersteilzeit heftig umstritten
         Und nach welcher Formel ist der Urlaubsanspruch ggf. zu berechnen?
                               wie normal,      aber Arbeitgeber werden versuchen, den Urlaubsanspruch kleinzurechnen
  9. Ändert sich das      Urlaubsentgelt durch Zeiten der Kurzarbeit?
                               Nein
  10. Dürfen Arbeitnehmer      aktuell zu einer Dienstreise verpflichtet werden?
                               Jein: gibt es      eine Pandemie BV mit Regelungen dazu? Handelt es sich um einen Einzelfall?      Risikogebiet, Risikoperson, öffentlichen Verkehrsmittel?

  *** 22.07.2020

*** Die Aussage in dem Artikel der IGM ind der Zeitschrift direkt Nr 9 ( https://direkt.igmetall.de/2020-09/so-laeuft-die-bezahlung-von-betriebsraeten-bei-kurzarbeit/#more-5035) zu der Erstattung der Lohnkosten bei Betriebsräten, die in Kurzarbeit arbeiten, ist zumindest missverständlich:  

Einen Entlohnungsanspruch bei Kurzarbeit Null für Betriebsräte gibt es so nicht. Es gibt aber einen Freizeitausgleichsanspruch nach § 37 Abs 3 BetrVG geben. Die BR Arbeit ist bei Kurzarbeit Null außerhalb der persönlichen Arbeitszeit. Bisher ist das BAG aber immer davon ausgegangen, dass die BR Arbeit zusätzlich zur normalen Arbeitszeit geleistet wird (BAG 7 AZR 193/88). Das ist aber in einem neuern Urteil ( https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2019-5&nr=23203&linked=urt ) aufgegeben worden. Danach liegen die Voraussetzungen auf Freizeitausgleich vor. Allerdings bekommt man für die Zeit dann kein KuG. Das Freizeitguthaben ist ein besonderes Arbeitszeitguthaben i.S.d. § 96 III SGB III. Die Auflösung ist zumutbar, weil dies in § 37 III S3 BetrVG gesetzlich gefordert wird.

Zu beachten ist auch, dass der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nur bei der Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs aus betrieblichen Gründen in einen Entgeltanspruch umgewandelt wird. Danach ist der Freizeitanspruch und der Entgeltanspruch weg! Betriebliche Gründe können ja nur vorliegen, wenn der Betriebsrat den Arbeitgeber innerhalb der Monatsfrist auffordert, ihm Freizeit zu geben. Insoweit gelten die tariflichen oder arbeitsvertraglichen Verfallregelungen (in der Regel 3 Monate) nicht ! *** 20.07.2020

*** Die Erhöhung des KuG, insbesondere die Anrechnung auf die betrieblich vereinbarte Erhöhung sorgt für Diskussion bei den Juristen.
Bei Aufstockungen, die über eine BV vereinbart wurden, kommt es auf den Wortlaut an.
Aufstockung auf 80% = die gesetzliche Aufstockung wird angerechnet.
Aufstockung um 20% = die Aufstockung kommt oben drauf, allerdings nicht über 100%. Der ArbRB-Blog (https://www.arbrb.de/blog/2020/07/13/doppelte-aufstockung-des-kurzarbeitergelds/ )sieht das wohl anders: Abschluss nach Inkrafttreten des § 421 c Abs 2 SGB III -> Aufstockung oben drauf, Abschluss vor dem 28.05.2020 (Tag der Verkündung) -> betriebliche Erhöhung wird auf die gesetzliche Erhöhung angerechnet. Die Arbeitgeber werden wahrscheinlich Neuverhandlungen aufnehmen anlog § 313 BGB.*** 17.07.2020

*** Tücke beim Kurzarbeitergeld: Kurzarbeit wird für Betriebe oder Betriebsabteilungen geleistet (§ 97 SGB III). Dies ist bei der Anzeige nach § 99 SGB III anzugeben. Führt die Auftragslage dazu, dass bei Anzeige der Kurzarbeit für den ganzen Betrieb doch nur in einer Betriebsabteilung verkürzt gearbeitet wird, ist daher eine neue Anzeige an das Arbeitsamt zu erstellen. Das kann verhindert werden, indem in jeder Betriebsabteilung mindestens 1 Mitarbeiter verkürzt arbeitet. Bei Wechsel von Betrieb zu Betriebsabteilung läge eine Unterbrechung der Kurzarbeit vor. Problematisch könnte dies für den erhöhten Leistungssatz nach 3/5 Monaten sein. Befristet lässt die BfA einmalig bis zum 31.7.2020 eine Umdeutung einer für den Gesamtbetrieb eingereichten Anzeige des Arbeitsausfalls in eine Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen zu. Im Einzelfall kann eine in den Monaten März 2020, April 2020 und Mai 2020 für den Gesamtbetrieb eingereichte Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Dies muss aber dem Arbeitsamt mitgeteilt werden (https://www.arbeitsagentur.de/datei/kurzarbeitergeld-wechsel-betrieb-zu-betriebsabteilung_ba146566.pdf ) . Da die Frist am 31.07.2020 ausläuft sollten sich die Betriebe, die Kurzarbeite auf Betriebsebene angemeldet hatten, nunmehr aber in einzelnen Abteilungen wieder voll arbeiten, beim Arbeitsamt melden!*** 16.07.2020

*** In die Frage des Urlaubs ist mit den Vorlagen des BAG an den EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Krankheit und Erwerbsminderungsrente bei Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Informationspflichten zum Urlaub bei Jahresende Bewegung gekommen (https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2020&nr=24325&pos=0&anz=21&titel=Erwerbsminderungsrente_-_Verfall_des_Urlaubs_-_Gilt_die_15-Monatsfrist_auch_bei_unterlassener_Mitwirkung_des_Arbeitgebers? , https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2020&nr=24319&pos=1&anz=21&titel=Verfall_des_Urlaubs_bei_Krankheit_-_Gilt_die_15-Monatsfrist_auch_bei_unterlassener_Mitwirkung_des_Arbeitgebers? ) Auch bei der Erwerbsminderungsrente geht das BAG davon aus, dass ein Urlaubsanspruch trotz „Null“- Arbeit entstanden ist; sonst wäre die Frage des Verfalls unsinnig. Dies gibt für die Frage des Urlaubsanspruches bei Kurzarbeit „Null“ Hoffnung.*** 13.07.2020

*** Kann der BR die Öffnung des Betriebes verhindern, wenn der Arbeitgeber keine neuen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt hat?  

Das ArbG Hamm sieht dies in einem Beschluss zu einem Eilverfahren kritisch: Bei fehlender Gefährdungsbeurteilung nach neuem Arbeitsschutzstandard könne der BR nicht unmittelbar die Schließung des Betriebes verlangen. Er müsse erst die E-Stelle einberufen. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Mitbestimmungsrecht des BR beim Arbeits- und Gesundheitsschutz führe nicht zu einem Unterlassungsanspruch; schon gar nicht zu einem Anspruch auf Betriebsstillegung. Ein Unterlassungsanspruch bestehe aber bei Einsatz von eigenem Personal ohne Zustimmung des BR. Dieser könne aber nicht die weitere Schließung des kompletten Betriebes verlangen, da es dem Arbeitgeber nicht verboten sei, mit Fremdpersonal den Betrieb zu eröffnen. Hier hatte der BR wohl seinen Antrag beim Arbeitsgericht zu weit gefasst (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/arbg_hamm/j2020/2_BVGa_2_20_Beschluss_20200504.html ). Nicht geprüft wurde die Einbindung des Corona Arbeitsschutzstandards in den Arbeits- und Gesundheitsschutz nach § 4 Nr 3 ArbSchG als gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, sowie die Geltung im Betrieb auch für Leiharbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen. *** 10.07.2020

*** jetzt gibt es Geld, wenn ihr ausbildet! Das wäre mal ein Anreiz:

Neue Planungen und Beschlüsse des Kabinetts im Einzelnen:

Ausbildungsplätze sichern

Die neuen Hilfen im Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ richten sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die trotz erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten weiter ausbilden. Diese sollen zeitlich befristet im Ausbildungsjahr 2020/21 Unterstützung erhalten, damit sie ihre Ausbildungsaktivitäten aufrechterhalten und junge Menschen ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können.

Für jeden Monat, in dem der Arbeitsausfall im Betrieb bei mindestens 50 Prozent liegt, übernimmt der Staat bis Ende des Jahres 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung. Wer es schafft, sein Ausbildungsniveau stabil zu halten bzw. sogar weiter auszubauen, erhält eine Prämie. Pro Ausbildungsvertrag gibt es dann 2.000 bzw. 3.000 Euro für jeden zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Außerdem wird auch die zeitweise Übernahme von Azubis im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung gefördert. Unternehmen können darüber hinaus pro aufgenommenem Azubi 3.000 Euro erhalten, wenn der eigentliche Arbeitgeber pandemiebedingt insolvent ist.

https://eu-schwerbehinderung.eu/index.php/politik/3557-bundesregierung-beschliesst-weitere-arbeits-und-sozialpolitische-massnahmen.*** 09.07.2020

***Erhöhtes Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat: Das Arbeitsamt hat zu den neuen Regelungen nunmehr fachliche Weisungen erteilt:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202005010_ba146517.pdf

Es wird nach Kalendermonaten abgegrenzt. Danach reicht es für die „Zählmonate“ aus, wenn im Kalendermonat verkürzt gearbeitet wurde (Eintrag in der 3. Spalte Kug-Abrechnungsliste / Pauschalierte SV-Erstattung - Anlage zum Leistungsantrag, https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf Ausfüllhilfe: https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf ) Auf den Umfang der Arbeitszeitverkürzung kommt es nicht an. Beispiel:

März KuG Ausfallstunden 10,

April KuG Ausfallstunden 7,

Mai KuG Ausfallstunden 50

-> 3 Zählmonate erreicht, ab dem 4. Monat kann es mehr geben.

Die Zählmonate werden in Spalte 6 der KuG Abrechnungsliste eingetragen. Hat in einem Monat der Mitarbeiter keine Kurzarbeit geleistet, bleiben die Zählmonate stehen und erhöhen sich nicht. Eine Unterbrechung der Zählmonate ist unschädlich und nur begrenzt durch die Befristung der Regelung bis zum 31.12.2020. Sollten ab dem 4. Bezugsmonat keine Kurzarbeit von mehr als 49% vorliegen, wird zwar nicht das erhöhte KuG ausgezahlt, aber der Zähler der Bezugsmonate erhöht. Dann müsste nach dem Gesetzeswortlaut ab dem 7. Monat der Leistungssatz 80/87 % ausgezahlt werden, sofern in dem Monat mehr als 49% verkürzt gearbeitet wird.

Um im Juni erhöhtes KuG zu erhalten, muss im Juni mehr als 50% der Sollarbeitszeit ausgefallen sein (Eintrag Spalte 3; durch Vergleich des Sollentgeltes in Spalte 4 und des Ist- Entgeltes in Spalte 5 ergibt sich die Soll- Stundenzahl und ermöglicht eine Plausibilitätskontrolle). *** 06.07.2020

*** Arbeitgeber warnen - vor allem türkische Mitarbeiter- davor, in den Ferien in die Heimat zu fahren, da es sich bei der Türkei um ein Risikogebiet handelt. 

Eine Reisewarnung führt dazu, dass gebuchte Reisen unzumutbar werden und eine kostenlose Stornierung möglich ist.

Schwieriger ist die Rückkehr. In NRW ist die Quarantäneverpflichtung in § 1 Abs. 1 und Abs. 4 der Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO (https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-06-21_fassung_coronaeinrvo_ab_22.06.2020.pdf) geregelt. Danach müssen die Einreisenden das Gesundheitsamt von sich aus auf die Einreise aus einem Risikogebiet hinweisen und unterliegen nach § 1 Abs. 3 der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Liste der Risikogebiete wird nicht durch das Außenministerium, sondern durch das Robert Koch Institut festgelegt ( https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/Archiv_Risikogebiete/Risikogebiete_26062020_17_15Uhr.pdf?__blob=publicationFile )

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gesetzlich angeordnete Quarantäne umzusetzen, er muss den Mitarbeiter nach Hause- wenn möglich ins Home Office – verweisen.
Ob dem Mitarbeiter Lohn zusteht, wenn er nicht arbeiten kann, ist umstritten. Die IGM geht wohlwollend davon aus, dass durchaus ein Anspruch bestehen könnte (https://extranet.igmetall.de/20200629_FAQ_Urlaubsreisen_in_ein_Risikogebiet_e71d02fd1dc6d9c59a734c3edd4a0cee73a3d6e2.pdf ), überwiegend wird ein Anspruch aber abgelehnt (https://www.arbrb.de/blog/2020/06/30/covid-19-bedingte-massnahmen-bei-urlaubsrueckkehr/ ).
Ein Anspruch aus § 616 BGB könnte daran scheitern, dass nicht ein in der Person des Mitarbeiters bestehender Umstand, sondern eine objektive Quarantäne Maßnahme vorliegt. Auch könnte ein Verschulden vorliegen, wenn der Mitarbeiter in Kenntnis der Quarantäne bei Rückkehr in das Risikoland ausreist. Daher haben die Unternehmensverbände an ihre Mitglieder entsprechende Aufklärungs- Musterschreiben verteilt.

Ein Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG könnte daran scheitern, dass die Quarantäne nicht auf einer behördlichen Anordnung, sondern auf einer Verordnungen erfolgt. Auch könnte das Unterlassen der Einreise in ein Risikogebiet eine „anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde“ (§ 56 Abs 1 S3 IfSG) sein, womit der Anspruch ebenfalls ausgeschlossen ist.

Ob im Falle der Erkrankung Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgeltFG fällig wird, hängt davon ab, ob ein „Verschulden gegen sich selbst“ vorliegt. Dies dürfte nur vorliegen, wenn eine Infektion bei Reisen in das Risikogebiet wahrscheinlich sind. Zumindest besteht ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse (§ 44 SGB V) denn Vorsatz im Sinne des § 52 Abs 1 SGB V liegt nicht vor. *** 04.07.2020


 

*** die Böckler Stiftung hat Zahlen zur Kurzarbeit nach Regionen veröffentlicht

Kreis / Anzahl Kurzarbeiter /% zu Beschäftigten
Hochsauerlandkreis  51.242     47,0
Märkischer Kreis  69.872         42,2
Olpe 30.615                           50,2

https://www.boeckler.de/pdf/p_wsi_pb_43_2020.pdf
Im Südöstlichen Westfahlen ist Olpe am stärksten betroffen.
Der Bundverlag hat ein Muster für einen Pandemieplan als Betriebsvereinbarung veröffentlich... mit vielen Rechten für die Mitarbeiter.

https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Pandemieplan-Es-ist-nicht-zu-spaet-fuer-betriebliche-Vereinbarungen~?newsletter=BR-Newsletter%2F2020-06-30&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2020-06-30
Ab morgen findet ein Seminar des DGB-BW im Seegarten statt. Da wird es unter anderem auch um einen Pandemieplan gehen.*** 30.06.2020

*** Neue Aufgaben für Betriebsräte ! Die Bundesregierung plant ein Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft
( https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Staerkung_Integritaet_Wirtschaft.pdf;jsessionid=04B17B3512AC839B5631102A748EEE13.2_cid289?__blob=publicationFile&v=2 ) Ziel ist es Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus
begangen werden stärken zu sanktionieren. Strafmilderung soll es nach § 17 des Gesetzes geben, wenn das Unternehmen selbst die Straftat intern untersucht hat. Dabei darf es Mitarbeiter befragen. Bei der Befragung muss aber nach § 17 Abs 5 b ein Anwalt oder ein BR Mitglied dabei sein.  Da müssen Betriebsräte erstmal die Grundsätze eines fairen Verfahrens bei Befragungen in der verbandsinternen Untersuchung lernen. *** 25.06.2020

*** Hat Tönniens jetzt einen Betriebsrat? Gesundheitsminister Laumann hat sich erschrocken gezeigt, dass eine Firma mit 7000 Mitarbeitern keinen Betriebsrat hat. Auf der Homepage von Tönnies wird aber einer erwähnt

https://toennies.de/verantwortung/nachhaltigkeitsthemen/arbeitgeber/#arbeitgeber_faq5

Jedenfalls scheint er unsichtbar zu sein und nicht in Erscheinung zu treten. Wäre das Ganze mit einem funktionierenden Betriebsrat passiert? Ich habe die Hoffnung, dass Betriebsräte korrigierend einschreiten! Tönnjes will Mitarbeiter mit Werkverträgen in allen Kernbereichen der Fleischgewinnung – Direkteinstellung dieser Mitarbeiter in die Tönnies Unternehmensgruppe-  einstellen. Spannend wird dann die Mitbestimmung im Konzern . Zur Zeit gibt es nur einen Beirat ohne Mitarbeitervertreter https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet *** 24.06.2020

*** Ohne BR keine Rückkehr zur normalen Arbeit, bevor eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Dienstpläne (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), die Umsetzung der Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und die zu ergreifenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (§  87  Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) erzielt wurde. So das Arbeitsgericht Neumünster am 28.4.2020 (4 BVGa 3a/20). Der Betrieb wurde wieder geschlossen. Erstritten hat den positiven Beschluss der BR von Real

https://real-betriebsrat.de/der-betriebsrat-bestimmt-im-arbeitsschutz-mit/  *** 23.062020


*** Wer infolge der Corona-Pandemie vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, hat nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung für deshalb entstandene Verdienstausfälle. Diese zahlt zunächst der Arbeitgeber aus. Wo kann er sich das wiederholen.  Ebenso besteht ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle von Eltern infolge der Corona-bedingten Schließung von Kindertagesstätten und Schulen. Auch hier zahlt der Arbeitgeber zunächst für 6 Wochen aus. Die Bezugsdauer ist aber über 6 Wochen hinaus verlängert worden.. Wo bekommen Eltern dann das Geld?
Beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung, online Antrag: https://ifsg-online.de/antrag-schul-und-kita-schliessung.html
Näheres auch beim Ausschusses Sozialrecht der BRAK https://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/berlin/2020/2020_219anlage.pdf *** 22.06.2020

*** Nach der Nutzung der Corona App darf der Arbeitgeber nicht fragen. Die Verwendung ist freiwillig; Maßnahmen wegen Nichtnutzung der App wären nach § 612a BGB unzulässsig (Maßregelungsverbot). Ein Recht aus § 23a IfSG käme nur in den in § 23 Abs 3 IfSG genannten Einrichtungen (Krankenhäusern, Arztpraxen,...) in Betracht, ist aber auch abzulehnen, da es sich nicht um eine Impfung handelt.
Darüber hinaus ist die Antwort auf die Frage der Nutzung einer Corona Warn App sinnlos, da der Arbeitgeber die Hygienemaßnahmen auch mit App einhalten muss. Die Abwägung nach § 26 BDSG ginge für den Arbeitgeber regelmäßig negativ aus, da die Maßname nicht verhältnismäßig ist. Vorsicht ist bei Regelungen in BV nach § 26 Abs 4 BDSG anzulegen!
( siehe auch
https://www.arbrb.de/blog/2020/06/16/corona-warn-app-und-fragerecht/ ) *** 19.06.2020

*** 40 % der Mitarbeiter der Metallindustrie sind zur Zeit in Kurzarbeit. Dies schätzt das IFO Institut aufgrund von Umfragen. Besserung ist nicht in Sicht. Zu den Zahlen: https://www.ifo.de/node/56163 *** 18.06.2020

*** Kurzarbeitergeld und Ihre Steuerbelastung.  Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei. Es erhöht aber den Steuersatz auf die steuerpflichtigen Einkünfte. Deshalb kommt es am Jahresende meist zu einer Steuernachzahlung statt zu einer Erstattung. Zur Einschätzung hier eine Berechnungsmöglichkeit:

https://www.steuertipps.de/service/rechner/kurzarbeitergeld-wie-viel-steuern-sie-dafuer-bezahlen/  *** 17.06.2020

*** Seit dem 15.06.2020 ist die Corona- Warn- App auf dem Markt. Diese ermittelt, ob man in den letzten 14 Tagen nachweislich infizierten Personen für mehr als 15 Minuten in einem Abstand von weniger 2 Metern begegnet ist. Man erhält dann eine Warnung "erhöhtes Risiko“. (siehe auch https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app/corona-warn-app-faq-1758392 )

Welche Möglichkeiten gibt es:

1. )Schweigen und abwarten
Die Warnung wird nicht automatisch an das Gesundheitsamt weitergegeben.

Gegenüber dem Arbeitgeber besteht eine Offenbarungspflicht nach §§ 16 ArbSchG, 241II, 242, 611a BGB bestehen. Bei einer Verletzung macht der Mitarbeiter sich schadensersatzpflichtig.

 

2.) Arzt anrufen

Der Arzt muss dann entscheiden, ob man arbeitsunfähig ist. Wenn man keine Symptome hat, dürfte er allerdings nicht krankschreiben. Einige Mitarbeiter brachen erst ab den 3. Tag eine AU- Bescheinigung. Aber die Meldepflicht ist einzuhalten.

 

3.) Gesundheitsamt anrufen

Das Gesundheitsamt kann eine Quarantäne verfügen. (Um schriftliche Bestätigung bitten, Arbeitgeber vorher – vor Dienstbeginn) Bescheid sagen = weiter Lohn vom Arbeitgeber mit der Möglichkeit der Erstattung). Häufig wird die Quarantäne erst nach einem positiven Test verfügt, also 4-5 Tage später.

 

4.) Zur Arbeit gehen und dem Arbeitgeber die Warnung mitteilen

Der Arbeitgeber ist nach § 3 ArbSchG verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen; welche, steht hoffentlich im betrieblichen Pandemie /Infektionsplan und Hygieneplan.
Nach Ziff 13 des
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards (Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle)
- Isolierung schon an der Pforte, oder nach Hause schicken mit der Folge von Verzugslohn

- Untersuchung (Fieber messen, Werksarzt fragen)

- Gefährdungsbeurteilung erneuern

Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Hause schickt, besteht weiter ein Lohnanspruch.

Entweder nach § 3 EntgFG ( in den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards steht „Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen“, dies dürfte so nicht stimmen und wird in den Hinweisen der Bundesregierung s.o. korrigiert) oder nach § 615 BGB. Wer als Mitarbeiter auf Drängen des Arbeitgebers sich damit Einverstanden erklärt, Urlaub oder Gleitzeit anzurechen ist die Freizeit los!

 

Ziff 4.) dürfte die sicherste Maßnahme sein. Da dies häufig auftreten wird, sind der Arbeitgeber und die Betriebsräte aufgefordert, die Pandemiepläne zu überprüfen *** 16.06.2020

 

*** Es geht los: Tital Bestwig bedankt sich in einem Brief an seine Mitarbeiter für die Unterstützung in der Corona Krise und kündigt gleichzeitig massiven Stellenabbau an.
Wir werden uns mit dem Thema betriebsbedingte Kündigungen nach Kurzarbeit beschäftigen müssen.

In vielen BV zur Kurzarbeit wurde geregelt, dass während der Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind (vgl z.B. Muster IGM: § 9 Betriebsbedingte Kündigung Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie sich in Kurzarbeit befinden oder nicht – im gesamten Betrieb nicht zulässig.). In der Regel sind die BV unbefristet. Sie müssen vom Arbeitgeber zunächst gekündigt werden . Danach tritt Nachwirkung nach § 77 Abs 6 BetrVG ein, bis eine neue Regelung abgeschlossen ist (E- Stelle!).
2.) Gesetzlich ist in § 98 Abs 1 Nr 2 SGB III geregelt, dass gekündigte Mitarbeiter keinen Anspruch auf KuG haben. Eine Kündigung ist daher nicht ausgeschlossen, die gekündigten Mitarbeiter müssen aus der Kurzarbeit herausgenommen werden
3,) Betriebsverfassungsrechtlich ist bei einer Massenentlassung ein Interessenausgleich nach § 111 BetrVG abzuschließen. Dort wird auch das Ob der Maßnahme verhandelt, insbesondere ob es Alternativen zur Kündigung gibt. Näheres unter www.ra-kircher.de / Kurzarbeit / Kündigung / betriebsbedingte Kündigung nach Kurzarbeit. *** 15.06.2020


*** Besonderer Schutz für besonders gefährdete Personen (Alter, Vorerkrankung). Die Differenzierung nach Risikogruppen ist rechtlich und moralisch sehr bedenklich (Benachteiligung wegen Alter), aber nach Modellrechnungen effektiv (FAZ 14.06.2020 Wirtschaft S.18). Ein differenzierter Lockdown könnte bei der zweiten Welle zu weniger Toten und geringerer Rezession führen. In der ersten Welle war diese Differenzierung noch ein Tabu. Werden wir eine neue Diskussionsrunde bekommen?*** 14.06.2020

*** Zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gibt es neue Hinweise, Anregungen und Checklisten bei der BG (https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Coronavirus/Coronavirus-BGHM-Handlungshilfe-fuer-Betriebe.pdf ) und der IGM (CORONA-PRÄVENTION IM BETRIEB Infektionsrisiken durch Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz minimieren Eine Handlungshilfe für die betriebliche Interessenvertretung)... oder unter der Rubrik "Arbeits- und Gesundheitsschutz", linke Seite*** 10.06.2020

*** Die Entlohnung von Betriebsräten in  Kurzarbeit wird wieder aktuell dsikutiert. Der BUND Verlag hat ein nettes Video ins Netz gestellt. https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Erkaervideo-zur-Verguetung-des-Betriebsrats-bei-Kurzarbeit~?newsletter=BR-Newsletter%2F2020-06-09&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2020-06-09 . Die Rechtsfolge teile ich nicht ganz: bei freigestellten BR richtet sich KuG danach, ob sie arbeiten gehen oder nicht (vgl Weisungen des AA 1.2.6. ) bei nicht freigestellten BR ergibt sich ein Anspruch bei BR Tätigkeit ausserhalb der persönlichen Arbeitszeit - also bei Kurzarbeit Null immer- aus § 37 Abs 3 BetrVG, nur ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung (siehe www.ra-kircher.de / Kurzarbeit: Kurzarbeit und BR Tätigkeit) *** 09.06.2020


*** Die Berechnung des erhöhten KuG nach dem Sozialschutzpaket II bringt Schwierigkeiten. Ab wann sind die 3/6 Monate vorbei? KuG von 50% im Betrieb oder individuell? Ein Versuch der Klärung unter "Kurzarbeit / Aufstockung"*** 08.06.2020

*** Achtung bei Mitbestimmten Unternehmen! Das Mandant des Aufsichtsrates verlängert sich nicht automatisch während der Krise. Der DGB gibt Empfehlungen raus: https://www.mitbestimmung.de/html/corona-pandemie-folgen-fur-13586.html.

Weitere Infos beim Otto-Schmidt-Verlag: https://www.arbrb.de/blog/2020/06/02/aufsichtsratswahlen-trotz-corona-pandemie/ *** 05.06.2020

 

*** Konjunkturprogramm "Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken " im Wortlaut: Mehr als Mehrwertsteuersenkung und Kinderbonus: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=8

*** 04.06.2020

*** Erstes Urteil zur Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Arbeitszeit: Das AG Emden geht davon aus, dass schon heute der § 16 II ArbZG - Erfassen der Arbeitszeit- so ausgelegt werden muss, dass der Arbeitgeber alle Arbeitszeiten erfassen muss- https://www.timesys.de/app/uploads/2020/04/2_CA_94_19_anonymisiertes-URTEIL-MIT-LEITS%C3%84TZEN-UND-RECHTSMITTELBELEHRUNG_pdf.pdf ) *** 03.06.2020

*** Nach Auskunft der Krankenkassen waren im April 840000 MA mehr krankgeschrieben als im Durchschnitt der Vorjahre. An Corona Erkrankung kann dies nicht liegen. Entweder die "Krankschreibungen" erfolgten zur Kinderbetreuung, oder Angst vor Ansteckung. Oder man hoffte, bei Einführung von Kurzarbeit Lohnfortzahlung von 100% Netto statt Kurzarbeitergeld von 60/67% zu bekommen. Das dürfte nicht geklappt haben (§ 4 Abs 3 EntgeltfortzahlungG) *** 02.06.2020

*** Die neue Coronaschutz Verordnung NRW: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-29_fassung_coronaschvo_ab_30.05.2020.pdf - ist ab heute in Kraft ***30.05.2020

***  Das Sozialschutz-Paket II ( https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1055.pdf%27%5D__1590695230941 )

ist in Kraft
KuG erhöht ab dem 4. Monat auf 70 / 77% und ab dem 7. Monat auf 80 / 87% (näheres unter der Rubrik Kurzarbeit). Hinzuverdienst bei KuG in allen Branchen bis 100% vom früheren Entgelt
Video Verhandlungen Arbeitsgericht und Sozialgericht

Auch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandelund zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1044.pdf%27%5D__1590731207490  ist seit gestern in Kraft mit
umfangreichen Zuschüssen zu betrieblichen Weiterbildungs bei Umstrukturierung der Arbeitsplätze, Verbesserungen bei Transfergesellschaften und
- endlich- Video BR Sitzungen. Das gilt auch für GBR, KBR, und Betriebsversammlungen (näheres unter Wenn es wieder losgeht) *** 29.05.2020




*** Die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse weisen darauf hin, dass beim Corona Virus

- die Infektionsgefahr in Räumen 17 mal größer ist als draußen (Übertragung eher durch Aerosol)
- die Infektionsgefahr von wenigen Personen ausgehen (super spreader z.B. 20% stecken 80% an,
Großübertragungscluster scheinen Kirchen, Wohnheime von Arbeitern, Seniorenwohnheime, Krankenhäuser, Schiffe, Schulen, Sportstätten, Bars, Shopping-Läden, Konferenzorte, öffentlicher Nahverkehr, Fern-Reisen zu sein) bei zeitlich kurzen Infektionsfenster vor dem Auftreten von Symptomen
- das Virus sich sehr schnell ausbreitet, insbesondere schneller als diagnostische Maßnahmen durchgeführt werden können. https://www.ndr.de/nachrichten/info/coronaskript200.pdf

Die bedeutet für den Betrieb:
a.) möglichst draußen arbeiten, zumindest gut Lüften, Ventilatoren aufstellen (siehe Arbeits und Gesundheitsschutz Nr 3)

b.) in kleinen unabhängigen, sich nicht treffenden Teams arbeiten. Die Gesundheitsämter werden dazu übergehen, bei der festgestellten Infektion einer Indikatorperson gleich alle Mitarbeiter in diesem Cluster (alle, die mit der infizierten Person zusammengearbeitet haben) unter Quarantäne zu stellen, ohne dass diese Symptome zeigen, oder schon getestet wurden *** 28.05.2020

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*** Das Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist mit der Veröffentlichung in Kraft getreten. Unter anderem ist geregelt,

dass jeder- auch der privat Versicherte- Anspruch auf einen Coronatest zu Lasten der Krankenkasse hat;

Rückkehrrecht in den alten Tarif der Privat - Krankenversicherung nach Eintritt einer Hilfsbedürftigkeit wegen der Corona Krise;

bis 1000,00 EUR für Pflegekräfte (aufstockbar auf 1500,00);

keine Benachteiligung bei der Berechnung von Elterngeld, Pflegegeld infolge des Bezuges von Kurzarbeitergeld;

Einstieg in das digitale Rezept in der Krankenkassen (§ 67 SGB V)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1018.pdf%27%5D__1590557159381 *** 27.05.2020

*** Corona kann so grausam sein! Bei dem infektiösen Restaurantbesuch letztes Wochenende in Leer hat es auch die Geschäftsführung und fast den ganzen Betriebsrat der Meyer-Werft Papenburg erwischt. Das Verhältnis der Geschäftsführung zu seinem Betriebsrat scheint nun "vertrauensvoller" geworden zu sein, nachdem der frühere Betriebsratsvorsitzende nach einer fristlosen Kündigung aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Er hatte Auszubildende "genötigt" in die IGM einzutreten. Jetzt hat er eine Stelle beim DGB. Was lernen wir daraus? 1.) Sei vorsichtig, wenn Du mit deinem Chef essen gehst. 2.) Die IGM sorgt für die, die sich für sie einsetzen. 3.) Es bleibt nichts geheim! *** 26.05.2020

*** Bekommen BR Mitglieder Entlohnung bei Betriebsratstätigkeit währende sie in Kurzarbeit sind? (https://www.arbrb.de/62702.htm)

 In den meisten BV zur Kurzarbeit ist geregelt, dass BR – Tätigkeit aus der Kurzarbeit herausgenommen wird.  Einen Entlohnungsanspruch bei Kurzarbeit Null gäbe es sonst nicht. Es könnte aber einen Freizeitausgleichsanspruch nach § 37 Abs 3 BetrVG geben (siehe Rubrik Kurzarbeit) *** 25.05.2020


 

*** Vielleicht ist der Föderalismus doch dem Zentralismus überlegen (siehe Italien und Frankreich), auch wenn er zum Flickenteppich von Regelungen zu Corona führt. Fehler wirken sich nicht gleich überall aus, aus mehreren Konzepten kann das Beste als Vorbild dienen. Und gilt das Subsidiaritätsprinzip auch nicht gegenüber der EU? Dann war das Urteil des BVerfG in Sachen Staatsanleihen-Ankaufprogramm gegenüber dem EuGH doch nicht so verkehrt (FAZ Hanks Welt). *** 18.05.2020

*** Die Studie "Das gemeinsame Interesse von Gesundheit und Wirtschaft: Eine Szenarienrechnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie*Eine gemeinsame Studie des ifo Instituts (ifo) und des Helmholtz-Zentrums für Infektionsforschung" https://www.ifo.de/DocDL/sd-2020-digital-06-ifo-helmholtz-wirtschaft-gesundheit-corona_1.pdf versucht eine Prognose für das Ausbalancieren von Lockerung und Einschränkungen ("Der so genannte Tanz mit dem Tiger") .
1.) Eine schnelle Öffnung ist auch zu teuer (wegen der häufigeren Shut-Downs)
2.) Das geht noch bis Mitte /Ende 2021 so.

Interessant sind auch die unterschiedlichen Auswirkungen in den Branchen (siehe rechts)

*** 16.05.2020


*** Der hohe Konsens von Arbeitgebern, Betriebsräten und Mitarbeitern in der Krise bröckelt. Einige Arbeitgeber versuchen den Jahresurlaubsanspruch wegen Kurzarbeit Null zu kürzen.( https://www.arbrb.de/blog/2020/05/04/urlaubsgewaehrung-waehrend-der-corona-krise/ ). Das ist rechtlich sehr umstritten (siehe Rubrik "Kurzarbeit" am Ende). Betriebsräte müssen wachsam sein, Mitarbeiter sollten aufgeklärt werden *** 14.05.2020


*** Westfleisch wurde dichtgemacht nicht wegen Quarantäne, sonderen wegen Nichteinhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen bei Subunternehmern (siehe Rubrik "Wenn es wieder losgeht"). Die anderen Fleischfabriken können nicht mehr arbeiten, weil die Mitarbeiter in Sammelunterkünften leben und diese unter Quarantäne stehen. Auf jeden Fall keine Entschädigung nach § 56 Abs 4 S2 BInfektionsG. *** 13.05.2020


*** Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass Sonderzahlungen zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2020 bis zu 1500,00 EUR zur Unterstützung in der Krise Steuer- und SV frei sind.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.pdf;jsessionid=868893B18DB407E5B6E643A4B042172A.delivery2-master?__blob=publicationFile&v=5

näheres unter der Rubrik  "wenn es wieder losgeht" *** 12.05.2020

*** "jetzt wird wieder in die Hände gespuckt, wir steigern das Bruttosozialprodukt". Dann mal los! aber wie. Neben den fehlenden Aufträgen und fehlender Vorprodukte rechnen Arbeitgeber mit bis zu 40% Personalausfall wegen Eigeninfektion, Betreuung kranker Verwandte, Angst vor Infektion, Mitläufereffekte. https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/fachmagazin/fachartikel/pandemiepraevention.html *** 11.05.2020

*** Der " Rechtsprechungsauftrag des Gerichtshofs der Europäischen Union endet dort, wo eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich ist" Das BVerfG stellt sich gegen den EuGH. Welches ist nun das höchste Gericht - auch in Arbeitsrecht?
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rs20200505_2bvr085915.html
*** 10.05.2020

*** DIe aktuellen Coronaregelungen in NRW vom 11.05. bis 25.05.2020.  § 12b (Arbeitsschutz ) ist jetzt § 4 .https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200508_fassung_coronaschvo_ab_11.05.2020.pdf
*** 09.05.2020

*** (fast ) alles ist wieder erlaubt:
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/ministerpraesident-armin-laschet-stellt-nordrhein-westfalen-plan-vor
Die entsprechende Verordnung für NRW ist aber noch nicht veröffentlicht.
Fraglich ist: Die Lockerungen werden aufgehoben... und keiner merkt es. Geht es in den Betrieben jetzt sofort weiter? Oder sind die Kunden zögerlich mit Aufträgen, die Zulieferer liefern immer noch nicht,... *** 08.05.2020


*** Sozialschutzpaket II auf dem Weg:

  • Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent ( bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent ( bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31. Dezember 2020.
  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
  • Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld

    Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitsuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzu kommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Daher wird das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

    Arbeitsgerichte und Sozialgerichte sowie arbeitsrechtliche Gremien - Nicht mehr physische Anwesenheit als nötig

    Für die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit wird die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung ausgebaut. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Hiermit kann dem Gesundheitsschutz im Rahmen von Gerichtsverhandlungen noch stärker Rechnung getragen werden. Gleiches gilt für Sitzungen der Mindestlohnkommission, der Heimarbeitsausschüsse wie auch für Verhandlungen des Tarifausschusses im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen. Künftig soll auch hier in begründeten Fällen eine Teilnahme durch Video- oder Telefonkonferenzen möglich sein.

    Warmes Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließungen

    Es wird sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten.

    Pressemitteilung https://www.bmas.de/DE/Press https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/sozialschutzpaket-ii-weitere-hilfen-fuer-arbeitnehmer.html e/Pressemitteilungen/2020/sozialschutzpaket-ii-weitere-hilfen-fuer-arbeitnehmer.html
    Wortlaut: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-sozialschutzpaket-ii.pdf?__blob=publicationFile&v=3

    Bereich "Arbeits und Gesundheitsschutz": europäische Regelungen eingebaut und Checkliste entsprechend ergänzt *** 07.05.2020


*** Arbeitgeber (Amazon) darf nicht ohne Beteiligung des BR Videoaufnahmen auswerten, um Daten zum Sicherheitsabstand der Mitarbeiter in der Corona Krise auszuwerten https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/24_04_2020_1/index.php *** 06.05.2020

*** Mai vor 305 Jahren Ausgehsperre: Wegen der möglichen Gefahren durch „Himmelsthau“ ordnet Fürstbischof Franz Arnold von Wolff-Metternich die Verschiebung von Prozessionen an und lässt von den Kanzeln vor einer Sonnenfinsternis warnen, damit die Menschen sich so wenig wie möglich draußen aufhalten . Allerdings nur für 2 Stunden! *** 05.05.2020

***Die  Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit hat unverbindliche Leitlinien erlassen:
COVID-19: Zurück zum Arbeitsplatz - Anpassung der Arbeitsplätze und Schutz der Arbeitnehmer


https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_Back_to_the_workplace_-_Adapting_workplaces_and_protecting_workers

 

Die beinhalten gute Tipps für die Rückkehr zur Normalität.


Unter "HomeOffice" steht eine Muster BV zum HomeOffice bereit. Auf der Seite werden die Regelungen erläutert *** 04.05.2020


*** 5 * so viele Anträge auf Hartz IV, zumindest in München ( https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-coronavirus-jobcenter-hartz-iv-antraege-1.4888825 ); auch die Anwälte sind betroffen: In fast 10% der Kanzleien gibt es Kurzarbeit, und fast die Hälfte hat bereits staatliche Soforthilfe beantragt oder wird dies demnächst tun ( https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-umfrage/ ) *** 30.04.2020

*** MA muss vorübergehend Kredit nicht zurückzahlen, wegen Kurzarbeitergeld  https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/ag-frankfurt-am-main-bank-muss-pandemiebedingte-kontoueberziehung-stunden *** 29.04.2020

*** Ab heute gibt es Radschnellbahnen- zumindest gilt das Straßenschild:

28.04.2020

*** Kann der Arbeitgeber mich in HomeOffice schicken? Das Urteil des VG Berlin (Die Beamtin muss das Homeoffice für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Die Anordnung zur Heimarbeit verletzt nicht ihren Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung ;Beschluss vom 14. April 2020, Az. VG 28 L 119/20) ist so nicht auf das Arbeitsrecht übertragbar. Die Arbeitsgerichte lehnen eine solche Ausweitung des Direktionsrechtes ab ( Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2018, 17 Sa 562/18). Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz nicht anders gewährleisten kann. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1) *** 27.04.2020

*** Regierung plant, wegen Corona die 3 Wochen Frist zur Kündigungsschutzklage auf 5 Wochen zu verlängern § 24 a KSchG *** 25.04.2020

https://community.beck.de/2020/04/16/bmas-referentenentwurf-eines-covid-19-arbgg/sgg-anpassungsg-ii

*** Längeres Arbeitslosengeld, höheres Kurzarbeitergeld, weniger MWSt in Gaststätten: Die Beschlüsse der Koalition *** 24.04.2020

Hier von der SPD https://www.spd.de/aktuelles/detail/news/der-staat-ist-da-wenn-man-ihn-braucht/23/04/2020/?utm_campaign=kampagne.spd.de&utm_content=LK&utm_medium=nl&utm_source=nl

Und hier von der CDU https://www.iww.de/ce/personal/beschluesse-des-koalitionsausschusses-hinzuverdienst-bei-kurzarbeit-kmu-verlustverrechnung-steuersenkung-gastronomie--f128713

*** Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, hinaus auf bis zu 21 Monate verlängert *** 23.04.2020

 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0801.pdf%27%5D__1587567686483 483


**** 12 Std Schichten nach Änderung im ArbZG in systemrelevanten Berufen zulässig, z.B. beim Maskennähen ****

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/arbeitszeitverordnung.pdf;jsessionid=0AD1EDDFA1D63BA5A75DCF85A462B74D?__blob=publicationFile&v=2 CF85A462B74D?__blob=publicationFile&v=2

**** Sitzung des Arbeitsgerichtes bald als Videokonferenz?****

https://community.beck.de/2020/04/15/bmas-referentenentwurf-eines-covid-19-arbgg/sgg-anpassungsg-i